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BGH: Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werkes der angewandten Kunst richtet sich nach Gestaltungshöhe - Vitrinenleuchte

BGH
Urteil vom 15.12.2022
I ZR 173/21
Vitrinenleuchte
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 12, 15, 16, 17, 23 Abs. 1 Satz 1, § 97


Der BGH hat entschieden, dass Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werkes der angewandten Kunst (hier: eine Vitrinenleuchte) sich nach der Gestaltungshöhe richtet.

Leitsatz des BGH:
Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Presseberichterstattung über Umstände des Todes eines nahen Angehörigen kann im Einzelfall auch Persönlichkeitsrecht des Angehörigen verletzen

BGH
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 123/21
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 124/21
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 125/21
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 141/21
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat in mehreren Verfahren entschieden, dass Presseberichterstattung über Umstände des Todes eines nahen Angehörigen im Einzelfall auch das Persönlichkeitsrecht des nahen Angehörigen verletzen kann.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.

b) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.

c) Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 123/21
BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 124/21
BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 125/21
BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21
KG Berlin - LG Berlin

Die Volltexte finden Sie hier:
VI ZR 123/21
VI ZR 124/21
VI ZR 125/21
VI ZR 141/21



BGH: Täuschung über Identität des Anbieters auf Online-Handelsplattform nicht vom Schutzbereich des Markenrechts erfasst wenn nicht über Hersteller getäuscht wird

BGH
Urteil vom 15.10.2020
I ZR 210/18
Vorwerk
MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3; UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Täuschung über die Identität des Anbieters auf einer Online-Handelsplattform nicht vom Schutzbereich des Markenrechts erfasst wird, wenn nicht über den Markeninhaber / Hersteller getäuscht wird.

Leitsätze des BGH:

1. Die Täuschung über die Identität eines Anbieters, die keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursacht, liegt außerhalb des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion.

2. Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG darstellen.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Deutscher Balsamico II - Auch wenn nicht geografische Bestandteile einer geografischen Angabe nicht geschützt sind ist zu prüfen ob die Produktaufmachung eine unzulässige Anspielung ist

BGH
Urteil vom 28.05.2020
Deutscher Balsamico II
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und c; MarkenG § 135 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass auch nach der EuGH-Entscheidung (siehe dazu EuGH: Nicht geografische Begriffe "aceto" und "balsamico" sind nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst ) zu prüfen ist, ob die konkrete Produktaufmachung eine unzulässige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 ist.

Leitsatz des BGH:

Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 253/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Nicht geografische Begriffe "aceto" und "balsamico" sind nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst

EuGH
Urteil vom 04.12.2019
C-432/18
Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena ./. Balema GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die nicht geografischen Begriffe "aceto" und "balsamico" nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.

Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe „Balsamico“ und „Deutscher balsamico“ in der Aufschrift „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ bzw. „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ angehören, hatte von Balema verlangt, die Verwendung des Begriffs „balsamico“ zu unterlassen. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie diesen Begriff für ihre
Produkte verwenden darf.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur die Gesamtbezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di
Modena“, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d. h. „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, erstreckt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. und der sich aus ihr ergebende Schutz die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes betreffen, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff ist und der Begriff „balsamico“ ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe „aceto“ und „balsamico“ in den eingetragenen g.U. „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder geht unterschiedlich weit

BGH
Urteil vom 29.05.2018
VI ZR 56/17
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder unterschiedlich weit geht.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg - LG Hamburg