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BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper


Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper

LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08

OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10"


BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit der Verwendung fremder Samples in einem Musikstück liegt im Volltext vor - Metall auf Metall II

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I UR 182/11
Metall auf Metall II
UrhG § 24 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Fremde Samples dürfen nicht für ein eigenes Musikstück verwendet werden, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme von einem durchschnittlichen Produzenten hergestellt werden kann - Metall auf Metal" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist (Fortführung von BGH,
Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fremde Samples dürfen nicht für ein eigenes Musikstück verwendet werden, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme von einem durchschnittlichen Produzenten hergestellt werden kann - Metall auf Metal

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 182/12
Metall auf Metall II


Der BGH hat entschieden, dass fremde Samples nicht für ein eigens Musikstück verwendet werden dürfen, wenn von einem durchschnittlichen Musikproduzenten eine gleichwertige Tonaufnahme hergestellt werden kann. Insofern liegt keine zulässige freie Benutzung vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern.
[...]

Die Beklagten haben - so der BGH - in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. "


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Fremde Samples dürfen nicht für ein eigenes Musikstück verwendet werden, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme von einem durchschnittlichen Produzenten hergestellt werden kann - Metall auf Metal" vollständig lesen

OLG München: McDonald´s Jingle-Melodie "Ich liebe es" ist mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt

OLG München
6 U 4362/10
McDonald´s - Ich liebe es


Das OLG München hat entschieden, dass die von McDonald´s in der Werbung verwendete Jingle-Melodie "Ich liebe es" mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht wies die Klage eines Komponisten gegen das FastFood-Unternehmen wegen der angeblich nicht genehmigten Verwendung der Melodie ab.

OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Sabrina Setlur Titel "Nur Mir", da unerlaubt Samples aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" verwendet wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 17.08.2011
5 U 48/05
Samples


Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der von den Komponisten Moses Pelham und Martin Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ die Urheberrechte der Gruppe Kraftwerk verletzen. In dem Titel werden unerlaubt Samples au s dem Titel "Metall auf Metall" verwendet.

Aus der der Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, hat der Senat darauf abgestellt, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Dabei sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises ausschlaggebend.

Dass die Beklagten nach diesem Maßstab in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen, hat der Senat insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:


"OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Sabrina Setlur Titel "Nur Mir", da unerlaubt Samples aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" verwendet wurden" vollständig lesen

BGH: Benutzungsbewilligung des Urhebers für die Verwendung bearbeiteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 18/08
Klingeltöne für Mobiltelefone II
UrhG §§ 14, 39


Leitsatz des BGH

Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor
Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 18/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsstreit um die Nutzungsrechte an einem Musikstück - Mambo No. 5

BGH
Urteil vom 04.12.2008
I ZR 49/06
Mambo No. 5
UrhG § 31


Leitsatz des BGH:

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: