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BVerfG: Inhaber eines Internetanschlusses muss in Filesharing-Fällen Familienmitglied benennen - Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen

BVerfG
Beschluss vom 18.02.2019
1 BvR 2556/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen ggf. auch das Familienmitglied benennen muss, welches den Anschluss genutzt hat, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen, da das Grundrecht nicht vor negativen prozessualen Folgen des Schweigens in einer derartigen Fallkonstellation schützt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses. Über den Anschluss wurde ein Musikalbum mittels einer sogenannten Filesharing-Software in einer Internet-„Tauschbörse“ zum Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) stehen die Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln zu. Die Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten zwar, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Berufung und Revision blieben in der Sache erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst. Familienmitglieder sind danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

2. Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt. Die Auslegung der entscheidungserheblichen Normen - § 97 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO - durch den Bundesgerichtshof und durch die Instanzgerichte verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.

Die Fachgerichte sind bei Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitteilen und auch aufdecken, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon Kenntnis erlangt haben. Diese Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei der Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet.

Zwar kennt das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Ein weitergehender Schutz ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen - hier dem nach Art. 14 GG geschützten Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG - angemessen Rechnung zu tragen.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Zugunsten der Klägerin als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen eine Haftung generell - also ohne prozessuale Folgen - ausschließen müsste. Die zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, fällt dies verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht. Ob es darüber hinaus gerechtfertigt wäre, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung.

3. Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts anderes. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union nicht schon der Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. In dem Rahmen, in dem den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet die unionsrechtlichen Anforderungen zutreffend ab.


EuGH: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unzulässig - Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens geht vor

EuGH
Urteil vom 21.12.2016
in den verbundenen Rechtssachen
C-203/15,
Tele2 Sverige AB / Post- och telestyrelsen
C-698/15,
Secretary of State for the Home Department / Tom Watson u. a


Der EuGH hat entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unzulässig ist. Der EuGH führt aus, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens im Rahmen einer Güterabwägung vorgeht, da die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der jeweiligen Personen zulassen. Lediglich die Bekämpfung besonders schwerer Straftaten könnte diesen Grundrechtseingriff rechtfertigen. Die hier streitgegenständlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten genügen diesen Anforderungen nicht.


Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden
Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht erden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören

Mit dem Urteil hat der Gerichtshof die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt, weil der Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch die mit dieser Richtlinie vorgeschriebene allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt war. Im Anschluss an dieses Urteil ist der Gerichtshof mit zwei Rechtssachen befasst worden, in denen
es um die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Schweden und im Vereinigten Königreich auferlegte allgemeine Verpflichtung geht, Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, deren Vorratsspeicherung in der für ungültig erklärten Richtlinie vorgesehen war, auf Vorrat zu speichern.

Am Tag nach der Verkündung des Urteils Digital Rights Ireland teilte das Telekommunikationsunternehmen Tele2 Sverige der schwedischen Überwachungsbehörde für Post und Telekommunikation mit, dass es die Vorratsspeicherung von Daten einstellen werde und beabsichtige, die bereits gespeicherten Daten zu löschen (Rechtssache C-203/15). Nach schwedischem Recht sind die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste nämlich verpflichtet, systematisch und kontinuierlich, und dies ohne jede Ausnahme, sämtliche Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel zu speichern.

In der Rechtssache C-698/15 klagten Herr Tom Watson, Herr Peter Brice und Herr Geoffrey Lewis gegen die britischen Regelung über die Vorratsspeicherung von Daten, die den Innenminister ermächtigt, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verpflichten, sämtliche Kommunikationsdaten für bis zu zwölf Monate auf Vorrat zu speichern, wobei die Speicherung des Inhalts der Kommunikationsvorgänge ausgeschlossen ist.

Der Gerichtshof ist vom Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) und vom Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof für England und Wales, Vereinigtes Königreich) gefragt worden, ob nationale Regelungen, die den Betreibern eine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten auferlegen und den zuständigen nationalen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten ermöglichen, ohne dass dieser Zugang auf die Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt wäre und einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterworfen wäre, mit dem Unionsrecht – im vorliegenden Fall der „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ im Licht der EU-Grundrechtecharta – vereinbar sind.

In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht.

Der Gerichtshof bestätigt zunächst, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Denn die mit der Datenschutzrichtlinie garantierte Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der Verkehrsdaten gilt für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Datenschutzrichtlinie zwar den Mitgliedstaaten erlaubt, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken, sie es aber nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung und insbesondere von dem mit dieser Richtlinie aufgestellten Verbot der Speicherung dieser Daten zur Regel wird.

Der Gerichtshof weist außerdem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung sowohl auf die Regeln über die Vorratsdatenspeicherung als auch auf die Regeln über den Zugang zu den gespeicherten Daten an.

In Bezug auf die Vorratsspeicherung stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können. Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist somit als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Deshalb vermag allein die Bekämpfung schwerer Straftaten einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, beschränkt. Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht derGrundrechtecharta verlangt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Datenschutzrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten ermöglicht, sofern diese Vorratsspeicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Dem Gerichtshof zufolge muss jede nationale Regelung, die derartiges vorsieht, klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen. Die betreffende Regelung muss angeben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsspeicherung von Daten vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass der Umfang dieser Maßnahme in der Praxis tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Eine solche Regelung muss insbesondere auf objektive Anknüpfungspunkte gestützt sein, die es ermöglichen diejenigen Personen zu erfassen,
deren Daten geeignet sind, einen Zusammenhang mit schweren Straftaten aufzuweisen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.

Was den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten betrifft, bekräftigt der Gerichtshof, dass sich die betreffende nationale Regelung nicht darauf beschränken darf, zu verlangen, dass der Zugang einem der in der Datenschutzrichtlinie genannten Zwecke dienen muss – auch wenn es sich bei diesem Zweck um die Bekämpfung schwerer Straftaten handelt –, sondern außerdem die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten festzulegen hat. Die nationale Regelung muss sich bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen. Zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten darf Zugang grundsätzlich nur zu Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein. Allerdings könnte in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristischen Aktivitäten bedroht sind, der Zugang zu Daten anderer Personen ebenfalls gewährt werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten im konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten könnten.

Zudem ist es nach Auffassung des Gerichtshofs unerlässlich, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich, außer in Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle unterworfen wird. Außerdem müssen die zuständigen nationalen Behörden, denen Zugang zu den gespeicherten Daten gewährt wurde, die betroffenen Personen davon in Kenntnis setzen.

In Anbetracht der Menge an gespeicherten Daten, ihres sensiblen Charakters und der Gefahr eines unberechtigten Zugangs muss die nationale Regelung vorsehen, dass die Daten im Gebiet der Union zu speichern sind und nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich zu vernichten sind.




BVerfG: Gericht muss Prozesskostenhilfe auch dann gewähren wenn eine höchstrichterlich ungeklärte Rechtslage besteht

BVerfG
Beschluss vom 29. September 2015
1 BvR 1125/14


Das Bundesverfassungsgericht hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Gericht auch dann Prozesskostenhilfe gewähren muss, wenn eine höchstrichterlich ungeklärte Rechtslage besteht. Dies wird in der Praxis leider häufig nicht ausreichend von den Gericht beachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Entscheidung des Gerichts im Verfahrenskostenhilfeverfahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtswahrnehmungsgleichheit).

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen über Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfeanträge ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, wie dies § 114 ZPO (vorliegend in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) vorsieht. Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann dann eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruht und die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>). Das Gebot einer Gleichstellung Unbemittelter wird dann verfehlt, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führt, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des (Bemittelten ohne Weiteres offenstehenden) Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich den Beteiligten ungleich bessere Möglichkeiten, ihren Rechtsstandpunkt zu entwickeln, darzustellen und in Auseinandersetzung mit der Gegenseite und den Gerichten zu vertiefen, und so das Gericht zu veranlassen, seine ursprüngliche Rechtsmeinung zu überdenken. Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1715/02 -, juris, Rn. 23 f.).

b) Daran gemessen hat das Amtsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Antrags des Beschwerdeführers überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt, indem es der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag Rechtsansichten zugrunde gelegt hat, die nicht als im vom Gericht vertretenen Sinne geklärt angesehen werden können.

aa) Das gilt sowohl für den Fall, dass das Amtsgericht - was nicht ganz zweifelsfrei zu erkennen ist - davon ausgegangen sein sollte, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sein unterhaltsrechtlicher Bedarf aufgrund der an ihn gezahlten Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt sei, jedenfalls soweit es das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffe.

Diese Auffassung ist zwar einfachrechtlich nicht schlechterdings unvertretbar. Die Rechtslage ist jedoch nicht in diesem Sinne geklärt. Ob eine an einen Unterhaltsberechtigten gezahlte Sozialleistung zu einer Minderung oder Aufhebung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit führt, wird vor allem von Charakter und Funktion der jeweiligen Leistung abhängig gemacht. Als subsidiär, also als gegenüber der gesetzlichen Unterhaltspflicht nachrangig und damit nicht im unterhaltsrechtlichen Sinne bedarfsdeckend, gilt eine Sozialleistung dann, wenn der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen oder im Wege der Überleitung auf den Sozialleistungsträger übergeht (vgl. Born, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1602 Rn. 27). Für die dem Beschwerdeführer nach dem SGB III gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe liegt es danach nahe, mit der bisher ergangenen Rechtsprechung zu differenzieren: Wird die Berufsausbildungsbeihilfe als Vorauszahlung geleistet, dürfte es sich um eine nicht bedarfsdeckende subsidiäre Sozialleistung handeln, da gemäß § 68 Abs. 2 SGB III ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit übergeht; nur im Falle einer endgültigen Bewilligung dürfte die Berufsausbildungsbeihilfe als bedarfsdeckendes Einkommen der oder des Auszubildenden anzurechnen sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 UF 106/87 -, SchlHA 1988, S. 53; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Juni 1988 - 14 UF 195/87 -, BeckRS 2010, 26302; jeweils zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 40 AFG).
[...]
. Die Rechtslage kann darum gerade nicht in dem Sinne als geklärt angesehen werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung von Unterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen entfiele.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vorratsdatenspeicherung - Bundesregierung legt verfassungswidrigen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten"-PDF vorgelegt. Die bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken bleiben. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten (siehe dazu "Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung" ). So fehlt es bereits - so eine Anforderung des Bundesverfassungsgerichts - hinsichtlich der Datensicherheit an einer Regelung, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgibt. Insbesondere § 113f TKG-E genügt diesen Vorgaben ganz sicher nicht.

EuGH: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen unverhältnismäßiger Grundrechtsverletzung ungültig - Vorratsdatenspeicherung aber grundsätzlich möglich

EuGH
Urteil vom 08.04.2014
C-293/12 und C-594/12
Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a.


Der EuGH hat (zum Glück) und im Ergebnis zutreffend die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Der EuGH führt aus, dass die Richtlinie einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhaltet und sich die Richtlinie nicht auf das notwendigste beschränkt.

Leider kommt der EuGH aber zu den Ergebnis, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich möglich.

Aus der Pressemitteilung des EuGH:

"Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste."



Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:


US-Gericht: Sammlung von Metadaten durch NSA verstößt gegen 4th Amendment der US-Verfassung - Klayman v. Obama

Ein US-Gericht hat sich in dem Rechtsstreit Klayman v. Obama dahingehend geäußert, dass die Sammlung von Metadaten durch die NSA gegen den 4. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten verstößt.

Dort heißt es:
"The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no Warrants shall issue, but upon probable cause, supported by Oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized."

Die vollständige Stellungnahme des US-Richters finden Sie hier:

Klayman V. Obama, NSA Metadata Collection Opinion (OCR)

BGH: Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 05.11.2013
VI ZR 304/12


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen."


EGMR: Haftung eines Newsportalbetreibers für Nutzerkommentare verstößt nicht gegen Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 MRK

EGMR
Urteil vom 10.10.2013
64569/09
DELFI AS v. ESTONIA


Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Haftung eines Newsportalbetreibers für Nutzerkommentare nicht gegen das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) verstößt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zulässige Berichterstattung über Erkrankung einer Comedy-Darstellerin

BGH
Urteil vom 18.09.2012
VI ZR 291/10
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - KG Berlin - LG Berlin

Aus den Entscheidungsgründen:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung Wortberichterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Klägerin.
[...]
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünschte.

b) Diese Beeinträchtigung hatte die Klägerin aber hinzunehmen.
[...]
Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauftritte bekannte Kabarettistin, Comedy-Darstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses.

(2) Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste ("Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren"), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wie-der aufgenommen hat und seither - ohne weitere Informationen an die Öffent-lichkeit gelangen zu lassen - "von der Bildfläche verschwunden ist"."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht: Verzicht auf flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung führt zu keinen Schutzlücken

Nach einer Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für Strafrecht würde der Verzicht auf die geplante flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht zu Schutzlücken führen.

Die flächendeckende anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nach richtiger Ansicht zudem verfassungswidrig, da jeder Internetnutzer pauschal kriminalisiert wird (siehe auch BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 -- 1 BvR 256/08 - - 1 BvR 263/08 - - 1 BvR 586/08 -Vorratsdatenspeicherung).
´

Bundesverfassungsgericht: Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung

Bundesverfassungsgercht
vom 2. März 2010
- 1 BvR 256/08 -
- 1 BvR 263/08 -
- 1 BvR 586/08 -
Vorratsdatenspeicherung´


Das Bundesverfassungsgericht hat heute völlig zu Recht entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunkationsverkehrsdaten mit Art. 10 GG nicht vereinbar ist.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.

Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesverfassungsgericht: Online-Durchsuchungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370 und 1 BvR 595/07 mit dem Thema Online-Durchsuchungen befasst und die Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur "Online-Durchsuchung" und zur "Aufklärung des Internets" für nichtig erklärt. Dabei greift das Bundesverfassungsgericht erfreulicherweise erstmals auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück. Online-Durchsuchungen und ähnliche Eingriffe sind daher nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind, so das Bundesverfassungsgericht, Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Gesetzgeber überhaupt gelingt eine verfassungskonforme Regelung zu formulieren.

Leitsätze:

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.


Den Volltext der Entscheidung und die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:


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Vorratsdatenspeicherung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken beschlossen

Der Gesetzegeber hat die Umsetzung der EU-Richlinie zur Vorratsdatenspeicherung trotz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken beschlossen.

Hier die relevanten Vorschriften im Telekommunikationsgesetz:

§ 113a TKG: Speicherungspflichten für Daten

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.

Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.

(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:
1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.

(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.

(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.

(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.

(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.

§ 113b TKG Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.



Die offizielle Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz finden Sie hier: "Vorratsdatenspeicherung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken beschlossen" vollständig lesen