BAG
Beschluss vom 26.08.2021
8 AZR 253/20 (A)
Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber mit der DSGVO zur Entscheidung vorgelegt.
Leitsatz des Entscheidung:
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art.
267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:
1. Ist Art.
9 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass es einem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse untersagt ist, Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers, die Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers sind, zu verarbeiten ?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art.
9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art.
9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Sind in einem Fall wie hier über die in Art.
9 Abs. 3 DSGVO bestimmten Maßgaben hinaus weitere, gegebenenfalls welche Datenschutzvorgaben zu beachten ?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art.
9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art.
9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Hängt in einem Fall wie hier die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten
zudem davon ab, dass mindestens eine der in Art.
6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist ?
4. Hat Art.
82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art.
82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden?
5. Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art.
82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden?
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