BGH-Entscheidung im Rechtsstreit Puma gegen Pudel - unzulässige Parodie einer bekannten Marke liegt im Volltext vor
BGH
Urteil vom 02.04.2015
I ZR 59/13
Springender Pudel
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 51 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14;
EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 17 Abs. 2
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Puma gegen Pudel - Inhaber einer bekannten Marke kann Löschung einer Marke verlangen die eine Parodie der bekannten Marke darstellt" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.
b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.
c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - OLG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 02.04.2015
I ZR 59/13
Springender Pudel
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 51 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14;
EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 17 Abs. 2
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Puma gegen Pudel - Inhaber einer bekannten Marke kann Löschung einer Marke verlangen die eine Parodie der bekannten Marke darstellt" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.
b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.
c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.
BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - OLG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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