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BGH: Grobe Beleidigung per SMS - Unterlassungsanspruch aber kein Schmerzensgeld bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

BGH
Urteil vom 24.05.2016
VI ZR 496/15
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2;
StGB § 186


Der BGH hat entschieden, dass bei bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zwar ein Unterlassungsanspruch regelmäßig aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht. Ein ehemaliger Mieter hatte seinen ehemaligen Vermieter in einer SMS als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 - LG Duisburg - AG Wesel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Landshut: Wettbewerbswidriges Verhalten ist nicht automatisch eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB

LG Landshut
Urteil vom 21.11.2014
5 O 18/14


Das LG Landshut hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht automatisch eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Damit geht jedoch nicht zwingend die Folgerung einher, die Beklagte habe mit dem eingestandenen wettbewerbswidrigen Verhalten zugleich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen.

Die Voraussetzungen hierfür unterliegen vielmehr jeweils der gesonderten Prüfung und Feststellung.

Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung der Beklagten liegt nicht vor.

Die Klägerin ist hierfür darlegungs- und ggf. beweispflichtig.

Dass mit der Inserierung der Fahrzeuge auf dem ausschließlich für den Privatverkauf vorgesehenen Portal bei www.autoscout.de etwa ein absolutes Recht der Mitgliedsunternehmen der Klägerin oder gar der Klägerin selbst verletzt worden ist (§ 823 Abs. 1 BGB), wird von der Klägerin nicht behauptet. Etwaige Vermögensinteressen unterliegen nicht dem Schutzbereich der Norm. Ein grundsätzlich möglicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Mitgliedsunternehmens der Klägerin wird nicht dargelegt.
[...]
Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht auf eine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) stützen.
Die aus den §§ 3, 4, 5, 5 a, 8 UWG hergeleiteten Unterlassungsgebote stellen keine Schutzgesetze in diesem Sinne dar.
[...]
Das Gesamtgefüge dieser zivilrechtlichen Unterlassungsgebote nach den §§ 3 ff. UWG ergibt sich durchgängig aus dem UWG selbst. Hier werden über § 8 UWG nicht nur Unterlassungsansprüche insoweit erfasst, sondern eben auch hierauf zurückzuführende Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Abschöpfung des Gewinns, §§ 9, 10 UWG. Zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatzansprüche ist zudem ein Auskunftsanspruch gegen den wettbewerbswidrig Handelnden anerkannt. Das Haftungssystem des UWG ist von daher abschließend und umfassend. Dies korrespondiert mit der Begründung durch den Gesetzgeber. In BTDrucks. 15/1487 zu § 8 (Beseitigung und Unterlassung) heißt es dann auch folgerichtig: „…Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt…“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Haftung des aufklärenden Arztes, wenn dieser den Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt

BGH
Urteil vom 03.12.2014
VIII ZR 370/13
BGB § 823

Leitsätze des BGH:


a) Auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften.

b) Zur Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 14/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur deliktischen Haftung durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung des Schädigers - Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung des Verantwortungsbereichs

BGH
Urteil vom 14.10.2014
VI ZR 466/13
BGB § 823 Abs. 2 , § 263 Abs. 1; StGB § 13

Leitsatz des BGH:


Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 466/13 - Hanseatisches OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






BGH: Zulässige Berichterstattung über Erkrankung einer Comedy-Darstellerin

BGH
Urteil vom 18.09.2012
VI ZR 291/10
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekannte wahre Tatsache, eine (namentlich genannte) Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden.
BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - KG Berlin - LG Berlin

Aus den Entscheidungsgründen:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung Wortberichterstattung über die Tatsache der Erkrankung der Klägerin.
[...]
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Erkrankung wiedergegeben, deren Verbreitung in den Medien sie nicht wünschte.

b) Diese Beeinträchtigung hatte die Klägerin aber hinzunehmen.
[...]
Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit insbesondere durch viele Fernsehauftritte bekannte Kabarettistin, Comedy-Darstellerin und Entertainerin und damit eine Person des öffentlichen Interesses.

(2) Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste ("Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren"), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wie-der aufgenommen hat und seither - ohne weitere Informationen an die Öffent-lichkeit gelangen zu lassen - "von der Bildfläche verschwunden ist"."



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BGH: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht auch Angehörigen freier Berufe zu - hier: Sporttrainer

BGH
Urteil vom 15. 05.2012
VI ZR 117/11
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1

Leitsätz des BGH:

a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (hier: Sporttrainer).

b) Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.

c) Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11 - OLG Brandenburg - LG Frankfurt (Oder)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: