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Volltext BGH liegt vor - Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus - IKEA MALM

BGH
Urteil vom 29.06.2017
I ZR 9/16
Bettgestell
DesignG § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 15, 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3, § 72 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus - IKEA MALM über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

b) Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus - IKEA MALM

BGH
Urteil vom 29.06.2017
I ZR 9/16


Der BGH hat entschieden, dass ein Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG Vorbereitungshandlungen im Inland voraussetzt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs (Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.

Die Beklagte gehört dem IKEA-Konzern an. Sie ist für die Organisation und Belieferung der IKEA-Filialen in Deutschland zuständig. Seit dem Jahr 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung "MALM" ein Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt. Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung "BERGEN" ein Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells "MALM" eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.

Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe von September bis Dezember 2001 das Bettgestell "BERGEN" für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb des Bettgestells "MALM" nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign eine Priorität vom 14. Januar 2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14. Januar 2002 Anstalten zum Vertrieb des Vorgängermodells "BERGEN" auch in Deutschland getroffen, ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 Abs. 1 GeschmMG* (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG**) erlangt, das sich auf den Vertrieb des Bettgestells "MALM" über die Beklagte erstrecke.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells "BERGEN" in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 26. Juli 2013 - 34 O 121/12

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15. Dezember 2015 - I-20 U 189/13 -

Karlsruhe, den 29. Juni 2017

§ 41 Abs. 1 GeschmMG lautet:

Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. […]

§ 41 Abs. 1 DesignG lautet:

Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. […]

AG Essen: Webdesign-Vertrag umfasst ohne entsprechende Regelung nicht die Suchmaschinenoptimierung

AG Essen
Urteil vom 16.03.2017
136 C 237/15


Das AG Essen hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung des Designs eines Internetauftritts
(Webdesignvertrag) regelmäßig nicht auch die Suchmaschinenoptimierung umfasst. Dies ist - so das Gericht dem Gutachter folgend - eine Frage der Programmierung. Étwas anderes gilt natürlich, wenn der Webdesign-Vertrag eine entsprechende Regelung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 schuldete der Kläger die Konzeption und das Design eines Internetauftritts der Beklagten. Wörtlich enthält das Angebot in dem Teil A. Konzeption und Design den Passus: Umsetzung eines suchmaschinenoptimierten 2-sprachigen, (deutsch/englisch) Layouts wie zum Beispiel bei der Mitbewerberseite von B-Fachübersetzungen. Anfrageformular und Referenzlogos auf der Startseite Haupt- und Nebennavigation.

Unter dem Teil B wurden Arbeiten bezüglich der Programmierung der Seite aufgeführt.

Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und Design der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar aufgeführt, dass ein Vergleich seitens des Klägers entwickelte Layouts durchaus mit der Seite der Firma B vergleichbar ist. Der Sachverständige hat dazu aus dem Internet die Seite der Firma B vom 22.03.2015 ausgesucht und mit dem von dem Kläger entwickeltem Layout verglichen. Die Unterschiede betreffen nach seinen Ausführungen lediglich Geschmackfragen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 12.08.2015 den Entwurf im Wesentlichen akzeptiert hat.

[...]

Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegungf ührte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien.

Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Düsseldorf: Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.12.2016
14c O 73/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

[...]

5. Der Antragsgegner zu 2. ist schließlich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II).

Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris – Armbanduhr). Gegenteiliges vorzutragen hätte mithin den Antragsgegnern oblegen, was indes nicht erfolgt ist.


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OLG Karlsruhe: Auskunftsanspruch bei Patentverletzung umfasst Auskunft über Internetwerbung, Domains, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume.

OLG Karlsruhe
Urteil vom 24.02.2016
6 U 51/14


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch bei einer Patentverletzung auch Auskünfte über Internetwerbung, Domains, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume umfasst. Die Entscheidung lässt sich natürlich auch auf andere Schutzrechtsverletzungen übertragen (z.B. Marken).

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LG Hamburg: Biergebinde können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein - 5,0 Original

LG Hamburg
Urteil vom 07.07.2016
310 O 212/14


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Biergebinde als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können. Vorliegend ging es um die Gestaltung der Biermarke "5,0 Original".


Aus den Entscheidungsgründen:

"2.1. Die gegenständlichen Gestaltungen sind urheberrechtlich als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) geschützt.

Vortrag der Klägerin, aus welchen konkreten Merkmalen sich die Individualität der Klagemuster ergeben soll, ist nicht erforderlich. Vorliegend ist die Gestaltung von Konsumgütern gegenständlich. Die vorbekannten Gestaltungen in diesem Bereich sind den Mitgliedern der Kammer – da diese dem einschlägigen Verkehrskreis angehören – bekannt. Durch Betrachten der Abbildungen aus dem Klagantrag Ziffer 1 ist es der Kammer ohne Weiteres möglich, die Schutz begründenden Gestaltungsmerkmale zu identifizieren, ohne dass es diesbezüglichen, konkreten Vortrags bedarf.

Die Klagemuster weisen die für Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe auf. Der Bundesgerichtshofs hat im Urteil „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, BGHZ 199, 52-71) bekanntlich entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Damit genügt es, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Über die konkreten Grenzen von § 2 Abs. 2 UrhG im Bereich der angewandten Kunst unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da hier eindeutig die erforderliche Gestaltungshöhe gegeben ist.

Die Schöpfungshöhe der Klagemuster ergibt sich jedenfalls aus der Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale:

- Die Klagemuster weisen eine klare, reduzierte Anmutung auf, durch Beschränkung auf die zweifarbige Gestaltung mit weißer Schrift und grünem bzw. rotem bzw. schwarzem bzw. orangem Hintergrund. Auf „verschnörkelte“ Bedruckung wurde verzichtet. Vorbekannte Gestaltungen weisen oft mehrere verschiedene Farben – oftmals Gold, Grün bzw. Rot enthaltend – bzw. Farbstufen auf und sind mit Zeichen wie z.B. Wappen, Kronen, Sternen, Ornamenten oder Bildern verziert.

- Die Klagemuster sind mit einem einfachen, klaren, schnörkellosen, verbreiteten Schrifttyp bedruckt. Vorbekannt sind hingegen Gestaltungen bei Bierflaschen und -dosen, die oft verschiedene und ungewöhnlichere Schrifttypen aufweisen, oft (auch) verschnörkelte oder geschwungene Schrift.

- Die Beschriftung der Klagemuster ist ausschließlich horizontal angeordnet.

- Der puristische, schlichte Eindruck der Klagemuster wird auch durch die Aufteilung der Designs in drei „Blöcke“ bzw. „Felder“ erzeugt: Einen oberen, fast die Hälfte des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit der Markenbezeichnung (2,5 Original bzw. 5,0 Original), einem darunter stehenden, etwa ein Viertel des Aufdrucks einnehmenden „Block“ mit Begleittext, in dessen unterster Zeile zentriert in größerer, kursiver Schrift ein Wort zur Produktbeschreibung (LEMON, EXPORT, PILS bzw. WEIZEN) zu finden ist sowie einem wiederum darunter stehenden, relativ kurzem Feld mit weiteren Angaben.

Durch die genannten Gestaltungsmerkmale weisen die Klagemuster ein puristisches, reines, unverfälschtes Design auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Geradlinigkeit und Schlichtheit des Designs der Individualität der Klagemuster gerade nicht entgegen, sondern bewirkt, dass sich die Klagemuster von den vorbekannten Gestaltungen von Bierflaschen und Bierdosen deutlich abheben.

Als Indiz bestätigen auch – ohne dass es hierauf noch ankäme - die Nennungen, Nominierungen und (bestrittenen) Preisverleihungen betreffend die Klagemuster gemäß Anlagenkonvolut K 38 die vorstehend festgestellte Schöpfungshöhe.

Dass Schlichtheit und Purismus bei anderen Produkte bereits vor den Klagemustern eingesetzt wurde (wie zum Beispiel bei den beklagtenseits angeführten Nivea-Dosen, „PREMIUM-COLA“-Flaschen oder UHU-Kleber-Umverpackungen bzw. –Gebinden), steht dem Schutz der Klagemuster nicht entgegen. Einfachheit, Klarheit und Schlichtheit sind im Bereich des Produktdesigns im Allgemeinen zwar ein bekannter Stil. Schutzbegründend für die Klagemuster ist aber die Anwendung dieses Stils in der konkreten Weise, wie bei der Gestaltung der Klagemuster geschehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch Entwicklungsingenieur verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 88/15
Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; PAO § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch einen Entwicklungsingenieur regelmäßig gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Leitsätze des BGH:

a) Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.

b) Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und
deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - OLG Hamm - LG Siegen

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BGH: Zur Bestimmung des Gesamteindrucks und des Schutzumfangs eines eingetragenen Designs - Auch Werbung und Präsentation kann eine Rolle spielen

BGH
Urteil vom 28.01.2016
Armbanduhr
DesignG § 38 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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EuG: Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen können eingetragen werden - ähnliche H&M-Taschen haben ein abweichendes Gesamterscheinungsbild

EuG
Entscheidung vom 10.09.2015
T‑525/13
H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG
Yves Saint Laurent SAS


Das EuG hat entschieden, dass zwei Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen eingetragen werden können. H&M scheiterte mit dem Versuch die Eintragung zu verhindern. Die Modekette hatte eingewandt, dass die beantragten Geschmackmuster denen von ihr länger vertriebenen Taschen zu sehr ähneln. Das Gericht sah aber ein abweichendes Gesamterscheinungsbild, da es Unterschiede in Form, Struktur und der Oberflächengestaltung gebe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Generalanwalt EuGH: Generelles Verbot des Internetvertriebs im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur im Ausnahmefall zulässig

Generalanwalt EuGH
Schlussantrag vom 03.03.2011
C-439/09
Internetvertrieb


Der Generalanwalt beim EugH vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass ein generelles Verbot des Internetvertriebs auch im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Dies kann jedenfalls nur durch eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


Im Schlussantrag heißt es:

1. Ein den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, Produkte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, das den Parallelhandel in einem weiteren Umfang verhindert oder einschränkt als die mit jeder selektiven Vertriebsvereinbarung verbundenen Beschränkungen und das über das hinausgeht, was für einen Vertrieb der Produkte in einer nicht nur ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch ihrer Ausstrahlung oder ihrem Image angemessenen Weise objektiv erforderlich ist, bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

2. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann keine Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zugutekommen, da ein solches Verbot eine Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs im Sinne von Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung darstellt. Der von einem zugelassenen Vertriebshändler getätigte Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet erfüllt nicht den Tatbestand des „Betreibens von Geschäften von nicht zugelassenen Niederlassungen aus“ im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999.

3. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen, sofern die dort genannten vier Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind.

Das vollständige Dokument in der Rechtssache C-439/09