EuGH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann bei rechtsmissbräuchlicher Absicht zur Erlangung von Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO als "exzessiv" gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO abgelehnt werden
EuGH
Urteil vom 19.03.2026
C-526/24
Brillen Rottler
Der EuGH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO abgelehnt werden kann, wenn eine Newsletter-Anmeldung und der anschließend geltend gemacht Auskunftsanspruch primär in der missbräuchlichen Absicht erfolgten, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu schaffen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern
Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.
13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler. Nach der DSGVO hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.
Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.
Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.
Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.
Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen.
Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.
Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.
Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 dieser Verordnung auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der besagten Verordnung schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus dieser Verordnung ergebenden Vorteils. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.
2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er der betroffenen Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung entstandenen Schadens verleiht.
3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, das der immaterielle Schaden der betroffenen Person den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden, sofern insbesondere nachgewiesen wird, dass dieser Person tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist und dass ihr Verhalten nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden war.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 19.03.2026
C-526/24
Brillen Rottler
Der EuGH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO abgelehnt werden kann, wenn eine Newsletter-Anmeldung und der anschließend geltend gemacht Auskunftsanspruch primär in der missbräuchlichen Absicht erfolgten, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu schaffen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern
Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.
13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler. Nach der DSGVO hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.
Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.
Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.
Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.
Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen.
Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.
Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.
Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 dieser Verordnung auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der besagten Verordnung schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus dieser Verordnung ergebenden Vorteils. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.
2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er der betroffenen Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung entstandenen Schadens verleiht.
3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, das der immaterielle Schaden der betroffenen Person den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden, sofern insbesondere nachgewiesen wird, dass dieser Person tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist und dass ihr Verhalten nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden war.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: