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OLG Hamburg: Keine Wiederholungsgefahr bei wettbewerbswidriger "Exklusiv"-Werbung zum Erscheinen eines Computerspiels in einer PC-Zeitschrift

OLG Hamburg
Urteil vom 27.10.2010
5 U 224/08

Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsgefahr bei einem Wettbwerbsverstoß ausnahmsweise fehlen kann.

Zum Sachverhalt heißt es in der Entscheidung:
"Die Parteien sind Verlage. Die Antragstellerin bringt unter anderem die Zeitschriften „C... B….“ und „C... B….. S...“ heraus. Die Antragsgegnerin vertreibt die Zeitschrift „P…. G...“. Diese ist in drei Versionen erhältlich, nämlich als reine Magazin-Version („MAGAZIN“), als Magazin mit einer beigefügten DVD („DVD VOLLVERSION“) sowie als Magazin mit zwei beigefügten DVDs („EXTENDED 2DVDs VOLLVERSION“).

Auf der Titelseite des am 24.09.2008 erschienenen Heft 11/2008 von „P…. G...“ kündigte die Antragsgegnerin unter einem rot-weißen Störer „EXKLUSIV“ an:

"S... 2
"So gut sind Grafik, Steuerung, Design und Atmosphäre"

Das Computerspiel „S... 2 - Fallen Angel“ war erst ab dem 02.10.2008 im Handel erhältlich (Anlage ASt 3). Einige Herausgeber deutscher Computerspiel-Zeitschriften hatten von dem Hersteller eine Vorab-Version des Spiels zur Vorab-Berichterstattung erhalten und hierüber auch berichtet, wie z.B. die Zeitschrift „G... S...“ (Anlage ASt 4). Die Original-Vollversion des Spiels „S... 2“ hatte lediglich die Antragstellerin aufgrund einer Exklusiv-Vereinbarung mit dem Hersteller vorab zum Testen und zur Berichterstattung erhalten (Anlage ASt 5 und ASt 7). Allerdings war (auch) der Antragsgegnerin durch den Hersteller die exklusive Befugnis eingeräumt worden, eine nicht fertige Beta-Version durch Leser testen zu lassen."


Ob diese Werbung irreführend war, lässt das OLG Hamburg offen. Allerdings kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Wiederholungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen

"Grundsätzlich begründet ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 87, 640, 641 – Wiederholte Unterwerfung II; BGH GRUR 73, 208, 210 – Neues aus der Medizin).
[...]
An den Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 98, 483, 485 – Der M.-Markt packt aus). Die einfache Erklärung der beklagten Partei, sie werde die beanstandete Handlung nicht wiederholen, genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BGH WRP 2010, 1526, 1532 - DAX; BGH GRUR 2000, GRUR 2000, 605 – comtes/ComTel). Auch die bloße Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Wettbewerbsverstoß vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten jederzeit ohne größeren Aufwand wieder aufgenommen werden kann (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 92, 318, 320 - Jubiläumsverkauf).
[...]
Mit der konkret gewählten Antragstellung wendet sich die Antragstellerin gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das in einer einzelnen konkreten Ausgabe einer PC-Zeitschrift enthalten ist. Sie hat nicht nur das konkrete beworbene Produkt („S...“) in einer konkreten Version (“S... 2“) mit einem konkreten Werbeclaim („EXKLUSIV S... 2“), sondern ebenfalls die Bezeichnung der konkreten Zeitschrift („P…. G...“), die konkrete Art von drei unterschiedlichen Heftausgaben (“MAGAZIN“, „DVD VOLLVERSION“ sowie „EXTENDED 2 DVDs VOLLVERSION“) und schließlich die konkrete Heftausgabe nach Monat und Jahrgang („Ausgabe 11/2008“) ausdrücklich zum Gegenstand eines jedenfalls auch verallgemeinernden Teils ihres Antrags gemacht.
[...]
Gegenstand des Verfügungsangriffs im Tatsächlichen war eine als irreführend beanstandete Werbung im Herbst 2008 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen einer neuen Version 2 des PC-Spiels „S...“. Schon diese konkrete Situation ist praktisch nicht wiederholbar. Denn der Antrag bezieht sich nicht - in möglicherweise zulässiger Verallgemeinerung - auf (irgendein) PC-Spiel und eine unzulässige Exklusivität-Behauptung unmittelbar vor dessen Erscheinen, sondern auf ein bestimmtes Spiel einer bestimmten Version. Dafür, dass nunmehr - 2 Jahre später - über diese Version 2 dieses konkreten PC-Spiels erneut in einer Heftausgabe der Zeitschrift „P…. G...“ unter Hinweis auf die Behauptung „EXKLUSIV“ berichtet werden könnte, ist nichts ersichtlich. "



Dem Antragsteller ist mithin die Beschränkung auf das konkrete Heft und das konkrete Spiel zum Verhängnis geworden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte der Postbank war nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 3. März 2011
I ZR 167/09
Kreditkartenwerbung


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden.

[...]

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt."

[...]

Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang."


Inzwischen sind derartige Werbemethoden nach § 675m BGB untersagt.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte der Postbank war nicht wettbewerbswidrig" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Hüttenschuhe mit "Obermaterial reine Schurwolle", wenn Strickbündchen aus Polyacryl sind

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.10.2010
I-20 U 180/09
Hüttenschuhe


Bei der Bewerbung von Produkten ist große Vorsicht geboten, wie diese Entscheidung des OLG Düsseldorf wieder einmal zeigt. Im vorliegenden Fall klagte ein Verband gegen einen Anbieter von Textilien, der Kinder-Hüttenschuhe unter anderem mit der Angabe "Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff. Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung" bewarb. Die Strickbündchen am Schafft der Hüttenschuhe bestanden jedoch aus Polyacryl und nicht aus Wolle. Daher hält das Gericht die Werbung für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung "Obermaterial" für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe bezieht, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint sind. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt ist, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erweckt den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen besteht und das Material, aus dem er hergestellt ist, damit vollständig angegeben ist. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Schaft des Schuhs noch ein Strickbündchen aus einer Kunstfaser aufweist. Dieses Strickbündchen wird, da ebenfalls oberhalb der Laufsohle befindlich, von einem durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung ohne weiteres als zum Obermaterial gehörend wahrgenommen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Hüttenschuhe mit "Obermaterial reine Schurwolle", wenn Strickbündchen aus Polyacryl sind" vollständig lesen

BGH: Verpflichtung zur Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer und Wettbewerbsrecht

BGH
Urteil vom 25.03.2010
I ZR 68/09
Freier Architekt
UWG § 4 Nr. 11; BauKaG NRW § 2; RL 2005/36/EG Art. 2, 4 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 68/09 - OLG Hamm -LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vortrag "Twitter und Recht" im Rahmen der Bikonet-Veranstaltung „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern des Bikonet-IT-Branchenfrühstücks zum Thema „Twitter & Co. als neuartige Vertriebskanäle“ bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder. Sie können sowohl die Vortragspräsentation wie auch das zweiseitige Merkblatt als PDF-Datei herunterladen.

OLG Hamm: Werbung mit Lieferung frei Haus wettbewerbswidrig bei Mindermengenzuschlag

OLG Hamm
Urteil vom 04.05.2010
4 U 32/10
Lieferung frei Haus


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Lieferung frei Haus" dann wettbewerbswidrig ist, wenn bei Bestellungen bis zu einem bestimmten Warenwert ein Mindermengenzuschlag erhoben wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die beanstandeten Werbeaussagen im Newsletter, der auch auf der Homepage der Antragsgegnerin zu esen war, mit den Hinweisen, dass die Lieferung bei online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und dass lediglich bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 4,80 € berechnet werde, sind in dieser Weise irreführend. Entscheidend dafür ist, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise diesen Werbeaussagen in diesem Zusammenhang einen Inhalt entnehmen, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt."

Grundsätzlich ist eine kostenfreie Lieferung und entsprechende Werbung nicht zu beanstanden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"

Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 11.08.2010
3 O 5617/09
Storch Heinar


Das Urteil in der Sache „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“ liegt nunmehr vor. Das Gericht hat bereits eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichenolgen verneint. Zudem könne sich sich der Hersteller der "Storch Heinar"-Produkte auf die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit berufen.

In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es:

Das Gericht war dabei der Auffassung, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen des Beklagten lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"" vollständig lesen

LG München: Ein Arzneimittel darf den Zusatz "akut" nur tragen, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt

Das LG München I hat in dem Verfahren 7 O 17092 /09 entschieden, dass ein Arzneimittel den Zusatz "akut" nur tragen darf, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt.

In der Pressemitteilung des LG München I heißt es:

"Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG München I finden Sie hier:

OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2010 - 4 U 167/08 entschieden, dass die Verwendung von Hinweisen "Lieferzeit auf Nachfrage" in einem Online-Shop jedenfalls dann wettbwerbswidrig sind, wenn der Shopbetreiber keine sicher Lieferquelle hat.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

"Wie im Senatstermin
erörtert, beseitigt diese aufgezeigte Beschaffungsmöglichkeit die vorgeworfene Irreführung aber nicht. Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

[...]

Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht."


Tip: Immer feste Lieferzeiten angeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger" vollständig lesen