Skip to content

OLG Frankfurt: Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte durch ehemaligen Mitarbeiter kann zulässige Meinungsäußerung sein

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.06.2018
16 U 105/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte durch einen ehemaligen Mitarbeiter eine zulässige Meinungsäußerung sein kann.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht von Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bekräftigt, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ dem Schutz der freien Meinungsäußerung unterfällt, hinter den der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens zurücktritt.

Die Klägerin ist im Bereich der Medienproduktion tätig. Der Beklagte ist ein früherer Mitarbeiter der Klägerin. Er hat zwischenzeitlich mit anderen ein eigenes Unternehmen im Bereich der Medienproduktion gegründet. Der Beklagte wuchs in einer Glaubensgruppe auf, die er 2012 verlassen hat. In zahlreichen Presseveröffentlichungen, Medienauftritten und Berichten auf seiner Facebook-Seite äußerte er u.a., dass es sich bei der Gruppe um eine Sekte handele und deren Mitglieder auch hinter der Klägerin als Unternehmen stünden. Die Staatsanwaltschaft ermittele gegen die Gründer der Klägerin.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung dieser und einer Vielzahl weiterer Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung die Klägerin, die vor dem OLG nach Rücknahme des größten Teils der zunächst gestellten Anträge nur zu einem Teil Erfolg hatte.

Der Beklagte dürfe allerdings, so das OLG, nicht mehr behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Gründer der Klägerin ermittele. Insoweit handele es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Ein Ermittlungsverfahren sei tatsächlich ausschließlich gegen die Witwe des ehemaligen Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin geführt worden. Diese sei indes zu keinem Zeitpunkt in den Gründungsvorgang der Klägerin involviert gewesen.

Der Beklagte sei jedoch berechtigt, die Klägerin gegenüber deren Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerks als Sekte zu bezeichnen. Zwar betreffe diese Bezeichnung die Klägerin in ihrem „sozialen Geltungsanspruch“. So würden im allgemeinen Sprachgebrauch Sekten „oft als religiöse Gruppen bezeichnet, die in irgendeiner Weise als gefährlich oder problematisch angesehen werden“. Die Äußerung sei damit geeignet, das Unternehmen in den Augen der Rezipienten negativ zu qualifizieren. Da der Beklagte diese Aussagen auch gezielt gegenüber den Kunden der Klägerin verbreitet habe, auf deren Aufträge die Klägerin zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen sei, habe sein Verhalten sogar den „Charakter eines Boykottaufrufs“.

Unter Abwägung der betroffenen Interessen der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits sei die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin jedoch nicht als rechtswidrig einzuordnen. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Auch ein Boykottaufruf könne „dem geistigen Meinungskampf“ dienen, wenn der „Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten“. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe primär die „Aufklärung und Information der Kunden der Klägerin über die dort vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen“ bezweckt. Denkbare eigene wirtschaftliche Vorteile hätten demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2018, Az. 16 U 105/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2017, Az. 2-03 O 278/16)


LG Hamburg: Bloßes Äußern einer Rechtsansicht durch ein Unternehmen ist regelmäßig keine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Hamburg
Urteil vom 24.01.2018
416 HKO 196/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bloße Äußern einer Rechtsansicht durch ein Unternehmen regelmäßig keine wettbewerbswidrige Irreführung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch der Bundesgerichtshof hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (GRUR 2017, 1144 ff. - Reisewerte) eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG nicht schon beim bloßen Äußern einer Rechtsansicht angenommen. Vielmehr hat er die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nur deshalb angenommen, weil die dortige Beklagte unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG gemacht hatte (a.a.O. Rn. 19 ff.). Das ist mit der vorliegenden Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Die Dienstleistung ist hier das Beibehalten bzw. das Zurverfügungstellen einer eigenen IT-Verwaltung in Bezug auf den vom Kunden geschlossenen Vorsorgesparplan. Dass die Beklagte diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, ist - wie bereits ausgeführt - von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Begründung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage beinhaltet lediglich eine Rechtfertigung der ausgeübten Maßnahme und stellt sich damit im Ergebnis als reine Rechtsansicht dar. Fehlerhafte Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält sie ersichtlich nicht. Demgemäß gelingt es der Klägerin auch nicht, das von ihr beanstandete Verhalten unter § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu subsumieren.

2. Die seitens der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte außerordentliche Kündigung beinhaltet auch keine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 UWG.

Die Beklagte hat nämlich auch keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers gemacht. Sie hat lediglich ihre Maßnahme - die außerordentliche Kündigung - begründet. Darin kann noch keine Täuschung über die Rechte des Verbrauchers gesehen werden, denn es bleibt dem Verbraucher ja unbenommen, gegen die Kündigung vorzugehen, und die Beklagte hat ihrem Vertragspartner auch nicht etwa suggeriert, er könne sich nicht gegen die außerordentliche Kündigung wehren, dies sei völlig sinnlos. Dementsprechend vermag die Klägerin auch nicht zu begründen, über welches Recht genau die Beklagte denn getäuscht haben soll. Soweit die Klägerin auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, Rn. 1.21 verweist, „unterschlägt“ sie, dass es dort ausdrücklich heißt, dass es einem Unternehmen nicht verwehrt werden kann, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten.

Würde die bloße Äußerung einer rechtlich nicht unumstrittenen Auffassung stets zur Täuschung des Verbrauchers über seine Rechte geeignet sein, wäre es Unternehmen kaum mehr möglich, ihre Rechte gegenüber Verbrauchern wahrzunehmen, ohne sich zugleich unlauter zu verhalten, denn die Ausübung eines Rechts wird sinnvollerweise regelmäßig von einer Begründung, welche auf einer Rechtsmeinung beruht, flankiert. Die reine Kundgabe einer Rechtsmeinung enthält jedoch keine Aussage über das Bestehen und den Inhalt von Rechten des Verbrauchers oder die Voraussetzungen ihrer Ausübung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der „UPC“-Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 600 ff. - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország Kft.). Nach dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt informierte der Gewerbetreibende den Verbraucher falsch über die Dauer der Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien (EuGH a.a.O. Rn. 40). Die Dauer einer Vertragsbeziehung ist jedoch eine objektiv nachprüfbare Tatsache, die anders als eine Rechtsmeinung, die zur Begründung eines Gestaltungsrechts unter richtigem Tatsachenvortrag, hier das Vorbringen zur geänderten IT-‘Landschaft‘, geäußert wird, keinerlei wertendes Element enthält. Neben die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung ist hier m.a.W. kein weiterer Umstand getreten, der die unternehmerische Sorgfalt der Beklagten vermissen lässt und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, vgl. § 3 Abs. 2 UWG.

3. Sonstige Irreführungsgesichtspunkte sind nicht ernsthaft ersichtlich. Demgemäß hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch lediglich nebulös geäußert, Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof hätten in vergleichbaren Fällen eine Irreführung angenommen, aber nicht darlegen können, nach welcher Norm genau denn hier eine Irreführung gegeben sein soll. Der Schutzzweck des § 3 a UWG, namentlich der Verbraucherschutz, ist hier nicht einschlägig. Als gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 3 a UWG kommen hier lediglich die §§ 313, 314 BGB in Betracht, die jedoch keinen verbraucherschützenden Regelungszweck oder zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs entfalten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig: Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung ist nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 30.11.2016
6 U 39/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c. Die weitere beanstandete Äußerung ist nicht unzulässig, weil nicht unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG alter wie neuer Fassung. Wann Unlauterkeit vorliegt, wird durch den Katalog des § 4 UWG konkretisiert.

aa. Nach § 4 Nr. 1 UWG, welcher § 4 Nr. 7 UWG a.F. ohne inhaltliche Änderung abgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, juris Rn. 35 - Im Immobiliensumpf), handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ob diese Vorschrift vorliegend durch den spezielleren Tatbestand der vergleichenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verdrängt werden könnte (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 4 Rn. 1.7), kann dahin stehen, da keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt und somit im Ergebnis beide Vorschriften nicht greifen.

Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises. Dies kann durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung erfolgen. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung in Gestalt eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen unwahren Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016, aaO, Rn. 38; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 1.12; Jänich, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Allerdings ist nicht jede negative Äußerung als Herabsetzung zu qualifizieren. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Aussage im geschäftlichen Verkehr einen Mitbewerber herabsetzt, bedarf es einer Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es weder auf die Intention des Äußernden noch darauf an, wie der Betroffene die Aussage versteht. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74, 76 Rn. 22 m.w.N.- Coaching-Newsletter; Köhler aaO. § 4 Rn. 1.13). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, aaO, 77 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rdnr. 7, 16). Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen gleichwohl nicht in jedem Falle. Betrifft die angegriffene Äußerung einen Gegenstand, an dessen Klärung die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, so ist eine im wesentlichen wahrheitsgemäße, in sachlicher Form gehaltene Darstellung in der Regel aber durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 - Ib ZR 108/62, GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl). Stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, 77 Rn. 27 - Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 7.15). Auch im Falle von Werturteilen ist zu differenzieren. Nicht mehr vom Grundrecht des Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und damit stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (BVerfGE 86, 1, 13). In den übrigen Fällen ist auch hier eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des Geschäftsrufs des Betroffenen nach Art 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter).

Nach diesen Grundsätzen ist die Aussage, der „Schleifisch“ sei eine Nachahmung des "Kielfisches", im konkreten Einzelfall aus maßgeblicher Sicht eines durchschnittlich informierten Adressaten in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, die Wertschätzung der Leistung des Beklagten zu verringern."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden

BGH
Urteil vom 21.06.2011
VI ZR 262/09


Der BGH hat entschieden, dass eine ehemalige Tagesschausprecherin die Berichterstattung in einer Zeitung dulden muss, wo u.a. ihre Äußerungen zitiert werden, solange diese weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat."

Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden" vollständig lesen