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BGH: Einordnung als Funktionsarzneimittel kann nicht auf Angabe gestützt werden die nur für Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht

BGH
Urteil vom 25.06.2015
I ZR 205/13
Mundspüllösung III
ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b

Leitsatz des BGH:


Die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel kann nicht auf eine Angabe gestützt werden, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 205/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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