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LG Münster: Auch die versehentliche Versendung einer Werbe-Mail ohne Zustimmung des Empfängers ist unzulässig - Verschulden nicht erforderlich

LG Münster
Urteil vom 22.04.2013
08 O 413/12


Das LG Münster hat entschieden, dass auch die versehentliche Versendung einer Werbe-Mail ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig ist und damit einen abmahnfähigen Unterlassungsanspruch auslöst. Das Gericht führt aus, dass ein Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte zu 1) ist auch Störerin. Die Übersendung der E-Mail an die Klägerin beruht auf einem ihr gem. § 831 BGB zurechenbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter.

Darauf, dass von der ursprünglichen Inhaberin der E-Mail-Adresse [...] eine Einwilligung zur werbenden Kontaktaufnahme vorlag und die Beklagten über die Aufgabe dieser E-Mail-Adresse durch ihre ursprüngliche Kundin nicht informiert waren, kommt es nicht an. Die §§ 823, 1004 BGB setzen kein Verschulden voraus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: eBay-Auktion kann vom Verkäufer abgebrochen werden, wenn nach Auktionserstellung ohne Verschulden des Verkäufers ein Mangel auftritt

Landgericht Bochum
Urteil vom 18.12.2012
9 S 166/12

Das LG Bochum hat entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer abgebrochen werden kann, wenn nach Auktionserstellung ohne Verschulden des Verkäufers ein Mangel auftritt. Die Entscheidung stützt das LG Bochum im wesentlichen auf die eBay-AGB.

Aus den Entscheidungsgründen:

"§ 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von ebay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)

Zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Angebots ist der Anbieter jedenfalls berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653)

Gleiches muss jedoch gelten, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11 unter Verweis auf AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 174/10
Bauheizgerät
UWG § 8 Abs. 4


Der BGH hat völlig zu Recht die Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bestätigt. Das OLG Hamm hatte in mehreren Entscheidungen einen Indizienkatalog herausgearbeitet und so zahlreichen (Serien-)Abmahnern die rote Karte gezeigt.

Leitsätze des BGH:

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm - LG Bochum

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BGH: Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zum Termin, Festsetzung eines Ordnungsgelds und Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO

BGH
Beschlus vom 2.06.2011
I ZB 77/10
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze des BGH:

a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung.

b) Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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BGH: Haftung für unvollständige Markenrecherche und Anrechnung des Verschuldens des zur Abwehr einer Abmahnung eingschalteten Zweitanwalts

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 212/08
Mega-Kasten-Gewinnspiel
BGB § 254 Abs. 1 Ea, § 278

Leitsatz des BGH:

Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08 - OLG München
LG München I

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LG Berlin: Betreiber einer Internetseite haftet für eingebundene fremde Inhalte - hier: RSS-Feed

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2010
27 O 190/10
RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eine Webseite für rechtswidrige Inhalte Dritter auf Unterlassung haftet, wenn diese per RSS-Feed in die eigene Seite eingebunden sind. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere technische Methoden der Einbindung fremder Inhalte übertragen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der [...]-Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte."

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung

OLG Hamm
Urteil vom 29.06.2010
I-4 U 24/10
Abmahnungsmissbrauch


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten.
[...]
Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll.
[...]
Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. "




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BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung

BGH
Urteil vom 12.10.2010
I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens


Der BGH hat nunmehr wenig überraschend entschieden, dass der Betreiber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte (hier: Tauschbörsennutzung) auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz haftet.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum Sachverhalt:

"Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten."

Es heißt dort weiter:

"Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen."


Völlig richtig sind die weiteren Feststellung des BGH, die von den Filesharing-Abmahnern bislang immer gerne verschwiegen wurden.

"Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."

Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH in den Entscheidungsgründen auch allgemeiner zur Deckelung der Abmahnkosten äußern wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung" vollständig lesen