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LG Frankfurt: Irreführende Werbung eines Legal-Tech-Anbieters durch Slogan "Kein Kostenrisiko die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ wenn Servicegebühr anfällt

LG Frankfurt
Urteil vom 17.4.2020
3-12 O 8/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Legal-Tech-Anbieter mit dem Slogan "Kein Kostenrisiko die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“, da durch den Anbieter eine Servicegebühr anfällt, die von der Entschädigung abgezogen wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Ingolstadt: Schadensersatzklage des Legal-Tech-Anbieters Financialright Gmbh - myRight gegen VW und Audi wegen Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz abgewiesen

LG Ingolstadt
Urteil von 07.08.2020
41 O 1745/18


LG Ingolstadt hat die Schadensersatzklage des Legal-Tech-Anbieters Financialright Gmbh - myRight gegen VW bzw. Audi wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz abgewiesen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

In Sachen Financialright GmbH gegen Audi AG/Volkswagen AG

Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sogenannten Dieselklagewelle.

Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Klage nun abgewiesen.
Im Wesentlichen ging die Kammer davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. "Lexfox-Entscheidung" vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.


Volltext OLG Köln liegt vor: Kein Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz durch Vertragsgenerator des Legal Tech Anbieters smartlaw - Werbung mit "Anwaltsqualität" wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 19.06.2020
6 U 263/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) durch den Vertragsgenerator des Legal Tech Anbieters smartlaw vorliegt. Die Werbung mit "Anwaltsqualität" ist hingegen wettbewerbswidrig. Die Beklagte hatte die Berufung nach Hinweis durch das OLG insoweit zurückgenommen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Legal Tech: Vertragsgenerator zulässig

Computerprogramm zur Erstellung von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 19.06.2020 entschieden und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte gegen das von einem juristischen Verlag vertriebene Produkt geklagt. Das Programm richtet sich an fachfremdes Publikum. Mit seiner Hilfe können Verbraucher in unterschiedlichen Rechtsgebieten Rechtsdokumente, insbesondere Verträge, erstellen, nachdem sie durch einen Frage-Antwort-Katalog geführt worden sind. Der Verlag hatte das Produkt u.a. mit der Aussage beworben, es erzeuge "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und sei "günstiger und schneller als der Anwalt". Die Rechtsanwaltskammer hatte sich sowohl gegen die Werbung als auch gegen das Produkt gewandt. Sie war der Auffassung, dass das Programm der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Rechtsdienstleistungen erbringe (§§ 2, 3 RDG). Dagegen hatte der Verlag argumentiert, dass der Vertragsgenerator ähnlich wie die seit vielen Jahren etablierten Programme zur Erstellung der Steuererklärung wirke. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen würden und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln hat die Klage abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 RDG ein Verbot ableiten lasse. Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seiner "wenigermiete.de"-Entscheidung vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes für eine großzügige Betrachtung ausgesprochen. Der vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckte Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erfordere das Verbot des Programms nicht. Vertragsgestaltung möge im Einzelfall eine Königsdisziplin der anwaltlichen Beratung sein. Ein Dokumentengenerator erweitere aber lediglich das bestehende Hilfsangebot von Vorstücken oder Formularhandbüchern zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung um eine naheliegende digitale Möglichkeit. Ein Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung müsse nur dort gewährleistet werden, wo eine rechtliche Beratung tatsächlich oder vorgeblich stattfinde. Für die Nutzer sei aber ohne weiteres erkennbar, dass der Dokumentengenerator nach einem Frage-Antwort-Schema vorgegebene Wortbausteine miteinander kombiniere und dass das Ergebnis von der Qualität der Bausteine und der im Programm vorgegebenen logischen Verknüpfungen einerseits sowie andererseits von der Richtigkeit, Sinnhaftigkeit und Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen abhängt.

Zu den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG hat der Senat u.a. ausgeführt: Nach der Vorschrift sei nur eine "Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert" verboten. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Programm selbst entfalte keine "Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift. Eine "Tätigkeit" erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung dagegen nicht. Ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz anders zu bewerten sei, sei nicht zu entscheiden gewesen. Das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume sei zwar eine Tätigkeit, aber diese betreffe keine "konkreten" fremden Angelegenheiten. Außerdem beträfen die in das Programm eingeflossenen juristischen Wertungen keine "rechtliche Prüfung des Einzelfalles", sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle. Das Programm laufe erkennbar nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt werde. Streng logisch ablaufende und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnissen führende Verfahren seien daher auch nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten. Die Kunden, die das Programm benutzten, handelten schließlich nicht in "fremder" Angelegenheit, sondern in eigener Sache. Jedem, der das Programm tatsächlich benutze, sei klar, dass er bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-Nein-Code ausgeführt werde.

In erster Instanz war dem Verlag zusätzlich verboten worden, für das Produkt mit Aussagen wie "Günstiger und schneller als der Anwalt" und "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" zu werben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte der Verlag nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen, so dass dieses Verbot bereits rechtskräftig geworden ist.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Legal-Tech-Anbieter darf als registrierter Inkassodienstleister Ansprüche von Mietern aus der Mietpreisbremse geltend machen - Kein Verstoß gegen RDG

BGH
Urteil vom 08.04.2020
VIII ZR 130/19


Der BGH hat nochmals entschieden, dass ein Legal-Tech-Anbieter als registrierter Inkassodienstleister Ansprüche von Mietern aus der Mietpreisbremse geltend machen darf. Es liegt insoweit kein Verstoß gegen das RDG vor.

Leitsätze des BGH

ZPO § 557 Abs. 2
§ 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN).

BGB §§ 134, 398, §§ 556d Abs. 1, 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).

BGB § 399 Alt. 1
Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 mwN; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 mwN). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB
(Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO).

BGB § 398
Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.

BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19 - LG Berlin - AG Berlin Mitte

Den Volltext der Entscheidung finden Siehier:

LG Braunschweig: Schadensersatzklage des Legal-Tech-Anbieters Financialright Gmbh - myRight gegen VW wegen Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz abgewiesen

LG Braunschweig
Urteil vom 30.04.2020
11 O 3092/19

Das LG Braunschweig hat entschieden, dass eine Schadensersatzklage des Legal-Tech-Anbieters Financialright Gmbh - myRight gegen VW im Zusammenhang mit der Dieselaffäre wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz abzuweisen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Schadensersatzklage des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 30.04.2020 (Az. 11 O 3092/19) die Schadensersatzklage der Financialright GmbH gegen die Volkswagen AG abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war der fiduziarisch abgetretene Anspruch eines einzelnen Schweizer Autokäufers, der in der Schweiz ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 gekauft haben soll. Dieser Anspruch war zuvor aus Praktikabilitätsgrün-den aus der Ende Dezember 2017 eingegangenen „Sammelklage“, mit der die Klägerin Ansprüche von insgesamt 2004 Schweizern mit einem Streitwert von mehr als 800.000 Euro im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht hatte (Az. 11 O 3136/17), abgetrennt worden.

Nach den Ausführungen der Kammer sei die Klägerin – ihre Darlegungen zum Kauf des Fahrzeugs und zur Abtretung unterstellt - nicht aktivlegitimiert, weil die streitgegenständliche Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) gemäß § 134 BGB nichtig sei. Mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell überschreite die Klägerin die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Als Folge führe dies zur Nichtigkeit der Abtretung.

Die Klägerin verfüge über eine deutsche Inkassoerlaubnis und sei entsprechend seit dem 23.10.2014 in Deutschland im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen – Schweizer – Recht durch die Klägerin führe nach Ansicht der Kammer zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis münde. Im Rahmen des Registrierungsvorganges seien Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden. Dennoch erbringe die Klägerin im Rahmen ihres streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht. Jedenfalls auf die seitens der Klägerin primär (wenn nicht gar ernsthaft ausschließlich) verfolgten deliktischen Ansprüche sei schweizerisches Recht anzuwenden.

Die Kammer führt weiter aus, dass die vorgenannte Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Zwar habe nicht ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So könne es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig sei, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliege. Daneben könne es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliege, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angenommen werden könne. Selbst wenn eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliege, sei eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB – bei objektiver Betrachtung – schließlich nur in der Regel anzunehmen.

Die Kammer geht davon aus, dass der vorliegende Verstoß einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung darstelle, weil gegen das „Grundprinzip“ des RDG - „Befugnis besteht nur, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden“ – verstoßen worden sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einlegen.



LG Berlin: Auftrag an Legal-Tech-Plattform Mietpreisbremse durchzusetzen geht über vergütungspflichtige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus

LG Berlin
Urteil vom 29.04.2020
64 S 95/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Auftrag eines Mieters an eine Legal-Tech-Plattform "die Mietpreisbremse durchzusetzen" über eine "vergütungspflichtige Inkassodienstleistung" im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinausgeht. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Auftrag eines Mieters an eine Legal-Tech-Plattform, die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen, ist nach der gegenwärtigen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keine vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

Die für Berufungen in Mietsachen zuständige Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil entschieden, dass die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden könne, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Legal-Tech-Plattform darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen.

Zwar könne die Klägerin – eine als Inkassodienstleisterin zugelassene Legal-Tech-Plattform – aus dem an sie abgetretenen Recht des Mieters eine gegen die Vorschriften der „Mietpreisbremse“ verstoßende und von dem Mieter an seine Vermieterin gezahlte überhöhte Miete zurückfordern. Da diese Tätigkeit hier jedoch als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ und nicht als „eigenständige“ Inkassotätigkeit im Sinne des RDG zu bewerten sei, könne die Klägerin dafür keine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) beanspruchen und daher auch nicht von der Vermieterin einklagen.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Charlottenburg eine u. a. auf Auskunft über vergangene Mieterhöhungen und Modernisierungen, auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage gegen eine Vermieterin mit Urteil vom 22. März 2019 in der ersten Instanz abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der klagenden Legal-Tech-Plattform, die gewerblich u.a. die Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. „Mietpreisbremse“ (§§ 556d ff. BGB) geltend macht und die sich dafür Rechte des Mieters gegen seine Vermieterin hatte abtreten lassen, haben die Richter der Zivilkammer 64 mit ihrem heutigen Urteil die Entscheidung der ersten Instanz zu den geltend gemachten Auskunftsansprüchen bestätigt, aber der Klage auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete im Ergebnis stattgegeben. Die Zivilkammer 64 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – habe bereits in anderen Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam seien und daher der überhöhte Teil der Monatsmiete zurückzuzahlen sei.

Die eigentliche Bedeutung dieses Urteils liegt aber darin, dass nach Auffassung der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin der vom Mieter an die Legal-Tech-Plattform erteilte Auftrag zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“, auch wenn er die Rückforderung einer vom Mieter gezahlten überhöhten Monatsmiete umfasst, nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden könne. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit auch keine Vergütung nach dem RVG – im konkreten Fall vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 534,31 Euro nebst Zinsen – beanspruchen.

Die Zivilkammer 64 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – folge zwar der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 29. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, wonach der Begriff der Inkassotätigkeit ausweislich der Gesetzesbegründung des RDG weit auszulegen sei, um neuen Berufsbildern nicht von vorne herein den Weg zu verstellen und den Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe zu entbürokratisieren und zu liberalisieren.

Im hier zu entscheidenden Fall sei aber angesichts des zur Beauftragung der Klägerin dienenden und mit den Worten „Mietsenkung beauftragen“ beschrifteten Buttons auf ihrer Homepage das Interesse des Mieters nicht darauf gerichtet gewesen, die nach Ausspruch der Rüge wegen Verstoßes gegen die „Mietpreisbremse“ unter Vorbehalt gezahlte Miete teilweise zurück zu erlangen, also Zahlungsansprüche durchzusetzen. Vielmehr habe die Klägerin dem Mieter versprochen, seine Rechte aus den gesetzlichen Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach Kräften durchzusetzen und die Vermieterin dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Auch die Vergütung der Klägerin habe nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängen sollen.

Nicht anders als im Falle der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, die auch nach der Gesetzesauslegung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Inkassodienstleistung im Sinne des RDG begriffen werden könne, könne daher nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 64 – angesichts des gegenwärtigen Wortlauts des RDG und angesichts des viel weiter gehenden an die Klägerin erteilten Auftrags – die Rückforderung einer überhöhten Miete nicht als „eigenständige“ Inkassodienstleistung angesehen werden, sondern diene der Anspruchsabwehr. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende der Zivilkammer 64 ergänzend ausgeführt, dass es aus Sicht der Kammer erforderlich sei, dass der Gesetzgeber durch eine Konkretisierung des RDG klarstelle, ob auch solche weiter gehenden Tätigkeiten wie die der Klägerin im hiesigen Fall noch als zulässige Inkassodienstleistung bewertet werden sollen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zivilkammer 64 hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass sie mit ihrem Urteil von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweiche. Eine Revision kann beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2020, Aktenzeichen: 64 S 95/19
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22. März 2019, Aktenzeichen: 220 C 111/18





Volltext LG München liegt vor: Legal-Tech-Angebot der Financialright Claims GmbH in "Lkw-Kartell-Fällen" verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

LG München
Urteil vom 07.02.2020
37 O 18934/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG München: Durchsetzung von Ansprüchen in Massenschadensfällen durch Legal-Tech-Angebot der Financialright Claims GmbH in "Lkw-Kartell-Fällen" verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Durchsetzung von Ansprüchen in Massenschadensfällen durch Legal-Tech-Angebot der Financialright Claims GmbH in "Lkw-Kartell-Fällen" verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

LG München
Urteil vom 07.02.2020
37 O 18934/17


Das LG München hat entschieden, dass die Durchsetzung von Ansprüchen in Massenschadensfällen durch Legal-Tech-Angebot der Financialright Claims GmbH in "Lkw-Kartell-Fällen" verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht München I erachtet bestimmte Form des Masseninkasso im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zum sogenannten Lkw-Kartell wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für unrechtmäßig

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit heute verkündetem Urteil die Klage eines auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmens abgewiesen.

Die Klägerin hatte von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von mindestens 603.125.156 EUR zzgl. Zinsen aufgrund von ihr behaupteter kartellbedingt überhöhter Preise für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere (über 16 Tonnen) Lkw verlangt, die nach dem Klägervortrag über 3.000 Kunden der Klägerin in einer Vielzahl europäischer Länder jedenfalls zwischen 17.1.1997 und 31.12.2016 erworben haben sollen. Die Beklagten sind große europäische Lkw-Hersteller bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften.

Die Kammer hält die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig. Wie der Bundesgerichtshof Ende November 2019 in seiner Entscheidung zu www.wenigermiete.de bzw. lexfox hervorgehoben hat, hat die Kammer dabei eine am Schutzzweck des RDG ausgerichtete Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen vorgenommen. Das RDG dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Die Nichtigkeit ergibt sich nach Überzeugung der Kammer zum einen daraus, dass die Rechtsdienstleistungen der Klägerin von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet sind. Sie sind daher kein Inkasso im Sinne des RDG. Die Klägerin überschreitet damit ihre Inkassoerlaubnis. Dies folgert die Kammer aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So sei etwa „das Angebot nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet“. Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin folgt, dass die Vertragspflichten der Klagepartei von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet sind. So meldeten sich die Kunden der Klägerin zur Berücksichtigung ihrer Fahrzeugerwerbe in einer Klage an.

Zum anderen verstößt die Rechtsdienstleistung der Klägerin deshalb gegen das RDG, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird.

Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich zum einen im Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. Die Klägerin hat eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich u.a. zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet hat. „Durch die Bündelung der Ansprüche partizipieren die einzelnen […] [Kunden] – insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen – am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist“, so die Kammer. Eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen kann sich insbesondere bei einem etwaigen Vergleich, dem die Kunden der Klägerin nicht zustimmen müssen, auswirken: Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolgt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Die Kammer: „Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage […] ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten sind, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben.“
Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung und eine Gefährdung ergeben sich auch aus der Prozessfinanzierung. Die Klägerin hat mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Darin ist etwa geregelt, dass der Prozessfinanzierer einen bestimmten Anteil an der Erfolgsprovision der Klägerin (letztere beträgt grundsätzlich 33 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen) erhält. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt ist, könnten ihr kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. An dieser Stelle besteht jedoch die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an den die Klägerin regelmäßig berichten muss, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin treten. Da es sich bei dem Prozessfinanzierer um ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft handelt, das unter Beobachtung von Analysten und Presse steht, können hier andere Kriterien maßgeblich sein, als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Kunden der Klägerin zuwiderläuft. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches Eigeninteresse des Prozessfinanzierers an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten begründet. Dies hindert in vorliegendem Fall die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht.

Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin sowie der Eigentumsgarantie der Zedenten führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.

Das Urteil (Az. 37 O 18934/17) ist noch nicht rechtskräftig.



EuGH: Wer Lehrvertrag mit Universität hat kann bei fehlender Unabhängigkeit nicht als Anwalt für diese vor dem EuGH oder dem EuG auftreten

EuGH
Urteile vom 0402.2020
Rechtssachen C-515/17 P und C-561/17 P
Uniwersytet Wrocławski und Polen / Exekutivagentur für die Forschung (REA)


Die Pressemitteilung des EuGH

"Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten vor den Unionsgerichten vereinbar sei

Daher hebt der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss auf

Mit am 4. Februar 2020 verkündeten Urteil Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (verbundene Rechtssachen C-515/17 P und C-561/17 P) hat der Gerichtshof (Große Kammer) den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union aufgehoben, mit dem die Klage der Universität Wrocław (Breslau) gegen die Exekutivagentur für die Forschung (REA) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde, weil der diese Universität vertretende Rechtsberater nicht die nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) erforderliche Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle.

Im Rahmen eines Forschungsprogramms hatte die REA mit der Universität Wrocław eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Universität sich nicht an die Bestimmungen der Vereinbarung hielt, weshalb die REA die Vereinbarung kündigte und drei Zahlungsaufforderungen an die Universität Wrocław richtete, die von dieser beglichen wurden.

Die Universität Wrocław erhob daraufhin Klage beim Gericht und beantragte u. a., die Entscheidungen der REA, mit der diese die Finanzhilfevereinbarung gekündigt und einen Teil der entsprechenden Fördermittel zurückgefordert hatte, für nichtig zu erklären. Da der Rechtsberater, von dem sich die Universität vertreten lies, durch einen Lehrvertrag an diese gebunden war, hat
das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der mit den Rechtsmitteln der Universität Wrocław (Rechtssache C-515/17 P) und der Republik Polen (Rechtssache C-561/17 P) befasste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 19 der Satzung in Bezug auf die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannten Partei in Klageverfahren vor den Unionsgerichten zwei unterschiedliche Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen. Gemäß der ersten Voraussetzung muss eine solche Partei vor den Unionsgerichten durch einen „Anwalt“ vertreten sein. Die zweite Voraussetzung sieht vor, dass der diese Partei vertretende Anwalt berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten.

Mit dem Hinweis, dass der Rechtsberater der Universität Wrocław die zweite Voraussetzung erfüllt, hat der Gerichtshof geprüft, ob im vorliegenden Fall auch die erste Voraussetzung erfüllt ist. Zunächst weist er darauf hin, dass der Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 der Satzung mangels eines Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind. Gemäß dem Wortlaut dieses Artikels darf eine nicht in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannte „Partei“ nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten, sondern muss sich eines Dritten, und zwar eines Anwalts, bedienen, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können. Wie der Gerichtshof weiter ausführt, besteht das Ziel der Vertretung durch einen Anwalt gemäß Art. 19 der Satzung vor allem darin, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen. Der Begriff der Unabhängigkeit des Anwalts im spezifischen Kontext von Art. 19 der Satzung ist nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren. In diesem Zusammenhang ist die dem Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der
Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

Diesen Fallgestaltungen kann jedoch die Situation, dass der Rechtsberater nicht nur die Verteidigung der Interessen der Universität Wrocław nicht im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zu dieser wahrgenommen hat, sondern darüber hinaus auch lediglich durch einen Lehrvertrag an die Universität gebunden war, nicht gleichgestellt werden. Der Gerichtshof hält eine solche Verbindung nicht für ausreichend, um anzunehmen, dass der Rechtsberater sich in einer Situation befunden hätte, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigen würde.

Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass allein das Bestehen eines zwischen der Universität Wrocław und dem sie vertretenden Rechtsberater geschlossenen zivilrechtlichen Lehrvertrags geeignet sei, die Unabhängigkeit dieses Rechtsberaters zu beeinträchtigen, weil dies die Gefahr berge, dass dadurch seine
beruflichen Ansichten zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden. Daher hat der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Braunschweig: Abtretung von Schadensersatzansprüchen im VW-Dieselskandal an Legal-Tech-Anbieter myRight zulässig

LG Braunschweig
Beschluss vom 23.12.2019
3 O 5657/18


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen im VW-Dieselskandal durch Geschädigte an den Legal-Tech-Anbieter myRight zulässig ist. Die Abtretungen sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) seitens des Legal-Tech-Anbieters nichtig.


BGH: Legal-Tech-Angebot wenigermiete.de - Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse durch registrierten Inkassodienstleister Lexfox ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung

BGH
Urteil vom 27.11.2019
VIII ZR 285/18


Der BGH hat entschieden, dass das Legal-Tech-Angebot wenigermiete.de zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse durch den registrierten Inkassodienstleister Lexfox keine unzulässige Rechtsdienstleistung sondern noch eine zulässige Inkassodienstleistung gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse")

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Klägerin ("Lexfox") ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, die beim Kammergericht Berlin als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Auf der von ihr betriebenen Internetseite www.wenigermiete.de stellt sie einen für Besucher kostenlos nutzbaren "Online-Rechner" ("Mietpreisrechner") zur Verfügung. Sie wirbt unter anderem damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse "ohne Kostenrisiko" durchzusetzen; eine Vergütung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete" verlange sie nur im Falle des Erfolges.

Im vorliegenden Fall beauftragte ein Wohnungsmieter aus Berlin die Klägerin mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) und trat seine diesbezüglichen Forderungen an die Klägerin ab. Anschließend machte die Klägerin – nach vorherigem Auskunftsverlangen und Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB – gegen die beklagte Wohnungsgesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend.

Die Klage hat vor dem Berufungsgericht (LG Berlin, 63. Zivilkammer, Grundeigentum 2018, 1231) keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Klägerin (noch) von der Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG - nämlich Forderungen einzuziehen - zu erbringen. Dies folgt in erster Linie bereits aus dem - eher weiten - Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung, von dem der Gesetzgeber im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570) - ausgegangen ist.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Demgemäß bestimmt § 3 RDG, dass die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlaubt wird.

Einen solchen Erlaubnistatbestand, in dessen Umfang die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen zulässig ist, enthält § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Nach dieser Vorschrift dürfen registrierte Personen, die - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, aufgrund besonderer - theoretischer und praktischer (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) – Sachkunde (außergerichtliche) Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen.

Allerdings führt ein Verstoß gegen § 3 RDG regelmäßig nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der zwischen dem Rechtsdienstleistenden und dessen Kunden getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer vereinbarten Forderungsabtretung. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof heute entschieden hat, auch im Falle eines registrierten Inkassodienstleisters, sofern ihm eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis zur Last fällt.

Der Gesetzgeber hat mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz, wie sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks. 16/3655; 16/6634; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256 ff.) eindeutig ergibt, das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgt. Hierbei wollte er ausdrücklich an die noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangene und bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190) anknüpfen, diese umsetzen und fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen.

Dabei stand dem Gesetzgeber auch vor Augen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit, insbesondere mit Blick auf die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sein solle.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem vorstehend genannten Beschluss - in dem es ebenso wie im vorliegenden Fall um ein Inkassodienstleistungsunternehmen mit einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis ging - hervorgehoben, dass mit der Rechtsberatung insbesondere durch ein Inkassounternehmen grundsätzlich die umfassende und vollwertige substantielle Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten, im Gesetz genannten Sachbereich (wie der außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen) gemeint sei. Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte.

Vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzgebers und seiner der mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmenden Wertung, dass die Befugnis registrierter Inkassodienstleister die umfassende und vollwertige substantielle Beratung der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen umfasse, sind die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dahin auszulegen, dass der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem so engen Sinne verstanden werden darf, wie dies das Berufungsgericht getan hat und auch von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertreten wird.

Vielmehr ist insoweit - innerhalb des Rahmens des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten. Die auf der Grundlage dieser Maßstäbe vorgenommene Prüfung und Abwägung ergibt, dass die im vorliegenden Fall für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der Klägerin - auch bei einer Gesamtwürdigung – (noch) als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der erteilten Erlaubnis gedeckt sind.

Dies gilt sowohl für den Einsatz des schon vor der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden eingesetzten "Mietpreisrechner" als auch für die Erhebung der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB sowie das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete. Sämtliche Maßnahmen hängen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des "Inkassoauftrages" bildet (nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen und dienen der Verwirklichung dieser Forderung. Sie sind deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung bei der Abwehr von Ansprüchen oder bei der Vertragsgestaltung und allgemeinen Rechtsberatung anzusehen, zu der eine Registrierung als Inkassodienstleister nicht berechtigt.

Wie der Bundesgerichtshof heute weiter entschieden hat, lässt sich - entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertretenen Auffassung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche zu den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte geltenden - strengeren - berufsrechtlichen Vorschriften herleiten. Zwar wäre es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Kostenübernahme zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Hierin kann jedoch angesichts der für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters geltenden besonderen kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG) ein Wertungswiderspruch, der Anlass und Berechtigung zu einer engeren Sichtweise hinsichtlich des Umfangs der Inkassodienstleistungsbefugnis geben könnte, nicht gesehen werden.

Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt und der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister, als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft einzurichten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber, wie sich insbesondere aus den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 RDGEG und den hierauf bezogenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergibt, die registrierten Inkassodienstleister von den für Rechtsanwälte geltenden Verbotsnormen bezüglich der Vereinbarung eines Erfolgshonorars sowie einer Kostenübernahme ausgenommen. Auch in der Rechtsprechung ist bereits seit langem - schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes - anerkannt, dass ein Inkassounternehmen - wie in der Praxis auch üblich - mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem heute verkündeten Urteil ebenfalls entschieden hat, führt die zwischen dem Mieter und der Klägerin getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer Kostenübernahme auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG und einer daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

Bei der vereinbarten Kostenübernahme handelt es sich schon nicht um eine "andere Leistungspflicht" der Klägerin im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von ihr für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung. Im Übrigen bewirkt das vorliegend vereinbarte Erfolgshonorar, das sich nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet, ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters. Der damit - jedenfalls weitgehend - vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters steht der Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG entgegen.

Da der Klägerin somit vorliegend ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zur Last fiel, war die zwischen dem Mieter und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit die bisher nicht getroffenen Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nachgeholt werden können.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete […] höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. […]

§ 556g BGB - Rechtsfolgen, Auskunft über die Miete

(1) […] 3Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.

[…]

(2) 1Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d […] nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. […]

(3) 1Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. […]

[…]

§ 134 BGB - Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 398 BGB – Abtretung

1Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

[…]

§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). […]

§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

[…]

§ 11 RDG - Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.

[…]

§ 12 RDG – Registrierungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; […]

[…]

2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,

3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.

[…]

§ 13a RDG – Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

(2) 1Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.

(3) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder

2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.

[…]

§ 14 RDG - Widerruf der Registrierung

Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,

1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 unterlässt,

2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,

3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt,

[…]

§ 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) § 2 - Nachweis der theoretischen Sachkunde

(1) 1In den Bereichen Inkassodienstleistungen und Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 nachgewiesen. […]

[…]

§ 4 RDV – Sachkundelehrgang

(1) 1Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. 2Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden […] betragen. […]

[…]

§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – Vergütung

[…]

(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. […]

[…]

§ 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – Erfolgshonorar

(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. 2In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. […]

[…]

§ 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) - Vergütung der registrierten Personen

(1) 1Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer entsprechend. 2Richtet sich ihre Vergütung nach dem Gegenstandswert, haben sie den Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(2) 1Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. […]

[…]

(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Lichtenberg – Urteil vom 7. November 2017 – 6 C 194/17

Landgericht Berlin – Urteil vom 28. August 2018 – 63 S 1/18


Volltext LG Köln liegt vor: Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz durch Vertragsgenerator des Legal Tech Anbieters smartlaw - irreführende Werbung mit "Anwaltsqualität"

LG Köln
Urteil vom 08.10.2019
33 O 35/19


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Köln: Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz - Irreführung durch Werbung mit Behauptung "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I. Der Klägerin steht der gem. Ziff. 1a) tenorierte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG iVm. § 3 RDG zu.

1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte ein Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen iSd. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit klagebefugt (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 – „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 171 – „Spezialist für Familienrecht“; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 8 Rn. 3.33; Hohlweck, in: Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 8 Rn. 298). Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt es u.a., die Belange der Rechtsanwaltskammer zu wahren und zu fördern, § 73 Abs. 1 S. 3 BRAO. Hierzu zählt die Wahrung der Gesamtinteressen der in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen und damit auch die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen und Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Dabei ist die Rechtsanwaltskammer nicht auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Mitgliedern beschränkt. Die Rechtsanwaltskammer kann vielmehr auch gegen von Außenstehenden begangene Wettbewerbsverstöße vorgehen, soweit die Verstöße den Wettbewerb ihrer Mitglieder berühren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3765/3766; BGH, GRUR 2006, 598/599 – „Zahnarztbriefbogen“; Hohlweck, a.a.O. mwN.). Dies ist der Fall, soweit – wie im Streitfall – die Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Unbefugte verfolgt wird.

2. Ein den Unterlassungsanspruch begründender Rechtsbruch iSd. § 3a UWG ist wegen einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen § 3 RDG vorliegend gegeben.

a) Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung ist anerkanntermaßen eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/821 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.118 ff.; Hohlweck, in: Büscher, a.a.O., § 3a Rn. 529), bei deren Verletzung auch von der nötigen Spürbarkeit auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 886/889 – „Erbenermittler“; Köhler, a.a.O.). Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer solchen Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. Hohlweck, a.a.O., § 3a Rn. 533).

b) Die Beklagte erbringt im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Anbieten eines EDV-gestützten Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iSv. § 2 Abs. 1 RDG ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

aa) § 2 Abs. 1 RDG bestimmt, dass als Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

In diesem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass die bloße Überlassung bzw. Veröffentlichung von standardisierten Vertragsmustern keine Rechtsdienstleistung darstellt, da hiermit regelmäßig keine juristische Prüfung im Einzelfall verbunden ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. [2015], § 2 Rn. 54; Krenzler, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. [2017], § 2 Rn. 43). Auch die (menschliche) Hilfeleistung bei dem Ausfüllen eines solchen standardisierten Vertragsformulars kann noch erlaubnisfrei sein, wenn diese sich auf das Erfragen der erforderlichen Angaben und das Einsetzen in das Dokument beschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120). Andererseits ist die (menschliche) Anfertigung von individualisierten Vertragsentwürfen ohne weiteres als Rechtsdienstleistung zu bewerten (vgl. BGH, NJW 1978, 322; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. [2015], § 2 Rn. 53).

bb) Über die Frage, ob eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG tatbestandlich überhaupt in Betracht kommt in Fällen von Dienstleistungen, die unter Einsatz vollständig automatisierter Systeme erfolgen (sog. „Legal Tech“), und welche Anforderungen ggf. hieran zu stellen sind, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang nur vereinzelt entschieden worden.

In einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.07.2018 (Az. 67 S 157/18), die einen im Internet betriebenen „Mietpreisrechner“ zum Gegenstand hatte, der die Miete auf Grundlage einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Nutzers (Mieters) ermittelte, stufte das Landgericht Berlin das dort streitige Geschäftsmodell als Rechtsdienstleistung ein, weil der Betreiber des „Mietpreisrechners” über diesen die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittele und benenne. Dass es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG handele, auch wenn die Dienstleistung im Wege des so genannten Legal Tech erbracht werde, entspreche – so das Landgericht Berlin – dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers. Denn dieser wolle nur Tätigkeiten, die sich lediglich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, nicht von § 2 RDG erfasst sehen. Dies treffe nicht auf sachverhaltsbezogene Rechtsfragen einer bestimmten, Rat suchenden Person zu (vgl. LG Berlin, NJW 2018, 2901/2902).

Im Schrifttum wird die Frage, ob Dienstleistungen im Bereich des Legal Tech in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 RDG fallen, unterschiedlich bewertet. Ein Teil der Literatur lehnt dies ab, weil hiermit keine menschliche Tätigkeit verbunden sei und es damit an einem „Dienstleistenden“ fehle. Zudem komme es nicht zu einem rechtlichen Subsumtionsvorgang; vielmehr liefere der Computer ein „mathematisch zwingend durch logische Entscheidungsbäume determiniertes Ergebnis“ (vgl. etwa Weberstaedt, AnwBl. 2016, Bl. 535 ff. = Anl. B5, Bl. 177 ff. d.A.; Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 46; anders aber dies., § 6 Rn. 54). Nach der derzeit wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur kann dagegen auch die mittels Legal Tech automatisierte Dienstleistung eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG darstellen (vgl. Schmidt, in: Krenzler, a.a.O., § 6 Rn. 38 mwN.; Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44; Wettlaufer, MMR 2018, 55 ff.; Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363 ff.; Fries, ZRP 2018, 161 ff.; Remmertz, BRAK-Mitteilungen 2/2017, 55 ff. = Bl. 216 ff. d.A.). Auch der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Legal Tech der Frühjahrskonferenz der Justizministerinen und Justizminister vom 5./6. Juni 2019 (vgl. Anl. K18, Bl. 107 ff. d.A.) gelangt zu einem solchen Ergebnis.

cc) Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG und unter Berücksichtigung des vorerwähnten Diskussionsstandes zur rechtlichen Einordnung von Legal Tech-Angeboten ist vorliegend der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 RDG eröffnet. Das Angebot des streitgegenständlichen Produkts „T10“ durch die Beklagte ist dabei als eine relevante Rechtsdienstleistung zu qualifizieren.

(1) Dem steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass vorliegend die Beratungsleistung zum Zeitpunkt der konkreten Benutzung des Produkts allein EDV-basiert und damit ohne menschliche Interaktion erfolgt. Eine relevante „Tätigkeit“ des Anbieters der Software ist hiermit gleichwohl verbunden (so auch Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44). Nach der Gesetzesbegründung zum RDG ist es nämlich grundsätzlich unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47 f.; so auch Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 45). Ausdrücklich heißt es hierzu in den Gesetzesmaterialien, dass „das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen [sei], weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will.“ Vielmehr sei bei der Prüfung, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist, auf den Inhalt des Beratungsangebots abzustellen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48).

(2) Die Beratungsleistung im Rahmen des Angebots „T10“ ist zudem auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet. Entscheidend ist hierbei, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48). Auch dies ist – wie bereits das LG Berlin in Bezug auf einen „Mietpreisrechner“ entschieden hat – vorliegend zu bejahen. Zwar werden die Software und die von ihr verwendeten Textbausteine zum Zeitpunkt ihrer Programmierung für eine Vielzahl verschiedener abstrakter Fälle entwickelt. Im Zeitpunkt der Anwendung durch den Nutzer aber erhält dieser ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt. Entscheidende Bedeutung erlangt hierbei nach Dafürhalten der Kammer, dass die „T10“-Produkte – wie sich aus dem in den Anl. K5 und K7 exemplarisch aufgezeigten Erstellungsprozess ergibt – einen hohen Grad der Individualisierung aufweisen. Die vom Nutzer abgefragten Angaben erschöpfen sich nicht in allgemeinen Daten (wie etwa Adressdaten oder Angaben zur Vergütungshöhe), sondern betreffen spezifische Fragen zum Gegenstand und zur Reichweite des zu erstellenden Vertrages. Der Fragenkatalog für einen Lizenzvertrag Bild/Film umfasst etwa knapp 30 Fragen, jener für einen Grafikdesignervertrag knapp 40 Fragen. Dies geht über das Format eines klassischen Formularhandbuchs erheblich hinaus und kann auch nicht nur als weiterentwickelte digitale Formularsammlung begriffen werden. Das Formularhandbuch beinhaltet nämlich eine rein abstrakte Behandlung von Rechtsfragen mit unterschiedlichen Lösungsvorschlägen. Der Nutzer eines Formularhandbuchs ist dabei gehalten, anhand der in dem Formularhandbuch enthaltenen allgemeinen Hinweise einen für sich passenden Vertragstext zusammenzustellen. Er ist derjenige, der die abstrakten Informationen selbst in ein konkretes Dokument transferiert. Hinsichtlich der Auswahl des konkreten Produktes folgt er dabei gerade nicht einer fremden Empfehlung. Anders ist dies hingegen bei den Produkten des hier streitgegenständlichen Vertragsgenerators. Aufgrund der Vielzahl der im Erstellungsprozess gestellten Fragen entsteht nämlich ein individuelles Bild von dem konkreten Fall des Betroffenen und dieser erhält ein unmittelbar zur Anwendung geeignetes („unterschriftsreifes“) Produkt. Die Entscheidung, welche Formularbausteine im konkreten Fall für ihn passend sind, wird dem Rechtssuchenden durch den Vertragsgenerator abgenommen.

Für die Annahme einer „konkreten“ Angelegenheit spricht ferner, dass auch bei menschlicher Beratungsleistung im Rahmen einer Vertragsgestaltung die Grenze zur Rechtsdienstleistung dann überschritten wird, wenn der Dienstleister auf Wunsch des Kunden die im Formular vorgegebenen rechtlichen Regelungen überprüft und Alternativen vorschlägt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120). Würden die von der Beklagten angebotenen Rechtsdokumente im Rahmen einer Telefon-Hotline angeboten, bei denen die Callcenter-Mitarbeiter den im Erstellprozess der „T10“-Produkte herangezogenen Fragen-Antwort-Katalog mit den Kunden zunächst durchgingen und dann (bspw. unter Verwendung des Vertragsgenerators) das Endprodukt erstellten und dem Nutzer zum Verkauf anböten, erschiene wenig zweifelhaft, dass eine solche Dienstleistung auf eine konkrete Rechtsangelegenheit bezogen ist. Die Tatsache, dass das Dazwischensschalten eines menschlichen Verkaufsagenten im Geschäftsmodell der Beklagten technisch entbehrlich geworden ist, kann kein tragfähiges Argument dafür sein, das Tatbestandsmerkmal der „konkreten Angelegenheit“ in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Rechtssuchende unter Umständen anonym bleibt (wofür es beim Geschäftsmodell der Beklagten im Übrigen keinen Anhaltspunkt gibt, da eine vertragliche Beziehung zweifellos mit dem Nutzer eingegangen und von diesem im Übrigen vergütet wird). Der in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG statuierte Zweck des RDG, „die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen“ spricht vielmehr dafür, individualisierte Legal Tech-Dienstleistungen nicht anders zu behandeln, als Dienstleistungen menschlicher Berater. Denn der nach dem RDG verfolgte Kontrollzweck kann nicht durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2016, 820/825 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“).

(3) Die Beratungsleistung erfolgt auch im Interesse des Nutzers und damit in – für die Beklagte – fremden Angelegenheiten.

(4) Das mit dem Vertragsgenerator verbundene Angebot erfordert auch eine rechtliche Prüfung iSv. § 2 Abs. 1 RDG. Die Vorschrift erfasst mit diesem Erfordernis jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/824 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“; Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.119; Hohlweck, § 3a Rn. 537).

Schon in objektiver Hinsicht erreichen die von der Beklagten mit dem Produkt „T10“ angebotenen Rechtsdokumente eine Komplexität, die erkennbar über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Da es wie bereits erörtert auf die konkret verwendeten technischen Hilfsmittel nicht ankommt (vgl. unter I.2.b)cc)(1)), ist auch nicht entscheidend, dass die Computersoftware das konkret angebotene Produkt zum Zeitpunkt der Anwendung auf Basis eines vorprogrammierten Entscheidungsbaums zusammenstellt. Den notwendigen Subsumtionsvorgang schließt die standardisierte Fallanalyse nicht aus. Dem angebotenen Produkt liegt nämlich gleichwohl eine rechtliche Prüfung bei der Programmierung der Software dahingehend zugrunde, wie anhand eines nach bestimmten Kriterien zu entwickelnden Fragenkatalogs der maßgebliche Kundenwunsch zu ermitteln und hierauf basierend ein individueller Vertragsentwurf gefertigt werden kann und in welchen Fällen die Aufnahme bestimmter Vertragsklauseln in Betracht kommt. Insoweit unterscheidet sich die Vorgehensweise nicht grundlegend von dem Vorgehen eines Rechtsanwalts, sondern erfolgt lediglich zeitlich vorgelagert und aufgrund der Standardisierung in einem mehrfach reproduzierbaren Format.

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit der rechtlichen Prüfung ist zudem nicht rein objektiv zu bestimmen. Vielmehr ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung zusätzlich die Verkehrsanschauung und erkennbare Erwartung des Rechtssuchenden zu berücksichtigen (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 35 ff. mwN.). Entsprechend sah der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vor, als „Rechtsdienstleistung“ jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu definieren, sobald sie „nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden“ eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dieser Einschub wurde später zwar durch den Rechtsausschuss gestrichen, dies geschah aber aus Gründen der Straffung der Norm ohne hiermit eine inhaltliche Änderung zu beabsichtigen (vgl. BT-Drs. 16/6634, S. 51). Die Einbeziehung der Verkehrsanschauung erweitert daher den Anwendungsbereich des RDG im Interesse und zugunsten der Rechtsuchenden in den Fällen, in denen bei einer typisierenden, objektiven Betrachtung eine besondere rechtliche Prüfung nicht erforderlich und üblich wäre. So ist die Grenze zur Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls dann überschritten, wenn der Anbieter nicht deutlich zu erkennen gibt, dass mit seinem Angebot gerade keine rechtliche Prüfung des konkreten Falles des jeweiligen Nutzers verbunden ist (so auch Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44). Diese Grenze ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht mehr gewahrt. Die bewusst von der Beklagten geweckte Verkehrserwartung spricht dafür, ihre „T10“-Angebote als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Zu dem angesprochenen Verkehrskreisen zählt fachfremdes Publikum, darunter auch Verbraucher. Der angesprochene Verkehr erwartet angesichts der Präsentation des Produkts „T10“ mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen und Ausfüllen eines Vertragsformulars. Derart eingeschränkend wird das Produkt von der Beklagten nämlich nicht beworben, sondern vielmehr gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt positioniert. Bei Rechtssuchenden wecken Werbeaussagen wie „ganz ohne juristisches Know-how – denn das haben wir“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ sowie „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ daher die Erwartung, dass er für das zu leistende Entgelt ein auf seine konkreten Bedürfnisse zugeschnittenes Rechtsdokument erhalten werde und damit die eingekaufte Dienstleistung über die schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Auch wenn dem Verbraucher bewusst ist, dass am Ende des Erstellungsprozesses keine abschließende Prüfung durch einen menschlichen Berater erfolgt, wird zumindest ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen, dass die standardisierte (dem Anwaltsgespräch nachempfundene) Sachverhaltsprüfung so konzipiert ist, dass sie eine individuelle Fallprüfung gewährleistet („[wir haben] den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist“). Der von der Beklagten vorgenommene Hinweis, der den (potentiellen) Nutzer auf der Internetseite darauf aufmerksam machen soll, dass die Beklagte keine Rechtsberatung anbiete, steht einer solchen Verkehrserwartung nicht entgegen, zumal der Disclaimer lediglich an wenig prominenter Stelle im Impressum erfolgt und daher im Gesamtkontext des Internetauftritts untergeht.

Schließlich verfängt der von der Beklagten bemühte Vergleich ihres Produktes mit der im Markt erhältlichen Software zur Abgabe von Steuererklärungen nicht. Schon im Ausgangspunkt trägt die Beklagte zu der genauen Funktionsweise solcher Steuererklärungssoftware nichts Konkretes vor. Insoweit wird auch der Vortrag, Steuererklärungsprogramme wiesen einen höheren Grad der Komplexität auf, nicht durch Tatsachen belegt. Nach dem Verständnis der Kammer besteht jedoch deren Nutzen in erster Linie darin, dem Anwender zu erläutern, an welchen Stellen im Steuerformular welche Daten einzugeben sind. Sie ist daher als nutzerfreundliche EDV-basierte Eingabehilfe zu werten, die keine relevante steuerberatende Tätigkeit entfaltet.

c) Schließlich ist die rechtsberatende Tätigkeit der Beklagten nicht nach § 2 Abs. 3 RDG freigestellt. Ebenso ist hierin keine nach § 5 RDG erlaubte Nebenleistung verbunden. Auch eine Erlaubnis nach §§ 6-8 bzw. 10 RDG kommt nicht in Betracht.

II. Die Kläger hat ferner einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG auf Unterlassung der angegriffenen Werbeaussagen.

Die Werbeaussagen sind insgesamt irreführend. Dabei kann offen bleiben, ob sich eine Irreführung daraus ergibt, dass die Beklagte mit den angegriffenen Werbeaussagen den unzutreffenden Eindruck vermittelt, die von ihr erbrachten Leistungen entsprächen qualitativ denen eines Rechtsanwalts. Unlauter ist nämlich bereits die Werbung für die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen, wenn es sich – wie vorliegend – um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt. Es liegt insoweit eine Irreführung iSv. § 5 UWG vor, weil die Beklagte gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis – hier u.a. Verbrauchern – mit einer Leistung wirbt, deren Erbringung ihr aus Rechtsgründen verwehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077/1080 – „Finanz-Sanierung“; Deckenbrock/Henssler/Seichter, a.a.O., § 3 Rn. 62).

Die Beklagte hat zwar auf ihrer Homepage einen Hinweis („Disclaimer“) vorgenommen, wonach sie keine Rechtsberatung anbietet. Dieser Hinweis steht indes in Widerspruch zu der tatsächlich von ihr erbrachten Beratungsleistung. Er ist nicht geeignet, aus der Irreführung des angesprochenen Verkehrs herausführen. Denn die relevante Irreführung des Verkehrs besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte allgemein berechtigt ist, Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen bzw. beabsichtigt, derartige Leistungen zu erbringen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen das RDG nicht zur Erbringung der beworbenen Leistungen berechtigt ist und der Verkehr hierüber getäuscht wird.

Der Umstand, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aktuell nicht mehr sämtliche der angegriffenen Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten verwendet werden, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045/1046 – „Brennwertkessel“; Hohlweck, a.a.O., § 8 Rn. 14)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Köln: Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz - Irreführung durch Werbung mit Behauptung "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität"

LG Köln
Urteil vom 08.10.2019
33 O 35/19


Das LG Köln hat entschieden, dass der kostenpflichtige Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Zudem liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn das Angebot it den Aussagen "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" und "individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" beworben wird.

Pressemitteilung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg:

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 33 O 35/19) hat am 08.10.2019 ein für die Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern (also nicht gegenüber der Rechtsanwaltschaft) richtungsweisendes Urteil verkündet. Das Landgericht Köln beurteilt darin das „smartlaw“-Angebot eines renommierten Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Klage hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg angestrengt, die damit den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und damit natürlich auch den Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz verfolgt.

In der juristischen Fachliteratur und in der Politik ist umstritten, ob und wann Legal-Tech-Vertragsgeneratoren gegen das RDG verstoßen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer sah in dem Angebot „smartlaw“ dieses Anbieters den Prototyp eines gegen das RDG verstoßenden Produkts: den Rechtsuchenden werden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft, die der Vertragsgenerator aber gar nicht bieten kann; trotzdem wird diese Leistung in der Werbung des Anbieters als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.

Es hat seinen guten Grund, dass das RDG eine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, der Anwaltschaft vorbehält. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall ist besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge muss in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden, ob die von der Mandantschaft gestellten Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich ausschöpfen. Das kann ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert, nicht bieten. Er kann nämlich den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des/der Benutzer/in nicht hinterfragen, und er kann auch nicht beurteilen, ob im Interesse des/der Benutzer/in gebotene Fragen gerade nicht gestellt sind. Dabei war im entschiedenen Fall unstreitig, dass der Computer bei diesem Produkt nicht über „künstliche Intelligenz“ – was auch immer das sein mag – verfügt.

Deswegen – so urteilt nun das Landgericht Köln – dürfe ein solcher „Vertragsgenerator“ auch nicht von Unternehmen betrieben werden, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem RDG legitimiert sind. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft versteht nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt.

Als irreführend hat das Urteil des LG Köln ferner verboten, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliert, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Denn dies indiziert, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was eben nicht richtig ist.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer begrüßt dieses Urteil sehr und hofft, dass auch diverse andere nichtanwaltliche Anbieter von Legal-Tech, die scheinbar Anwaltstätigkeit ersetzende Rechtsdienstleistung zu erbringen suggerieren, sich daran orientieren. Es kann nach Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht angehen, dass die Anwaltschaft als Rechtsdienstleistende, die juristisch qualifizierte Einzelfallberatung erbringen und anbieten, rechtlichen Einschränkungen wie dem selbstverständlichen Verbot widerstreitender Interessen, Fremdfinanzierungsverbot und Haftung für Mängel der Beratung nebst obligatorischer Haftpflichtversicherung unterliegt, juristisch aber nicht so qualifizierte Unternehmen diesen Einschränkungen nicht unterliegen und dann auch noch den Eindruck vermitteln, sie würden mit anwaltlicher Beratung vergleichbare Tätigkeit schneller und billiger anbieten. Dies ist auch nicht im Interesse der Nutzer/innen solcher Angebote, denn sie erwarten aufgrund der Werbung eine qualifizierte Beratung wie von der Anwaltschaft, die sie dann aber nicht bekommen.




BVerwG: Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

BVerwG
Urteil vom 04.05.2017
2 C 45.16


Die Pressemitteilung des BVerwG:

Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig

Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leip­zig entschieden.

Der Kläger wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.

Das hiergegen vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 aufgehoben. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Sprungrevision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht blieb überwiegend erfolglos. Die angegriffene Untersagungsverfügung findet in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergeset­zes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.

Dies gilt indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden kann demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot darf dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch „of counsel“-Tätigkeiten er­gehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.

BVerwG 2 C 45.16 - Urteil vom 04. Mai 2017

BGH: Rechtsanwalt darf bei erstem Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen dass die Frist verlängert wird

BGH
Beschluss vom 26.01.2017
IX ZB 34/16


Der BGH hat richtigerweise entschieden, dass ein Rechtsanwalt bei einem ersten Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen darf, dass die Frist wie beantragt verlängert wird. Vorliegend ging es um die Berufungsbegründungsfrist. Für Notfristen gilt dies natürlich nicht.

Leitsätze des BGH:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

ZPO § 233 Abs. 1 Satz 1 B, C
Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - LG Bremen - AG Bremen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: