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OLG Hamburg: Private DIN-Normen sind bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt - kein amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG

OLG Hamburg
Urteil vom 27.07.2017
3 U 220/15 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass private DIN-Normen bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich dabei nicht um ein gemeinfreies amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146).

(2) Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich auch um private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, die den in § 5 Abs. 1 UrhG angeführten Gesetzen etc. gleichgestellt sind und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, ist nicht zu folgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Wuppertal: Werbung mit DIN-Norm / DIN EN-Norm die für eine andere Produktart als das beworbene Produkt gilt ist wettbewerbswidrig

LG Wuppertal
Urteil vom 05.02.2016
12 O 135/15


Das LG Wuppertal hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung für ein Produkt mit einer DIN-Norm / DIN EN-Norm, die für eine andere Produktart gilt, wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Vertrieb der Werkzeuge an die von ihr belieferten Händler und dessen Vorbereitung stellen eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar. Dass die Antragsgegnerin die Kennzeichnung der Werkzeuge, etwa in ihrem Katalog, nicht besonders bewirbt, ist unerheblich. Ebenso das Verhalten der von ihr belieferten Händler, die die Antragsgegnerin allein als Unterlassungsschuldner sieht, deren Verhalten aber tatsächlich unabhängig von dem der Antragsgegnerin zu beurteilen ist.

Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angebrachte EN Kennzeichnung der Werkzeuge ist eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Mindestens den Fachkreisen, für die die Werkzeuge bestimmt sind, ist bekannt, dass DIN-Normen Festlegungen anerkannter Maße und Regeln der Technik durch ein (für die Fachwelt repräsentatives) Gremium enthalten und ihre Nennung daher eine sachliche Aussage über die Ware bedeutet, auf die sie sich bezieht (so BGH GRUR 1985, 973 – DIN 2093, zu § 3 UWG a.F.). Das gilt in gleicher Weise für die vorliegende EN Kennzeichnung.

Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht.

Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird. Im Übrigen kann die Kammer das aber auch hinsichtlich der angesprochenen Fachhändler beurteilen, weil der mitwirkende Handelsrichter als solcher tätig ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: