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BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich - Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbu

BGH
Urteil vom 4. Juli 2019
I ZR 149/18


Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnungen der der Deutschen Umwelthilfe (DUH) nicht rechtsmissbräuchlich sind. In dem Rechtsstreit ging es um die Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.

Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41 O 31/16 KfH -

OLG Stuttgart - Urteil vom 2. August 2018 - 2 U 165/16 -

Karlsruhe, den 4. Juli 2019

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 UKlaG auszugsweise:

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)

(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn

1. (…),

2. (…),

3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.

(…)

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

§ 8 UWG auszugsweise:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. (…);

2. (…);

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4. (…).

(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)




BGH: Ob Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien

BGH
Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17
BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt, nach allen Umständen des konkreten Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien richtet.

Leitsatz des BGH:

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils
vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 - LG Frankfurt (Oder) - AG Strausberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Verbraucherverband darf Gewinnabschöpfungsklage nicht von Prozessfinanzierer finanzieren lassen - Klage unzulässig

BGH
Urteil vom 09.05.2019
I ZR 205/17
Prozessfinanzierer II
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, §§ 10, 12 Abs. 4; BGB § 242


Der BGH hat abermals entschieden, dass ein Verbraucherverband eine Gewinnabschöpfungsklage nicht von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzieren lassen darf, wenn dieser im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn erhält. Eine entsprechende Klage stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar und ist nach § 242 BGB unzulässig.

Leitsätze des BGH:

a) Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR
2018, 1166 - Prozessfinanzierer I).

b) Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Unterlassungsvereinbarung aufgrund rechtmissbräuchlicher Abmahnung kann gekündigt werden - Vertragsstrafe steht Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen

BGH
Urteil vom 14.02.2019
I ZR 6/17
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung
UWG § 8 Abs.4; BGB §§ 314, 242


Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungsvereinbarung / Unterlassungserklärung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung abgeschlossen bzw. abgegeben wurde, gekündigt werden kann. Der Rechtsmissbrauch stellt regelmäßig einen wichtigen Grund dar. Einer etwaigen Vertragsstrafeforderung kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden.

Leitsätze des BGH:

a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17 - KG Berlin - LG Berlin

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OLG Hamm: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wenn Rechtsposition des Abmahners auf eigenem unlauteren Handeln beruht - Nutzung ASIN bei Amazon

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2018
4 U 73/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 242 BGB eine unlautere Rechtsausübung dartsellt, wenn die Rechtsposition des Abmahners auf eigenem unlauteren Handeln beruht. Vorliegend ging es um die Nutzung einer fremden ASIN bei Amazon.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf ein solchermaßen wettbewerbswidriges, da irreführendes Handeln des Beklagten zu stützen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 119 zur nachträglichen Einfügung einer Markenbezeichnung; a.A. noch Senat, Urteil vom 01.12.2016 – 4 U 152/16).

Denn die Rechtsposition des Klägers beruht auf seinem eigenen unlauteren, da gleichermaßen irreführenden Handeln (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 42 zum unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Die Unlauterkeit des beanstandeten Handelns des Beklagten wird nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen irreführende eigene Angebot des Klägers provoziert – und dies geht über den sog. Unclean hands - Einwand hinaus (hierzu Senat, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12, juris). Denn er selbst ist ebenso wenig Hersteller, sondern lediglich Händler. Dies sieht er offensichtlich selbst nicht anders, wenn er in der Klageschrift vorbringt, er sei „sozusagen Hersteller“.

Dem Kläger fehlt, zumal er die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite umgehend effizient unterbinden könnte, zudem ein schutzwürdiges Eigeninteresse am lauterkeitsrechtlichen Vorgehen gegen den Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 50 zum Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Das Ziel des Klägers, durch diese Vorgehensweise von vorneherein das auf der Internetplattform P systemimmanente Anhängen von Wettbewerbern an das eigene (Erst-)Angebot zu unterbinden, ist wettbewerbsrechtlich inakzeptabel. Denn hiermit würde ein Wettbewerb hinsichtlich des jeweiligen Produktes auf der Internetplattform P tatsächlich behindert, wenn nicht gar vereitelt. Wettbewerbern würde das Angebot gleicher Artikel letztlich unmöglich gemacht wird, da sie diese nicht unter einer anderen ASIN anbieten könnten, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, solchermaßen irreführend eine „Dublette“ anzubieten (hierzu Senat, Urteil vom 12.01.2017 – 4 U 80/16, BeckRS 2017, 112393).


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BGH: Verbraucherverband darf Gewinnabschöpfungsklage nicht durch gewerblichen Prozessfinanzierer finanzieren lassen wenn dieser Anteil am abgeschöpften Gewinn erhält

BGH
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 26/17
Prozessfinanzierer
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 10; BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucherverband eine Gewinnabschöpfungsklage nicht durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer finanzieren lassen darf, wenn dieser als Vergüt einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhält. Der BGH sieht darin eine unzulässige Rechtsausübung die gegen § 242 BGB verstößt.

Leitsatz des BGH:

Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot
unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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OLG Frankfurt: Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche durch Nichtbeachtung der Marktbeobachtungsobliegenheit

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 20.04.2017
2-03 O 300/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass markenrechtliche Ansprüche verwirken können, wenn Markrenrechtsveretzungen durch Nichtbeachtung der Marktbeobachtungsobliegenheit über einige Jahre nicht verfolgt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da der Anspruch der Klägerin jedenfalls nach den §§ 21 MarkenG, 242 BGB verwirkt ist.

Für den Verwirkungseinwand kommt es darauf an, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Der Begriff der Duldung des Verletzten enthält ein Wissens- und ein Willenselement: Wer keine Kenntnis von der Verletzung hat, duldet nicht, er geht lediglich nicht gegen die Verletzung vor. Wer die Verletzung kennt, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgehen kann, duldet wider Willen. Für den Verletzer ist allerdings häufig nicht erkennbar, ob der Verletzte wissentlich duldet. Bei entsprechender Zeitdauer der Verletzung kann die Annahme naheliegen, dass der Rechtsinhaber wissentlich duldet (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 33). Positive Kenntnis ist allerdings nicht erforderlich, es genügt grundsätzlich auch ein Kennenmüssen (BGH GRUR 1989, 449 - Maritim; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 35). Welchen Umfang die Marktbeobachtungspflicht hat, bzw. welche Verletzungshandlungen dem Rechtsinhaber bekanntwerden müssen, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei den einzubeziehenden Faktoren kommt der Branchennähe eine besondere Bedeutung zu (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 35).

Für die erforderliche Benutzungsdauer gibt es keine feste Grenze. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinanderstehen (BGH GRUR 2012, 534 Rn. 50 [BGH 28.09.2011 - I ZR 188/09] - Landhaus Borsig m.w.N.).

Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung ist der Anspruchsgegner darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 54), wobei bei jahrelanger ungestörter Benutzung ein gewisser Besitzstand naheliegen kann (BGH GRUR 1993, 913, 915 [BGH 24.06.1993 - I ZR 187/91] - KOWOG; BGH GRUR 1992, 45, 48 [BGH 26.09.1991 - I ZR 177/89] - Cranpool; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 54).

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht die Kammer nach diesen Grundsätzen, die nach § 242 BGB auch den Zeitraum vor der Eintragung der klägerischen Marken umfasst, von einer Verwirkung des Anspruchs im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten aus.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zunächst von ihrem US-Lieferanten Produkte mit den streitgegenständlichen Zeichen erworben und diese in Deutschland vertrieben hat. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin mit ihrer ehemaligen Lieferantin Ende der 1990er/Anfang der 2000er einen Rechtsstreit über die Marke "F" geführt hat. Im Rahmen dieses Rechtsstreits ging es auch um den Messestand des US-Lieferanten, der seine bisherigen Produkte, von denen die Klägerin wusste, dass sie mit den streitgegenständlichen Zeichen versehen waren, anbot. Es ist weiter unstreitig, dass in diesem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung des damaligen Inhabers der Beklagten vorgelegt wurde, aus der sich zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass Produkte mit den streitgegenständlichen Zeichen angeboten wurden (Anlage B5, Bl. 147 ff.). Die Zeichen sind insbesondere auf der vorgelegten Entwurfsfassung in Anlage B5, Bl. 149 d.A., zu erkennen. Das Bestreiten der Klägerin insoweit war - auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht ankam - auch unzulässig, da ihr diese Unterlagen in dem von ihr geführten Rechtsstreit zur Verfügung standen.

Weiter hat die Beklagte zur hinreichenden Überzeugung der Kammer dargelegt, dass sie mit dem ehemaligen US-Lieferanten der Klägerin wiederholt auf Messeständen mit Produkten mit den streitgegenständlichen Zeichen vertreten war und dass die Klägerin auf diesen Messen jeweils ebenfalls einen Stand hatte (Anlagen B9-B12, Bl. 154 ff. d.A.). Letztlich hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass sie Produkte mit den streitgegenständlichen Zeichen in ihren Katalog aufgenommen und - jedenfalls in den als Anlagen vorgelegten - Zeitschriften beworben hat (Anlagen B13 ff.).

Die Kammer geht insoweit von einem Kennenmüssen im Sinne von § 21 MarkenG auf Seiten der Klägerin aus. Die Kammer hat diesbezüglich berücksichtigt, dass die Klägerin von der Existenz der Beklagten jedenfalls seit Anfang der 2000er Jahre wusste. Weiter wusste die Klägerin, dass ihr ehemaliger US-Lieferant die Produkte mit den streitgegenständlichen Zeichen weiterhin auf Messen anbot und es daher auch aus Sicht der Klägerin nahe lag, dass diese Produkte - mit den streitgegenständlichen Zeichen - auch in Deutschland über Vertriebspartner des ehemaligen US-Lieferanten angeboten und vertrieben werden würden. Auch hat die Klägerin es jedenfalls seit diesem Zeitpunkt hingenommen, dass ihr US-Lieferant Produkte mit den streitgegenständlichen Zeichen auf Messen in Deutschland anbot, was im Rahmen der Verwirkung auch zu Gunsten der Abnehmer des US-Lieferanten einzustellen ist.

Der Klägerin oblag daher jedenfalls eine Marktbeobachtungsobliegenheit (vgl. BGH GRUR 1993, 913, 915 [BGH 24.06.1993 - I ZR 187/91] - KOWOG; BGH GRUR 1993, 151, 153 [BGH 23.09.1992 - I ZR 251/90] - Universitätsemblem; BGH GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 35), die vorliegend zu einem Kennenmüssen seit deutlich mehr als fünf Jahren führte.

Die Klägerin blieb insoweit für einen mehrere Jahre andauernden Zeitraum untätig. Dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, gegen die Beklagte rechtlich vorzugehen, ist weder dargetan noch ersichtlich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren

BGH
Urteil vom 25.07.2017
VI ZR 222/16
BGB §§ 195, 242, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3


Leitsatz des BGH:

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 - LG Köln - AG Leverkusen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verstoß gegen Treu und Glauben wenn Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands bestritten und in anderem Verfahren Einwand der Schiedseinrede erhoben wird

BGH
Beschluss vom 16.03.2017
I ZB 49/16
BGB § 242

Leitsatz des BGH:


Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.

BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16 - OLG München

OLG Düsseldorf: Kein Lieferanspruch bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop

OLG Düsseldorf,
Urteil vom 19.05.2016
I-16 U 72/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop keinen Anspruch auf Lieferung der Ware zum angegebenen Preis besteht. Zwar liegt nach Ansicht des Gerichts kein Anfechtungsgrund vor. Die Geltendmachung des Lieferanspruchs verstößt jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer Rechtsposition, Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 42 m.w.N.). Für den – nicht zur Anfechtung berechtigenden – Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 24; BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 33). Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367). Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen (so aber wohl OLG München, a.a.O.). Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (hierzu auch Staudinger/Olzen u. Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 427).

Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M… mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe (Erklärungsirrtum) oder einer fehlerhaften Berechnung (Kalkulationsirrtum), spielt insoweit keine Rolle.

Auch ist das Festhalten an dem Vertrag – für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar – für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Bindung des Architekten an die Schlussrechung und Nachforderung eines weiteren Honorars auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze

BGH
Urteil vom 19.11.2015
VII ZR 151/13
BGB §§ 242, 631 Abs. 1; HOAI (1996/2002) § 4 Abs. 4


Leitsätze des BGH:

a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten
Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet
hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

c) Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33).

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - VII ZR 151/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Forderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Ausnahmefall Schadensersatzanspruch gegen Gesellschafter entgegengehalten werden

BGH
Urteil vom 19.11.2013
II ZR 150 /12
BGB §§ 242, 705; HGB §§ 128, 129

Leitsatz des BGH:

Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.
BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 150/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs

BGH
Urteil vom 31.052012
I ZR 106/10
Ferienluxuswohnung
UrhG § 97 Abs. 1


Der BGH hat leider entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs führt. Der BGH differenziert insofern weiterhin zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen und Abmahnungen wegen der Verletzung von Schutzrechten (Urheberrechten, Marken, Patenten etc.).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht die Folgen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen.
[...]
Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht.
[...]
Allerdings gilt auch für urheberrechtliche Ansprüche das allgemeine
Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze beruhen gleichfalls auf dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung. Sie können daher grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 UrhG Rn. 189 ff. mwN; ders., WRP 2005, 184, 189 f.; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97a Rn. 8). Dabei sind allerdings die zwischen beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede zu beachten.
[...]
Der Regelung des § 8 Abs. 4 UWG kommt neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von
[...]
Bei der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts ist dagegen allein der Verletzte berechtigt, Ansprüche geltend zu machen (§ 97 UrhG)."


Leitsatz des BGH:
Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende irrig annimmt, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben

OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2012
I-4 U 194/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der Erklärende irrig annimmt ein Wettbewerbsverstoß begangen zu haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich (Harte/Henning-Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. 155; Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., § 119 BGB Rn. 29)."

Wie immer gilt: Ohne fundierte anwaltliche Beratung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein riskantes Vorhaben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: