Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Shopbetreiber sollten den nach der PAngV vorgeschriebenen Hinweis, dass sich alle Preise incl. USt. verstehen unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben hat und ein allgemeiner Hinweis in den AGB nicht ausreicht.
"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes "Sofort-Kaufen" einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben."
LG Hamburg
Urteil vom 24.11.2011 327 O 196/11
eBay Grundpreisangabe
Das LG Hamburg hat entschieden, dass Verkäufer bei eBay den Grundpreis nach § 2 PAngV (= Preis pro kg, Liter, Meter etc.) auch in der Angebotsübersicht angeben muss. Das LG Hamburg führt weiter aus, dass es auch auf der Artikelseite nicht ausreicht, wenn der Grundpreis irgendwo im unteren Bereich der Artikelbeschreibung auftaucht. Vielmehr muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis (= Preis pro verkaufter Einheit) angegeben werden.
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 182/05
Fehlerhafte Preisauszeichnung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6
Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich wettbewerbswidrig ist. Es muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, dass ein Verstoß zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG führt. Ein Bagatellverstoß liegt vor, wenn eine Ware im Regal mit einem höheren Preis als in einerm Prospekt beworben ausgezeichnet ist und zugleich durch das elektronische Kassensystem sichergestellt ist, dass an der Kasse immer nur der niedrigere Preis in Rechnung gestellt wird. Die Entscheidung darf nicht als Freibrief für Vertöße gegen die Preisangabenverordnung verstanden werden. Es handelt sich um eine besondere Fallkonstellation, die richtigerweise als Bagatellverstoß gewertet wurde.
Leitsatz:
Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre).
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05
OLG Karlsruhe LG Mannheim
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bietet ein Schmalband-Provider bei ISDN-Tarifen auch die Möglichkeit der Kanalbündelung (Multilink) an, so ist dieser zudem verpflichtet auf die zusätzlichen Kosten für die weitere Verbindung hinzuweisen. Der Director einer Limited haftet dabei auch persönlich als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen der Limited. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht.