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Bundesrechnungsghof: Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen - Steueroase Internet

Der Bundesrechnungshof fordert in einer Pressemitteilung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfällen im E-Commerce möglichst schnell umgesetzt werden müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen

Der Bundesrechnungshof begrüßt die im Dezember 2017 auf EU-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens im Internethandel. Handelsplattformen werden künftig stärker in die Verantwortung genommen. Sie werden verpflichtet, die Umsatzsteuer für die auf ihren Plattformen agierenden Händler aus Drittstaaten an die Finanzbehörden abzuführen. Die Steuerverwaltung erhält so geeignete Ermittlungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten, um Steueransprüche wirksam durchzusetzen. Die neuen EU-Regelungen treten allerdings erst Anfang 2021 in Kraft und müssen vorher noch in nationales Recht umgesetzt werden. „Deutschland sollte deshalb so schnell wie möglich nationale Maßnahmen ergreifen, um das Ausmaß der Steuerausfälle für den deutschen Fiskus und die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten inländischer Unternehmer schon vor 2021 zu begrenzen“, sagte der Präsident des Bundesrechnungshofes Kay Scheller. Der Bundesrechnungshof sieht die von Bund und Ländern bereits angekündigte steuerliche Haftungsregelung für Handelsplattformen als geeignet an, um den Steueranspruch durchzusetzen. Zusätzlich fordert er, für Drittlandsunternehmer eine große Fiskalvertretung einzuführen, welche die Haftungsregelung flankiert. Damit hätten die Finanzämter einen inländischen Ansprechpartner.

Deutschland entgehen erhebliche Einnahmen bei der Umsatzsteuer auf im Internet bestellte Warenlieferungen. Die Finanzverwaltung hat keinen Überblick, wie viele Unternehmen aus Drittländern ihre über Handelsplattformen im Internet bestellte Waren in Deutschland verkaufen. Erfasst werden regelmäßig nur Händler, die sich freiwillig melden oder über die Kontrollmaterial vorliegt. Die Höhe der durch den Internethandel erzielten Umsätze kennt die Finanzverwaltung daher nicht. Die der Finanzverwaltung bekannten Internethändler deklarieren ihren Warenwert bei der Einfuhr in die Europäische Union häufig zu niedrig, reichen keine Steuererklärung ein oder zahlen schlicht keine Umsatzsteuer. Dadurch entstehen Deutschland nicht nur erhebliche Steuerausfälle. Händler aus Drittstaaten, die keine Umsatzsteuer zahlen, verschaffen sich auch einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Unternehmern.

Die Finanzverwaltung steht diesem Problem bislang weitgehend machtlos gegenüber. Zum einen wissen die Finanzämter bei der hohen Dunkelziffer der in Deutschland agierenden Internethändler gar nicht, gegen wen sie vorgehen sollen. Zum anderen können sie selbst bei den ihnen bekannten Händlern die Steuerschuld häufig nicht durchsetzen, da sie keine effektiven Vollzugsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten haben.

Auf Kontrolldefizite bei der „Steueroase Internet“ wies der Bundesrechnungshof schon im Jahr 2013 und im Jahr 2015 hin.


VG Köln: Presse hat Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen - einstweilige Anordnung bei anstehenden Wahlen möglich

VG Köln
Beschluss vom 09.02.2017
6 L 2426/16


Das VG Köln hat entschieden, dass die Presse einen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen hat. Dies kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung bei anstehenden Wahlen geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Zugang zum Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDP sowie der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden, laufenden Prüfung hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen,- DIE LINKE und- FDPzu gewähren

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 1 BHO. Die Kammer folgt dabei weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –, NVwZ 2013, 1006 und Urteil vom 25.03.2015 – 6 V 12/14 –, NVwZ 2015, 1388,

wonach die Bundeskompetenz als Annex auch die Befugnis einschließt, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist dabei nur erforderlich, wenn der Bundesgesetzgeber bisher untätig geblieben ist.

Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Bundesgesetzgeber aber eine Regelung geschaffen, die Voraussetzungen und Grenzen regelt, unter denen der Öffentlichkeit – einschließlich der Presse – Informationen erteilt werden dürfen,

vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15 –, juris Rn. 23.

Gemäß 96 Abs. 4 S. 1 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Antragsgegner hat das Ergebnis der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages in den Jahren 1999 bis 2006 abschließend im Sinne des § 96 Abs. 4 BHO festgestellt (vgl. § 35 PO-BRH).

Der Zugang zu dem Prüfungsergebnis ist damit in das Ermessen des Antragsgegners gestellt („kann“). Das Gericht überprüft die Ausübung dieses Ermessens auf Ermessensfehler hin, § 114 S. 1 VwGO.

Das Ermessen ist hier auf Null reduziert.

Der Antragsgegner hat bei der Frage nach der Gewährung des Informationszugangs das Informationsrecht und die Pressefreiheit des Antragstellers sowie das Transparenzgebot auf der einen Seite und die Rechte der Betroffenen, Vorschriften, die die geheime oder vertrauliche Behandlung des Prüfungsergebnisses vorschreiben sowie den Schutz der wirksamen externen Finanzkontrolle auf der anderen Seite in die Ermessenserwägungen einzubeziehen.

Vgl. Engels, in: ders./Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Dezember 2016, § 96 BHO, Rnrn. 46 f.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Bedeutung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sein Ermessen war vorliegend dahingehend reduziert, dass Zugang zum Wortlaut der begehrten abschließenden Prüfungsmitteilungen zu gewähren ist.

Das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend die anderen geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen. Pressevertreter können behördliche Auskünfte in geeigneter Form verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Solche Interessen sind vorliegend nicht anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht weder die Bedeutung einer unabhängigen externen Finanzkontrolle,

vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rnrn. 58 f.,

noch die Interessen der geprüften Stellen. Insbesondere besteht kein berechtigtes Interesse der geprüften Fraktionen an der Versagung des Informationszugangs. Es sind auch sonst keine Interessen gegeben, die einfachgesetzlich Ausdruck gefunden haben und den Anspruch nach § 96 Abs. 4 S. 1 BHO ausschließen.

[...]

II. Anordnungsgrund

Der Antragsteller hat hinsichtlich der abschließenden Prüfungsmitteilung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.

Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 –; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 L 392/07 –, beide

Ein derartiges gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug sind hier, auch in einer für die insoweit erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Stärke, durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Sie ergeben sich aus der am 24.09.2017 anstehenden Bundestagswahl.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl ergeht und die begehrte Information somit bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erst nach der Wahl erlangt werden würde, ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein kann.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.

Dass dies hier der Fall ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Auch wenn womöglich vor der Wahl noch eine Entscheidung in der Hauptsache – allenfalls in erster Instanz – möglich wäre, so bestünde die Gefahr, dass die begehrten Informationen erst nach der bereits stattgefundenen Bundestagswahl zugänglich gemacht würden und die Bürger diese bei ihrer Wahlentscheidung nicht mehr berücksichtigen könnten. Denn es ist nicht gewährleistet, dass dies in ausreichender Zeit vor der Wahl geschähe, in der die Informationen von den Medien aufgearbeitet und in der Bevölkerung diskutiert werden könnten.

Für die Wahlentscheidung der Bürger ist das Verhalten der gewählten Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats von großer Bedeutung. Da die Abgeordneten ihr Mandat auch über den Zusammenschluss in Fraktionen ausüben, ist für die Bürger auch das Verhalten der Fraktionen und damit auch der Umgang der Fraktionen mit den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Geldern wichtig.

Aus der damit im Herbst erneut anstehenden Wahlentscheidung der Bürger ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse und auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung.

Dies ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die abschließende Prüfungsmitteilung auf den 22.11.2013 datiert oder den Zeitraum 1999 bis 2006 betrifft. Die Mitteilung selbst stammt aus der Zeit nach der letzten Bundestagswahl. Damit konnten die Bürger diese (selbst theoretisch) bei ihrer letzten Bundeswahlentscheidung noch nicht berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Prüfungsmitteilung erst sieben Jahre nach dem Prüfungszeitraum vorliegt, kann nicht zulasten des Antragstellers gereichen, da es sonst in der Hand des Antragsgegners läge, den Zugang zu Informationen durch Hinauszögern des Prüfungsergebnisses einzuschränken.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: