BGH: Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über bekannten Täter informieren - Keine rechtliche Sonderbeziehung bei unberechtigter Filesharing-Abmahnung
BGH
Urteil vom 17.12.2020
I ZR 228/19
Saints Row
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 677, 683 Satz 1, § 826; UrhG § 97a Abs. 3
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses den Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing informieren muss. Eine unberechtigter Filesharing-Abmahnung des Anschlussinhabers begründet kein rechtliche Sonderbeziehung.
Leitsatz des BGH:
Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 - LG München I - AG Landshut
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 17.12.2020
I ZR 228/19
Saints Row
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 677, 683 Satz 1, § 826; UrhG § 97a Abs. 3
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses den Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing informieren muss. Eine unberechtigter Filesharing-Abmahnung des Anschlussinhabers begründet kein rechtliche Sonderbeziehung.
Leitsatz des BGH:
Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 - LG München I - AG Landshut
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