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Irische Datenschutzbehörde: Bußgeld in Höhe von 345 Millionen EURO gegen TikTok wegen diverser Verstöße gegen die DSGVO

Die Irische Datenschutzbehörde hat ein Bußgeld in Höhe von 345 Millionen EURO gegen TikTok wegen diverser Verstöße gegen die DSGVO verhängt.

Die Pressemitteilung der Irish Data Protection Commission:
Irish Data Protection Commission announces €345 million fine of TikTok

The Data Protection Commission (DPC) adopted its final decision regarding its inquiry into TikTok Technology Limited (TTL) on 1 September 2023.

This own-volition inquiry sought to examine the extent to which, during the period between 31 July 2020 and 31 December 2020 (the Relevant Period), TTL complied with its obligations under the GDPR in relation to its processing of personal data relating to child users of the TikTok platform in the context of:

Certain TikTok platform settings, including public-by-default settings as well as the settings associated with the ‘Family Pairing’ feature; and
Age verification as part of the registration process.
As part of the inquiry, the DPC also examined certain of TTL’s transparency obligations, including the extent of information provided to child users in relation to default settings.

At the conclusion of its investigation, the DPC submitted a draft decision to all Supervisory Authorities Concerned (CSAs), for the purpose of Article 60(3) GDPR, on 13 September 2022. The DPC’s draft decision proposed findings of infringement of Articles 5(1)(c), 5(1)(f), 24(1), 25(1), 25(2), 12(1) and 13(1)(e) GDPR, in relation to the above processing. While there was broad consensus on the DPC’s proposed findings, objections to the draft decision were raised by the Supervisory Authorities (each an SA, collectively SAs) of Italy and Berlin (acting on behalf of itself and the Baden-Württemberg SA).

The objection raised by the Berlin SA sought the inclusion of an additional finding of infringement of the Article 5(1)(a) GDPR principle of fairness as regards ‘dark patterns’ while the objection raised by the Italian SA sought to reverse the DPC’s proposed finding of compliance with Article 25 GDPR, as regards TTL’s approach to age verification during the Relevant Period. The DPC was unable to reach consensus with the CSAs on the subject-matter of the objections and, in the circumstances, decided to refer the objections to the EDPB for determination pursuant to the Article 65 GDPR dispute resolution mechanism.

The European Data Protection Board adopted its binding decision on the subject matter of the objections on 2 August 2023 with a direction that the DPC must amend its draft decision to include a new finding of infringement of the Article 5(1)(a) GDPR principle of fairness, further to the objection raised by the Berlin SA, and to extend the scope of the existing order to bring processing into compliance, to include reference to the remedial work required to address this new finding of infringement.

The DPC’s decision, which was adopted on 1 September 2023, records findings of infringement of Articles 5(1)(c), 5(1)(f), 24(1), 25(1), 25(2), 12(1), 13(1)(e) and 5(1)(a) GDPR. The decision further exercises the following corrective powers:

A reprimand;
An order requiring TTL to bring its processing into compliance by taking the action specified within a period of three months from the date on which the DPC’s decision is notified to TTL; and
Administrative fines totalling €345 million.
For more information, the EDPB has published the Article 65 decision and the final decision on its website.


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Unzulässige Werbung auf Instagram für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen gegenüber Jugendlichen durch Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie

LG Frankfurt
Anerkenntnisurteil vom 15.01.2020,
2 06 O 360/19


Das LG Frankfurt hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden, dass die Werbung einer Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen gegenüber Jugendlichen auf Instagram unzulässig ist.


VG München: Lasertag-Verbot für unter 14jährige Kinder nebst Zutrittsverbot im Eilverfahren bestätigt

VG München
Beschluss vom 07.12.2107
M 18 S 17.3702


Das VG München hat das Lasertag-Verbot für unter 14jährige Kinder nebst Zutrittsverbot der Stadt Ingolstadt in einem Eilverfahren bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Lasertag-Spiel für unter 14-Jährige – Verbot der Stadt Ingolstadt vorläufig bestätigt

Kinder unter 14 Jahren dürfen vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen. Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München einen Eilantrag gegen ein
Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-Jährige Personen abgelehnt.

Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt. Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine
Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele („Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

Die Eilentscheidung des Gerichts beruht auf einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte von der Kammer mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Auch besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen
Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache
hinnehmen müsse.

Gegen den bereits am 7. Dezember 2017 gefassten Beschluss (M 18 S 17.3702) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden



OLG Hamm: Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten dürfen ohne Altersbeschränkung auch an Jugendliche vertrieben werden

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2017
4 U 162/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten ohne Altersbeschränkung an Jugendliche vertrieben werden dürfen.


Kinder dürfen Gummibärchenaroma kaufen

Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Gesellschaft aus Lünen und der Beklagte aus Bünde handeln über das Internet u.a. mit Liquids und Aromen für
E-Zigaretten. Die zum Dampfen benötigten Liquids werden als Basisliquids oder Fertigmischungen angeboten. Den Basisliquids, die Nikotin enthalten können, aber nicht müssen, können je nach Geschmack Aromastoffe zugegeben werden. Ein solches nikotinfreies "Aroma Gummibärchen" bot der Beklagte über eine Internethandelsplattform zum Verkauf an. Ausweislich der Artikelbeschreibung ist das Aroma u.a. zum Kochen und Backen, zur Verfeinerung von Getränken und zur Aromatisierung von E-Liquids geeignet. Diese Aromastoffe versandte der Beklagte ohne Altersverifikation, was die Klägerin anlässlich eines
Testkaufs ermittelte.

Nach Ansicht der Klägerin verstieß das Angebot des Beklagten gegen § 10 Abs. 3, Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes, wonach E-Zigaretten und deren Zubehör - als solches vertreibe der Beklagte den Aromastoff - nur nach Altersverifikation verkauft und versandt werden dürften. Der Beklagte hat gemeint, ein handelsübliches Lebensmittelaroma zu vertreiben, das ohne Altersbeschränkung abgesetzt werden dürfe.

Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass das Angebot und der Versand der infrage stehenden Aromastoffe für E-Zigaretten nicht durch § 10 Abs. 3, Abs. 4 Jugendschutzgesetz beschränkt wird.

§ 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz schütze, so der Senat, Kinder und Jugendliche vor Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen, die an sie im Versandhandel weder angeboten noch abgegeben werden dürften. § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz erstrecke das Verbot auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet würden, sowie auf deren Behältnisse.

Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Verbotsnorm des § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz unterfielen nur E-Zigaretten und E-Shishas, nicht aber der vom Beklagten vertriebene Aromastoff.

Auch die Behältnisse mit diesem Aromastoff würden von dem Verbot nicht erfasst. Nach dem Gesetzeswortlaut regle die Vorschrift nur den Umgang mit solchen Behältnissen, in denen elektronische Zigaretten und Shishas aufbewahrt würden, und nicht den Umgang mit Behältnissen für Aromastoffe. Nach der Gesetzesbegründung seien Nachfüllbehälter
zwar auch Behältnisse im Sinne der Vorschrift. Hierunter fielen nach der Gesetzessystematik jedoch allenfalls Nachfüllbehälter mit sog. E-Liquids, die als Basisliquid oder Fertigmischungen zum Nachfüllen der E-Zigaretten und E-Shishas verwendet werden könnten. Der Gesetzeszweck erfordere hier auch keine weitergehende Auslegung:

Jugendliche und Kinder würden bereits dadurch vor Gesundheitsrisiken geschützt, dass die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der nikotinfreien Erzeugnisse unerlässlichen Elemente der Altersverifikation unterlägen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2017 (4 U 162/16), nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zugelassen.


BGH: Wettbewerbsverstoß durch Krankenkasse mit Gewinnspiel für Jugendliche, bei dem umfangreiche personenbezogene Daten erhoben und auch zu Werbezwecken genutzt werden

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 218/12
Nordjob-Messe
UWG §§ 3, 4 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12 - OLG Hamm - LG Dortmund

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Haribo "Glücks-Wochen" zulässige Werbung - Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenbezug - keine unmittelbare Kaufaufforderung

BGH
Urteil vom 12.06.2013
I ZR 192/12
GLÜCKS-WOCHEN

Die Pressemitteilung des BGH:


Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN


BGH: Gezielter Einsatz von Schülern als Kaufmotivatoren wettbewerbswidrig - Tony Taler

BGH, Urteil vom 12.07.2007 -I ZR 82/05
UWG §§ 3,4 Nr. 1
Tony Taler


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einer Werbeaktion der Firma Kellogs auseinander gesetzt. Schüler konnten bei dieser Aktion durch den Erwerb von Produkten und Anrufen bei einer kostenpflichtigen Telefonhotline Bonustaler ("Tony Taler") erwerben, für welche die jeweilige Schule hochwertige Sportgeräte erwerben konnten.

Leitsatz:
1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer­den, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.

2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent­scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.


BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05
OLG Bremen
LG Bremen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Gezielter Einsatz von Schülern als Kaufmotivatoren wettbewerbswidrig - Tony Taler" vollständig lesen