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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung

OLG Hamm
Urteil vom 29.06.2010
I-4 U 24/10
Abmahnungsmissbrauch


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten.
[...]
Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll.
[...]
Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. "




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung" vollständig lesen

BGH: Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 entschieden, dass der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn dieser die Beseitigung eines tatsächlich nicht vorhandenen Mangels verlangt. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann eine schuldhafte Vertragsverletzung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstands nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer dabei nicht verfügen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Schadensersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen" vollständig lesen