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BGH: Auch die Vorlage der digitalen Kopie eines Ausweispapiers zur Identitätstäuschung bei Anmeldung auf Online-Marktplatz ist strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB

BGH
Beschluss vom 21.07.2020
5 StR 146/19


Der BGH hat entschieden, dass auch die Vorlage der digitalen Kopie eines Ausweispapiers zur Identitätstäuschung bei Anmeldung auf einem Online-Marktplatz ein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB ist.

Leitsätze des BGH:

1. StGB § 281 Abs. 1 Satz 1
Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGHSt 20, 17).

2. StGB § 269 Abs. 1
Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.

BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19 - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Abmahnfähige Einwilligungs-Klausel wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO in AGB eines Online-Dating-Portals

LG München
Urteil vom 11.10.2018
12 O 19277/17


Das LG München hat entschieden, dass die Einwilligungsklausel für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den AGB eines Online-Dating gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen des Anmeldevorgangs heißt es auf der Startseite unterhalb einer „Weiter“-Schaltfläche: „Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden.“

Auf die Anlagen K 2 bis K 4 wird Bezug genommen. In den Nutzungsbedingungen der verschiedenen von der Beklagten betriebenen Plattformen finden sich - jeweils gleichlautend - unter § 2 Abs. 2 unter anderen folgende Passage:
„[...] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass ... zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. [...] Mit der Registrierung bei [Angabe der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden.“

Auf die Anlagen K 5 und K 7 wird Bezug genommen.

Die von der Beklagten für die einzelnen Plattformen verwendete Datenschutzerklärung enthält unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ unter anderem folgende Passage:
„Ich willige ferner ein, dass ... meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

Auf die Anlagen K 6 und K 8 wird Bezug genommen.

[...]

2. Die Klausel 2 begründet daneben eine rechtswidrige und damit unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte.

Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ (Anlage K 8) ist. Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.

IV. Auch die in der Datenschutzerklärung der Beklagten (vgl. Anlagen K 6, K 8) unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ enthaltene Klausel 3, wonach der Nutzer einwilligt, dass die Beklagte seine personenbezogenen Daten Kooperationspartnern und Vermarktern zur Verfügung stellt, ist unwirksam.

1. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Einwilligung des Nutzers sei nicht erforderlich, überzeugt dies nicht. Zum einen geht die Beklagte ausweislich der Überschrift und des Wortlauts ihrer Datenschutzerklärung offenbar selbst davon aus, eine Einwilligung des Nutzers zu benötigen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten - zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).

2. Die Klausel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 DSGVO liegt in der streitgegenständlichen Klausel nicht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO setzt voraus, dass diese für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird. Die betroffene Person muss wissen, was mit ihren Daten geschehen soll. Dazu muss sie zunächst wissen, auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen sind nicht statthaft (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Auflage, Rdnr. 34).

Daran fehlt es hier. Die streitgegenständliche Klausel konkretisiert weder, welche genauen personenbezogenen Daten des Nutzers weitergegeben werden. Sie verschweigt auch, wem diese Daten überlassen werden sollen. Die streitgegenständliche Klausel stellt letztlich den Versuch dar, der Beklagten eine pauschale Möglichkeit der Datenweitergabe an nicht näher benannte Vertragspartner zu verschaffen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier


BGH: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch Entwicklungsingenieur verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 88/15
Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; PAO § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch einen Entwicklungsingenieur regelmäßig gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Leitsätze des BGH:

a) Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.

b) Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und
deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - OLG Hamm - LG Siegen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Bochum: Kein Anspruch einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer auf Zahlung von Mitgliedsbeitrag, wenn sich eine Privatperson anmeldet

AG Bochum
Urteil vom 16.04.2012
47 C 59/12


Das AG Bochum hat entschieden, dass der Betreiber einer Dienstleistungs- und Handelsplattform für Unternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat, wenn sich eine Privatperson anmeldet und sie dieses bei der Anmeldung angibt. Laut AGB des Anbieters kann eine Anmeldung nur erfolgen, wenn der Nutzer ein Unternehmer ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Eclair" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Schokowaren eintragbar

BPatG
Beschluss vom 13.01.2011
25 W (pat) 219/09
Eclair

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Eclair" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

"Zuckerwaren; Schokolade; Schokoladewaren”

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Bezug auf "Zuckerwaren" kann der Begriff "Eclair", der eine längliche, gefüllte und mit Glasur überzogene Backware aus Brandteig bezeichnet (s. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, 4. Aufl., 2004, S. 201), als Hinweis auf den Verwendungszweck der Waren verstanden werden, da unter diesen Warenoberbegriff auch Füllungs-, Glasur- oder Konfektmassen sowie Schichten, Überzüge oder Füllungen von Süßwaren oder feinen Backwaren fallen (s. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, S. 901). Dies gilt gleichermaßen für "Schokolade", die ebenfalls speziell für eine Verwendung bei "Eclairs" bestimmt sein kann. Denn "Eclairs" sind Süßwaren, die, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, mit einem hohen Schokoladenanteil versehen sein können, sei es als Füllung oder als Glasur (s. dazu auch die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Anmelderin in der Anlage 2 übermittelten Belege, Bl. 55 - 58 d. A.). "Eclairs" können unter den Warenoberbegriff der "Schokoladenwaren" fallen. Damit erklärt "Eclair" die Art der Ware selbst."

BGH: DPMA muss bei Ablehnung einer Markeneintragung nicht im Einzelnen darlegen, weshalb sie ähnliche Voreintragungen für rechtswidrig hält

BGH
Beschluss vom 17.08.2010
I ZB 59/09
SUPERgirl
MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle
dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge CoolMix ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 22.07.2010
25 W (pat) 143/09
CoolMix


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge CoolMix mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar ist.

Das BPatG führt aus:

"Die Markenstelle hat die Bedeutung der Bezeichnung "CoolMix" als "sehr gute, hervorragende Mischung" zutreffend ermittelt. Das aus der englischen Sprache stammende Wort "cool" hat in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - mittlerweile eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen", aber auch "in hohem Maße" gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" erlangt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 364). Ebenso ist das Wort "Mix" in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen worden, und zwar als Umschreibung für "Gemisch, spezielle Mischung" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1156). Die vorgenannte Bedeutung des Zeichens "CoolMix" erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres, zumal das großgeschriebene "Binnen-M" die Kombination des Eigenschaftswortes "Cool" mit dem Hauptwort "Mix" deutlich und ohne weiteres erkennbar macht. Dies wird durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Wörter "Cool" und "Mix" zusätzlich hervorgehoben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Dynamic gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.07.2010
28 W (pat) 83/0909
Dynamic


Das BPatG führt aus:

"Angaben oder Zeichen, wie das englische Wort „Dynamic“, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, Rdn. 12 – SPA II, m. w. N.). Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.).
[...]
Zu diesem Zweck erfasst der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur ein von vornherein festgelegtes, abschließend definiertes Spektrum von Produkteigenschaften, sondern alle Merkmale, die im geschäftlichen Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Funkturm" ist als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 72/09
Funkturm


Das BPatG führt aus:

"Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient.
Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.

Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs
eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „funkturm“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren /Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.

BPatG: Zeichenfolge "Audiosensogramm" mangels Unterscheidungskraft nicht in den Klassen 41 und 44 als Marke eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 71/09
Audiosendogramm


Die Zeichenfolge "Audiosensogramm" kann nach dieser Entscheidung des BPatG mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für folgende Waren/Dienstleistungen eingetragen werden:

„Tonträger; Ausbildung und Unterricht im Bereich Psychologie, Heilkunde, Alternativmedizin; Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Heilpraktikers, alternativmedizinische Dienstleistungen.“

Das BPatG führt aus:
"Das Wort „Sensogramm“ wird, worauf der Anmelder zutreffend hinweist, in unterschiedlichen Bereichen verwendet, stets aber im Zusammenhang mit grafischen Darstellungen von Messungen, wie der Aufruf des Begriffs „Sensogramm“ im Internet bei der Suchmaschine „Google“ zeigt.
[...]
Insgesamt stellt sich die angemeldete Bezeichnung damit als Hinweis auf in einem Sensogramm dargestellte Messungen im Bereich „Audio“ dar, sei es Audiotechnik oder das Gehör betreffend.
[...]
Die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 können derartige Darstellungen von Messungen im Gebiet „Audio“ (Gehör)
zum Gegenstand haben, was für Heilkunde, Alternativmedizin, Dienstleistungen eines Heilpraktikers und alternativmedizinische Dienstleistungen ohne weiteres nahegelegt ist.
"

BGH: Die Zeichenfolge STREETBALL kann nicht als Marke für Sportbekleidung und Schuhwaren eingetragen werden

BGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06
STREETBALL
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Der BGH hat mit diesem Beschluss entschieden, dass die Zeichenfolge "STREETBALL" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Sportschuhe/-bekleidung eingetragen werden kann.

Leitsatz des BGH:
Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeit­punkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für diesel­ben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, ins­besondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterschei­dungskraft zu stellen als sonst.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"BGH: Die Zeichenfolge STREETBALL kann nicht als Marke für Sportbekleidung und Schuhwaren eingetragen werden" vollständig lesen