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BGH: Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch Verwertungsgesellschaft bei Aufstellen oder Ändern des Verteilungsplans - Verrechnung von Musik in Werbefilmen

BGH
Urteil vom 2409.2013
I ZR 187/12
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
BGB §§ 276, 286 Abs. 4; UrhWG § 7

Leitsatz des BGH:

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: VG WORT darf keine Tantiemen an Verlage ausschütten - Verteilungsplan mit Pauschalabzug der Autorenvergütung zugunsten der Verlage rechtswidrig

OLG München
Urteil vom 17.10.2013
6 U 2492/12


Das OLG München hat zutreffend entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, Teile der Tantiemen der Autoren an Verlage auszuschütten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Verteilungsplan der VG Wort weder mit § 63 a UrhG noch den EU-rechtlichen Vorgaben zu vereinbarten ist.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass sich der BGH mit der Sache beschäftigen wird.

BGH: Zum Missbrauch des Verteilungsplans der GEMA - Regelungen eines Berechtigungsvertrages sind AGB und unterliegen der Inhaltskontrolle

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 23/11
Missbrauch des Verteilungsplans
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2;
A-VPA (2006) der GEMA Abschnitt IV
Ziff. 4 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft
handelt.

b) In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fassung hält die Regelung des Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3

Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt.

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: