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OLG Brandenburg: Aufnahme tagesaktueller Berichterstattung in ein Online-Archiv ist eine gesonderte Nutzungsart und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers

OLG Brandenburg
Urteil vom 28.08.2012
6 U 78/11


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Aufnahme tagesaktueller Berichterstattung in ein Online-Archiv eine gesonderte Nutzungsart ist und der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Online-Nutzung von Musikwerken - EU plant Richtlinie zur europaweiten Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine "Richtlinie über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt" vorgelegt, um so die europaweite Lizenzierung der Online-Nutzung von Musikwerken zu erleichtern.


LG Berlin: Unzulässige Werbung durch Interstitials in kostenlosen Browserspielen - Nutzer muss die Möglichkeit haben, Werbung abzubrechen

LG Berlin
Urteil vom 14.09.2010
103 O 43/10
Interstitials


Das LG Berlin hat mit diesem fragwürdigen Urteil entschieden, dass Nutzer bei kostenlosen Browserspielen die Möglichkeit haben müssen, Werbeunterbrechungen durch Interstitials vorzeitig abzubrechen. Andernfalls kann eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Werben mittels eines Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeit ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 I 1 UWG. Können Interstitials nicht vorzeitig beendet werden, so ist der Nutzer gezwungen abzuwarten, bis der Zugriff auf die eigentlich aufgerufene Seite freigegeben wird. Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar. Das Angebot der Beklagten ist kostenlos. Zur Refinanzierung ist sie auf Werbeeinnahmen angewiesen. Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung. Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für den Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu ihrer Refinanzierung zurückgreifen."

Es ist insbesondere sehr bedenklich, dass das Gericht meint, beurteilen zu können, welche Werbeformen für den Anbieter kostenloser Browserspiele oder kostenloser Videos im Internet effektiv sind. Auch Fernsehwerbung funktioniert nicht anders. Bleibt zu hoffen, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen einmaligen Ausreißer handelt.

LG Köln: Werden Nutzungsrechte an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite eingeräumt, so ist die Verwendung in einem Fotoband davon nicht abgedeckt

LG Köln
Urteil vom 05.05.2010
28 O 229/09
Fotoband

Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Lichtbildern für die Nutzung auf einer Webseite, die Verwendung der Lichtbilder in einem Fotoband von der Rechteeinräumung nicht erfasst wird.

Wie diese Entscheidung wieder einmal zeigt, ist es wichtig, bei der Verwendung fremder Werke darauf zu achten, welche Nutzungsarten von der erteilten Lizenz tatsächlich abgedeckt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren

LG Hamburg
Urteil vom 08.06.2011
315 O 182/11


Das LG Hamburg hat letztlich wenig überrasschend einem Onlinehändler ein "Fördermodell" untersagt, um dadurch für den Buchkäufer den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu senken.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte „Fördermodell“ gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier: "LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren" vollständig lesen

Generalanwalt EuGH: Generelles Verbot des Internetvertriebs im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur im Ausnahmefall zulässig

Generalanwalt EuGH
Schlussantrag vom 03.03.2011
C-439/09
Internetvertrieb


Der Generalanwalt beim EugH vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass ein generelles Verbot des Internetvertriebs auch im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Dies kann jedenfalls nur durch eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


Im Schlussantrag heißt es:

1. Ein den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, Produkte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, das den Parallelhandel in einem weiteren Umfang verhindert oder einschränkt als die mit jeder selektiven Vertriebsvereinbarung verbundenen Beschränkungen und das über das hinausgeht, was für einen Vertrieb der Produkte in einer nicht nur ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch ihrer Ausstrahlung oder ihrem Image angemessenen Weise objektiv erforderlich ist, bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

2. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann keine Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zugutekommen, da ein solches Verbot eine Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs im Sinne von Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung darstellt. Der von einem zugelassenen Vertriebshändler getätigte Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet erfüllt nicht den Tatbestand des „Betreibens von Geschäften von nicht zugelassenen Niederlassungen aus“ im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999.

3. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen, sofern die dort genannten vier Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind.

Das vollständige Dokument in der Rechtssache C-439/09

BGH: Hersteller eines Computerspiels kann die Nutzung von der Zuweisung einer individuellen Online-Kennung abhängig machen und einen Weiterverkauf der Kennung verbieten - Half-Life 2

BGH
Urteil vom 11.02.2010
I ZR 178/08
Half-Life 2
UrhG § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2


Leitsatz des BGH:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch
nicht mehr weiterveräußert werden kann.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 - OLG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: