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BGH: Unzulässige Servicepauschale für Bezahlung von Flugbuchungen im Internet wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird

BGH
Urteil vom 28.07.2022
I ZR 205/20
Servicepauschale
UWG § 3a; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Servicepauschale für die Bezahlung von Flugbuchungen im Internet unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird.

Leitsatz des BGH:
Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Reiseportalbetreiber haftet für falsche Angaben in Reisebeschreibung und kann Haftung in AGB nicht generell ausschließen

OLG München
Urteil vom 15.03.2018
29 U 2137/17


Das OLG München hat entschieden, dass ein Reiseportalbetreiber für falsche Angaben in der Reisebeschreibung haftet und die Haftung in AGB nicht generell ausschließen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Beim Reisevermittlungsvertrag handelt cs sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat (vgl. Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. § 651a, Rn. 46 m.w.N.). Macht der Vermittler zu den vermittelten Teistungen schuldhaft falsche Angaben - z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm
aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist ist er seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angabenzu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Die angegriffenen Regelungen sind dahingehend auszulegen, dass gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Leistungen geltend gemacht werden können. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihrWortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. § 305c Rn. 16 unter Verweis auf die st. Rspr.). Wenn mehrere Auslegungsaltemativcn bestehen, ist im Verbandsprozess von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel
ftihrt. Maßgebend ist die kundenfeindlichste Auslegung (vgl. Grüneberg a.a.0. § 305 c Rn. 18, wiederum unter Verweis auf die st. Rspr.).

Die angegriffenen Klauseln sind mit „10. Haftungsbeschränkungen“ überschrieben, ln den nicht angegriffenen ersten beiden Sätzen der AGB-Ziffer ist ein Haftungsausschluss der Beklagten für die Leistungen des Leistungsträgers deklariert. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde wird die angegriffenen Klauseln dahingehend verstehen, dass eine Haftung der Beklagten nicht nur für die vermittelten Leistungen als solche, sondern auch fllr die Angaben der Beklagten zu diesen Leistungen ausgeschlossen ist, er somit bei unzutreffenden Angaben eventuelle Ansprüche ausschließlich gegen den Leistungsträger geltend machen kann.

Auch der Klausel Ziffer 10.2 wird er nicht entnehmen, dass bei von der Beklagten schuldhaft unrichtig gemachten Angaben sehr wohl eine Haftung dieser besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Wort Jedoch“ in der Klausel. Zwar wird durch das Wort Jedoch“ ein Bezug zu Ziffer 10.1 der AGB hergestellt, allerdings nur in dem Sinne, dass im Gegensatz zu den Leistungen der Leistungsträger und den Angaben über die Leistungen der Leistungsträger für die ordnungsgemäße Vermittlung sehr wohl eine Haftung der Beklagten besteht. Die Auslegung, dass durch das Wort Jedoch" zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte auch für unrichtige Angaben Uber die Leistungen haftet, soweit sie die Sorgfaltspflichtcn eines ordentlichen Kaufmanns verletzt, weil auch dies zur ordnungsgemäßen Vermittlung gehört, ist möglich, aber eher femliegend. Bei Zugrundelegung der naheliegenden und auch maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Notwendigkeit zweimaliger Abwahl einer Reiserücktrittsversicherung bei Online-Buchung einer Flugreise unzulässig

BGH
Urteil vom 29. September 2016
I ZR 160/15
Servicepauschale
Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a


Der BGH hat entschieden, dass die Notwendigkeit zweimaliger Abwahl fakultativer Leistungen (hier: Reiserücktrittsversicherung) bei der Online-Buchung einer Flugreise unzulässig ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: