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LG Hamburg: Unterlassungserklärung in Filesharingfällen muss der Verletzungshandlung entsprechen, sonst droht eine einstweilige Verfügung

LG Hamburg
Beschluss vom 11.01.2013
308 O 442/12


Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist ein probates Mittel, um einen Rechtsstreit um den teuren Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Dass die richtige Formulierung mit Tücken verbunden sein kann, zeigt diese Entscheidung des LG Hamburg. Der Anschlussinhaber hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese erfasste dabei die Haftung als (Mit-)Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das Gericht ging jedoch insbesondere auch nach dem Vortrag des Anschlussinhabers davon aus, dass lediglich eine Haftung als Störer in Betracht kommt. Insofern wäre nach Ansicht des LG Hamburg eine anders formulierte Unterlassungserklärung notwendig gewesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar hat die Antraggegnerin mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage ASt 6) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin. Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragsstellerin mit Schreiben vom 18.12.2012 (Anlage ASt. 6) und vom 03.01.2013 (Anlage ASt 9) gab die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab."

Man kann den Rechtsstandpunkt des LG Hamburg (zu Recht) kritisieren. Die Entscheidung ist aber in der Welt und sollte von Abgemahnten beachtet werden, da das LG Hamburg regelmäßig nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für Filesharing-Fälle in ganz Deutschland örtlich zuständig ist. Zudem zeigt die Entscheidung wieder einmal, dass auch in Filesharing-Fällen nach wie vor eine fundierte juristische Beratung unumgänglich ist, um unnötige Kostenfallen zu vermeiden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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