LG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10
Twitter
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Twitter-Accounts für Links haft rechtswidrige Inhalte haftet. Vorlegend ging es um geschäftsschädigende Äußerungen über ein Unternehmen. Die Entscheidung ist wenig überraschend, als das LG Frankfurt lediglich die Grundsätze des BGH zur Linkhaftung anwendet. Wer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt haftet regelmäßig als (Mit-)Störrer für die Rechtsverletzung.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
< Rechtstip: Änderungen der Vorschriften zum Widerrufsrecht - neue Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010 | LAG Niedersachsen: Exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung >
Donnerstag, 8. Juli 2010
LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte
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