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BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinder
Kinder Kram
Kinderzeit


Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang zahlreicher Marken des Süßwarenherstellers Ferrero befasst. Streitgegenständlich waren diverse Marken, welche die Zeichenfolge "Kinder" enthalten und u.a. für Schokolade eingetragen sind. In der Pressemitteilung des BGH heist es zutreffend:
"Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz."
Ein markenrechtlicher Schutz kann - so der BGH - nur hinsichtlich der besonderen graphischen, teilweise farbigen Gestaltung bestehen. Der Vertrieb von Süßwaren unter der Bezeichnung "Kinder Kram" und der Vertrieb von Molkereiprodukten unter der Bezeichnung "Kinderzeit" ist daher markenrechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine verwechslungsfähige graphische Gestaltung gewählt wird.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero" vollständig lesen

BGH: Halten einer Domain durch eine juristische Person des Handelsrechts ist nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung - Euro Telekom

BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04
MarkenG § 15
Euro Telekom


Leitsätze:

1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).

BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04
OLG Köln - LG Köln


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Halten einer Domain durch eine juristische Person des Handelsrechts ist nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung - Euro Telekom" vollständig lesen

BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts

BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 63/04
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Parfümtester



Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04 entschieden, dass der Verkauf von Parfümtestern zulässig und keine Markenrechtsverletzung ist. Mit dem Inverkehrbringen von Markenware durch den Markeninhaber tritt eine alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein. Ein gegenteiliger Hinweis auf den Produkten ist - so der BGH - rechtlich insoweit unerheblich. Solange keine Änderungen an der Ware vorgenommen werden, kann der Verkauf von Parfümtestern und vergleichbaren Produkten daher nicht vom Markeninhaber untersagt werden.


Leitsätze:


1. Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

2. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.

BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04
OLG Hamburg - LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts" vollständig lesen

OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 12.07.2007 - 2 U 24/07 seine AdWords-Rechtsprechung bestätigt. Danach ist das Schalten von AdWords-Anzeigen unzulässig, wenn eine fremde Marke oder ein fremdes Unternehmenskennzeichen verwendet wird (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 – 14 U 1958/06). Gleiches gilt für verwandte Arten des Keyword-Advertising oder ähnliche Werbeformen. Dabei bezieht das Gericht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von MetaTags (BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls; siehe auch BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 - AIDOL) in die Entscheidungsgründe mit ein. Entscheidend ist danach, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Diese Ansicht ist richtig. Ohne Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der jeweiligen Marke bzw. des Kennzeichensrechts wäre das Schalten von Werbeanzeigen gar nicht möglich. Folgerichtig muss es dem Marken- bzw. Kennzeichenrechtsinhaber möglich sein, derartige Werbung zu verbieten. Die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007 - 20 U 79/06) ist daher abzulehnen. Auch der vermittelnden Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21.09.2004 - 312 O 324/04), wonach eine AdWords-Werbung mit fremden Marken- oder Kennzeichen als Keyword nur dann eine Kennzeichenrechts- bzw. Wettbewerbsverletzung ist, wenn die Marke im Anzeigentext auftaucht, ist somit ebenfalls nicht zu folgen. Bleibt zu hoffen, dass eine klarstellende Entscheidung des BGH nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt.



Leitsätze
1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt. (vgl. BGB, Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846, 848 - „Parallelverfahren II“)

2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH; Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846,848 - „Parallelverfahren II“).

3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer
veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07

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"OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung" vollständig lesen

BGH: Domainregistrierung einer Holdingsgesellschaft für eine Tochtergesellschaft - segnitz.de

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
segnitz.de


Schon mit der segnitz-Entscheidung (Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob sich ein Domaininhaber auf abgeleitete Namensrechte eines Dritten berufen kann, wenn er die Domain für diesen hält. Der BGH entschied in diesem Fall, dass sich eine Holdinggesellschaft auf Kennzeichenrechte einer Tochtergesellschaft berufen kann. Innerhalb eines Konzerns kann - so der BGH - die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Ob dies auch für andere Gestaltungsformen gilt, ließ der BGH in dieser Entscheidung noch offen. Die Klage der Gemeinde Segnitz auf Freigabe der Domain wurde abgewiesen.


Leitsatz:
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.



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BGH: Verwendung fremder Marken im HTML-Code als Metatag oder Weiß-auf-Weiß-Schrift unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 erneut bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen im nicht sichtbaren Bereich des HTML-Codes (z.B. in den Metatags oder "Weiß-auf-Weiß"-Schrift) eine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Entscheidend ist - so der BGH -, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird. Eine Ausnahme besteht nach dem markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz dann, wenn sich die Internetseite auf Originalprodukte der geschützten Marke bezieht und entsprechende Produkte angeboten werden. Angesichts dieser Begründung spricht vieles dafür, dass der BGH auch die Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen für AdWords oder ähnlicher Werbemodelle für unzulässig halten wird. Dies ist auch interessengerecht, da eine AdWords-Werbung ohne Ausnutzung der fremden Marke bzw. des fremden Unternehmenskennzeichens nicht möglich wäre.


BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04
MarkenG § 24 Abs. 1
AIDOL


Leitsatz:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls)

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 77/04 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03
Impuls
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Mai 2006, Az. I ZR 183/03 in einer Grundsatzentscheidung völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen von Mitbewerbern im nicht unmittelbar sichtbaren Bereich des Quelltexts einer Internetseite etwa in den Meta-Tags unzulässig ist. Entscheidend ist dabei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Damit ist die insbesondere vom OLG Düsseldorf vertretene abweichende Ansicht obsolet.


Leitsätze:

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags" vollständig lesen