BAG legt EuGH Fragen zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten und der Vereinbarkeit von §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 38 BDSG mit Art. 38 DSGVO vor
BAG
Beschluss vom 30.7.2020
2 AZR 225/20 (A)
Das BAG hat dem EuGH Fragen zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten und der Vereinbarkeit von §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 38 BDSG mit Art. 38 DSGVO zur Entscheidung vorgelegt.
Leitsätze des BAG:
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 30.7.2020
2 AZR 225/20 (A)
Das BAG hat dem EuGH Fragen zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten und der Vereinbarkeit von §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 38 BDSG mit Art. 38 DSGVO zur Entscheidung vorgelegt.
Leitsätze des BAG:
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
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