LG München: Werbung für Flatrate mit Drosselung bei intensiver Nutzung - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Kabel Deutschland
LG München I
Urteil vom 25.06.2014
37 O 1267/14
Das LG München hat zutreffend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Internetanbieter für eine Internet -Flatrate blickfangmäßig mit Geschwindigkeiten von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde wirbt und in der Werbung nur in einer kleinen und schwer lesbaren Fußnote darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit bei intensiver Nutzung auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird. Vorliegend hatte der vzbv den Anbieter Kabel Deutschland auf Unterlassung verklagt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Siehe zum Thema auch (LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.06.2014
37 O 1267/14
Das LG München hat zutreffend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Internetanbieter für eine Internet -Flatrate blickfangmäßig mit Geschwindigkeiten von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde wirbt und in der Werbung nur in einer kleinen und schwer lesbaren Fußnote darauf hinweist, dass die Geschwindigkeit bei intensiver Nutzung auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird. Vorliegend hatte der vzbv den Anbieter Kabel Deutschland auf Unterlassung verklagt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Siehe zum Thema auch (LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom).
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