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LG Karlsruhe: Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram wenn Influencer Fotos mit Marken tagged ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen

LG Karlsruhe
Urteil vom 21.03.2019
13 O 38/18 KfH


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine unzulässige und wettbewerbswidrige Schleichwerbung vorliegt, wenn ein Influencer auf Instagram Fotos mit Marken tagged ohne diese Posts als Werbung zu kennzeichnen.

Die Pressemitteilung des LG Karlsruhe:

Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Kurzbeschreibung: Nach der heute verkündeten Entscheidung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe (Az. 13 O 38/18 KfH) hat die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Gericht folgt damit dem Antrag eines Wettbewerbsvereins, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen.

Die Instagram-Posts der Beklagten, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, bestehen aus jeweils einem Foto ihrer selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen sog. Tags, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Norm EU-Recht um.

Das Gericht sieht in dem Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. Die Posts der Beklagten wecken das Interesse an den getragenen Kleidungsstücken etc. Indem die Nutzer durch nur zwei Klicks auf die Herstellerseite gelangen können, werden Image und Absatz des jeweiligen Herstellers gefördert. Dass die Beklagte durch das Taggen nach eigener Darstellung vorrangig Nachfragen der Follower („Woher hast du dein Kleid?“) vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass die Beklagte nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts. Es ist das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten. Insofern fördert die Beklagte durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Denn Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert.

Eine Kennzeichnung als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Keinesfalls wissen alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen; dies gilt insbesondere für die teils sehr jungen Abonnenten der Beklagten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.
Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


BGH: Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 236/16
keine-vorwerk-vertretung
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 4, §§ 23, 24; BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Online-Shop, der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Regeln zu markenrechtlichen Erschöpfung greifen nach Ansicht des BGH nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Coburg: Ordnungsgemäße Mängelbeseitigung wenn fehlender Knopf an Marken-Jeans durch Knopf eines anderen Herstellers ersetzt wird

AG Coburg
Urteil vom 10.11.2016
14 C 568/16


Das AG Coburg hat entschieden, dass eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung vorliegt, wenn bei einem Marken-Kleidungsstück das fehlende Teil (hier: ein Knopf an einer Jeanshose), durch einen Knopf eines anderen Herstellers ersetzt wird. Entscheidend war für das Gericht, dass der Knopf verdeckt ist und so keine besondere Zierfunktion hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Außer Spesen nichts gewesen - Zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung durch markenfremde Ersatzteile

Die Klage eines Käufers auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten blieb erfolglos, weil der Verkäufer den aufgetretenen Mangel an einem Kleidungsstück bereits ordnungsgemäß beseitigt hatte.

Muss es der Käufer eines Markenartikels hinnehmen, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues ersetzt, dieses aber von einem anderen Hersteller stammt? Eine Antwort auf diese Frage mag zunächst einfach erscheinen, wenn man etwa an den Einbau markenfremder Herstellerlogos an der weithin sichtbaren Front eines Autos denkt. Gilt das aber auch dann noch, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert?

Dieser Ansicht war offenbar der Käufer einer zum günstigen Angebotspreis erworbenen Markenjeans in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg.

Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich ein Knopf, der unterste im Hosenschlitz, gelöst und war herausgefallen. Der Verkäufer hatte daraufhin den Knopf eines anderen Jeansherstellers angenietet, womit für ihn die Angelegenheit erledigt war. Schließlich war der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt.
Der Käufer verlangte nun aber Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des richtigen Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7,00 €. Das Angebot des Verkäufers, die Jeans gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, lehnte der Käufer ab. Zur Gewährung eines weiteren Rabattes auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware war hingegen der Verkäufer nicht bereit. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.

Das Amtsgericht Coburg hat die Klage abgewiesen. Die Jeans war zwar entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers – mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag.

Allerdings war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen war. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte ja auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion hat aber hier nach der Ansicht des Amtsgerichts zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt ist.

Der Kläger muss nun also neben den Kosten des Schneiders auch seine eigenen Rechtsanwaltskosten, die Anwaltskosten des Verkäufers und die Gerichtsgebühren tragen.

Das Verfahren zeigt, dass Rechtssuchende auch bei Streitigkeiten um verhältnismäßig geringe Forderungen eine gerichtliche Entscheidung verlangen können. Einen Mindestbetrag, der eingeklagt werden muss, sieht das Gesetz nicht vor.

Hierbei gilt es jedoch immer auch das Kostenrisiko zu bedenken. Derjenige, der den Rechtsstreit verliert, hat nämlich in der Regel auch die angefallenen Kosten zu tragen. So kostet ein Prozess mit anwaltlicher Vertretung für beide Parteien und einem Verhandlungstermin vor Gericht beispielsweise bis zu einem Streitwert von 500,00 Euro bereits mindestens 385,55 Euro.

(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016, Aktenzeichen 14 C 568/16; rechtskräftig)



OLG Frankfurt: EuGH muss entscheiden ob im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems bei Luxus- und Prestigewaren der Handel bei eBay, Amazon und Co untersagt werden darf

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.04.2016
11 U 96/14 (Kart)


Ob bei Luxuswaren bzw. sogenannten Prestigewaren im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems der Handel bei eBay, Amazon und anderen Internetplattformen untersagt werden darf, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat diesen Themenkomplex nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Tenor des Beschlusses:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1) Können selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen ?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird:
Kann es einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers verfehlt werden ?

3) Ist Art. 4 lit b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers darstellt ?

4) Ist Art. 4 lit c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt ?

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Hersteller kann Händlern Vertrieb bei Amazon verbieten - die Nutzung von Preissuchmaschinen jedoch nicht

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.12.2015
11 U 84/14 (Kart)
Rucksäcke


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller von Markenrucksäcken in einem Vertriebsvertrag den Vertragshändlern den Verkauf bei Amazon untersagen kann, soweit dies diskrimierungsfrei alle Händler betrifft. Das OLG Frankfurt begründet dies damit, dass bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein Angebot von Amazon und nicht des Fachhändlers erscheint. Dem Hersteller wird so mit Amazon - so das Gericht - ein Händler "untergeschoben" mit welchem dieser keine Vertragsbeziehung unterhält. Dies rechtfertigt nach Ansicht des OLG Frankfurt ein entsprechendes Vertriebsverbot. Kartellrechtlich nicht zulässig ist es hingegen, die Einstellung in Preissuchmaschinen zu untersagen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

"Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet über das Verbot des Internetvertriebs von Markenartikeln und deren Einstellung in Preissuchmaschinen

Der Kartellsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem heute verkündeten Urteil das Verbot in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, für zulässig erklärt. Das Verbot, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartellrechtlich unzulässig angesehen.

Die beklagte Herstellerin von Markenrucksäcken macht die Belieferung der Klägerin, einer Sportartikelfachhändlerin, davon abhängig, dass diese dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat dieses Verbot insgesamt für kartellrechtswidrig erachtet, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe.

In der heute verkündeten Entscheidung hat das OLG auf die Berufung der Herstellerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale bestätigt hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über „Amazon-Marketplace“ für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.

Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme - jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden - keine Bedeutung zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

In einem den Vertrieb von Markenkosmetik betreffenden Parallelverfahren hat das Gericht einen Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob der Hersteller die aufgestellten Kriterien für den Internet-Vertrieb auch diskriminierungsfrei auf alle Händler anwendet.

OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, 11 U 84/14 (Kart), Urteil vom 22.12.2015 - Rucksäcke (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2014, 2-3 O 158/13)

OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, 11 U 96/14 (Kart), Beschluss vom 22.12.2015 - Markenkosmetik (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.7.2014, 2-3 O 128/13)