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BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."

BPatg: Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Fortbildungen eintragbar

BPatG
Beschluss vom 17.02.2011
27 W (pat) 48/10
DJ-Führerschein


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht für

"Weiterbildung, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere von Diskjockeys; Kongresse, Seminare und Workshops für Diskjockeys; Durchführung von Qualifikationsprüfungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Prüfungszertifikaten für Diskjockeys"

als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Bezeichnung "DJ-Führerschein" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienen. Sämtliche Dienstleistungen können im Rahmen einer Ausbildung von Diskjockeys erbracht werden. In diesem Sinn wird die Bezeichnung auch bereits verwendet, wie den dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucken zu entnehmen ist."

BPatG: Marke "Neuschwanstein" mangels Unterscheidungskraft gelöscht

BPatG
Beschluss vom 04.02.2011
25 W (pat) 182/09
Neuschwanstein


Das Bundespatentgericht hat völlig zu Recht die Löschung der Marke „Neuschwanstein“ durch das DPMA bestätigt. Diese war zunächst für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden.

In der Pressemitteilung des BPatG heißt es:

"Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdig­keit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf."

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, so dass der BGH vermutlich das letzte Wort sprechen wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BPatG finden Sie hier:
"BPatG: Marke "Neuschwanstein" mangels Unterscheidungskraft gelöscht" vollständig lesen

BPatG: Wortfolge "Info Network" für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 15.12.2010
65 W (pat) 152/09
Info Network


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Info Network" für Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angemeldete Wortkombination verknüpft das der englischen Sprache entstammende, aufgrund seiner klanglichen Nähe zur deutschen Übersetzung „Netzwerk“ auch im Deutschen verständliche Nomen „Network“ mit dem sprachüblich vorangestellten Bestimmungswort „Info“, das im Deutschen als Abkürzung für das dem Lateinischen entstammende Wort „Information“ im Sinne von Nachricht, Mitteilung oder Auskunft über Tatsachen, Ereignisse oder Abläufe verwendet wird. In seiner Funktion als Bestimmungswort für „Network“ bezeichnet „Info“ daher eine irgendwie geartete, konkrete Sachinformation.
[...]
Primär dienen diese Geräte dabei jedoch nicht dem Austausch konkreter Sachinformationen im Sinne von Nachrichten, Mitteilungen oder Auskünften innerhalb eines Netzwerkes. Auch zur Förderung oder Pflege
sozialer Kontakte innerhalb sozialer Netzwerke sind Spielautomaten weder geeignet noch bestimmt. Für „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ ist das angemeldete Zeichen nicht im Allgemeininteresse freihaltebedürftig.
[...]
Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt insoweit nicht vor. Ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Info Network“ zur Ware „Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten“ fehlt ebenfalls.[...]"

BPatG: Wortfolge "Mit Liebe gemacht" nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 09.12.2010
25 W (pat) 537/10
Mit Liebe gemacht



Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Mit Liebe gemacht" auch in Anbetracht der "VORSPRUNG DURCH TECHNIK"-Entscheidung des EuGH nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 45 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Andererseits ist auch bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien
auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt.
[...]
Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des EuGH in GRUR 2010, 228 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus,
dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK).
Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 57 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK).

Hiervon ausgehend ist die Wortfolge "Mit Liebe gemacht" nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren zu dienen. In allgemein bekannten Redewendungen wie "mit Liebe kochen", "mit Liebe
den Tisch decken" oder auch "mit Liebe gemacht" kommt dem Begriff "Liebe" die Bedeutung "mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" zu (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1077). Der Verkehr wird
der angemeldeten Wortfolge dann aber lediglich einen werblich-anpreisenden, beschreibenden Slogan auf die Beschaffenheit der Waren entnehmen, nämlich dass diese "mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" gefertigt
bzw. hergestellt worden sind."

BGH: Zeichenfolge "Naturplus" ist auch bei vergleichbaren Voreintragungen nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.11.2010
28 W (pat) 2/10
Naturplus


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Naturplus" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Alleinstellung besitzen beide Bestandteile aus Sicht der von den beanspruchten Lebensmitteln angesprochenen Verkehrskreise lediglich die sachbezogene Aussage, die in den angegriffenen Beschlüssen wie auch im Hinweis des Senats unter Berücksichtigung der in der Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten und den entsprechenden Kennzeichnungsgewohnheiten ausführlich dargelegt wurde. Beim Begriff „Natur“ handelt es sich erkennbar um einen Schlüsselbegriff für den Lebensmittelsektor, was die Anmelderin im Ergebnis auch nicht in Abrede stellt. Soweit sie meint, die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „plus“ begründe das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, kann ihr nicht gefolgt werden."

Auch kann sich der Anmelder einer Marke nicht auf etwaige Voreintragungen berufen:

"Denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa (auch) anhand einer möglicherweise einschlägigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 – American Clothing). Dies gilt selbst für den Extremfall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde, wie dies der BGH klargestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 – STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH
MarkenR 2009, 201 – Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 18 – Willkommen im Leben)."

BPatG: Zeichenfolge "Pfirsich-Zauber" nicht als Marke für Lebensmittel eintragbar

BPatG
Beschluss vom
26 W (pat) 160/09
Pfirsich-Zauber

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Pfirsich-Zauber" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für folgende Waren eintragbar ist:

"Fleisch, Fisch und Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung sowie alle übrigen Schokoladewaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"


Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Marke verbindet das in der deutschen Sprache allgemein gebräuchliche Wort bzw. Wortelement „Pfirsich“ in sprachüblicher Weise mithilfe eines Bindestriches mit dem ebenfalls allgemein geläufigen deutschen Wort „Zauber“.
[...]
Andererseits wird das Wort „Zauber“ im Verkehr vielfach und für die unterschiedlichsten Erzeugnisse verwendet, um diese als solche oder hinsichtlich bestimmter Merkmale bzw. Eigenschaften werblich anpreisend als einen Zauber, d. h. etwas Bezauberndes, etwas mit großem, nur schwer erklärbaren Reiz oder Ausstrahlung (vgl. Naumann & Göbel, a. a. O., S. 1042; Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S. 1569, jeweils zu „Zauber“), zu bezeichnen
[...]
Da die beanspruchten Lebensmittel sämtlich Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von Pfirsichfrüchten oder diesen Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte aufweisen können, werden die Verbraucher der Kennzeichnung solcher Produkte mit der Wortkombination „Pfirsich-Zauber“ kein individualisierendes, auf die Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel entnehmen, sondern darin nur eine im
Vordergrund stehende werbliche Anpreisung eines Produktmerkmals eines zauberhaften, mit Pfirsichgeschmack oder mit sonstigen aus Pfirsichbäumen gewonnenen Inhaltsstoffen hergestellten Lebensmittels sehen, so dass die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist."





BGH: Zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! als Marke - keine Positionsmarke

BGH
Beschluss vom 26.06.2010
I ZB 115/08
TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Bionic als Marke für Körperpflegemittel, Bekleidung und Gepäckstücke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 53/10
Bionic


Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Bionic" für

"Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel
Klasse 18:
Badetaschen, Sporttaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Bauchtaschen; Rucksäcke, insbesondere Trägerrucksäcke; Handkoffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Schulranzen; Sonnenschirme, Regenschirme
Klasse 25:
Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel"


als Marke eingetragen werden kann. Die Entgegenstehende Entscheidung des DPMA hob das BPatG auf. In den Entscheidungsgründen heißt es:

8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt nur unmittelbar warenbeschreibende Angaben von der Registrierung aus. Sofern die Aussage allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht diese Norm der Eintragung regelmäßig nicht entgegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 251 zu § 8)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit eines Marlene-Dietrich-Bildnisses als Bildmarke

BGH
Beschluss vom 31.03.2010
I ZB 62/09
Marlene-Dietrich-Bildnis II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze des BGH:


a) Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, ohne dass sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, kann nicht schon wegen einer solchen Verwendung die Eintragung als Marke versagt werden.

b) Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Dabei sind die in der betreffenden Branche bestehenden Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das angemeldete oder ein ähnliches Zeichen bereits benutzt wird - die Kennzeichnungsgewohnheiten und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Wahrnehmung des Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung verstanden wird, kann auch dadurch beeinflusst werden, dass Marken bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise an bestimmten Stellen angebracht werden.

c) Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden wird.

BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kombination bestehend aus dem Wort hey und einem einfachen graphischen Element nicht als Marke eintragungsfähig - hey!

BGH
Beschluss vom 14.01.2010
I ZB 32/09
hey!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beurteilung der Frage, ob zukünftig die Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte

BGH
Beschluss vom 20.05.2009
I ZB 107/08
Vierlinden
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6


Leitsatz des BGH:
Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 107/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge "DeutschlandCard" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig

BGH
Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 52/08
DeutschlandCard
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "Deutschland-Card" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge "My World" wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse für viele Klassen nicht eintragungsfähig

BGH
Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 34/08
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsätze des BGH:

a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.

b) Die Wortfolge "My World" ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Augsburger Puppenkiste" und "Leipziger Pupenkiste"

BGH
Urteil vom 18.12.2008
I ZR 200/06
Augsburger Puppenkiste
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass zwischen der Zeichenfolge "Augsburger Puppenkiste" und dem Unternehmenskennzeichen "Leipziger Puppenkiste" keine Verwechslungsgefahr bestet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).

b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

c) Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: