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BVerfG: Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums

BVerfG
Urteil vom 09.06.2020
2 BvE 1/19


Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Partei „Alternative für Deutschland“ durch die Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite seines Ministeriums in ihren Rechten verletzt hat. In dem Interview hatte er die Antragstellerin kritisiert und mit negativen Bewertungen belegt. Die getätigten Äußerungen im Interview sind als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite hat der Bundesinnenminister allerdings auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, und diese zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt. Dies verstößt gegen das Gebot staatlicher Neutralität und verletzt damit die Antragstellerin in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.

Sachverhalt:

Am 14. September 2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview äußert sich dieser, angesprochen auf die Antragstellerin, wie folgt: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“ Im weiteren Verlauf des Interviews bekundet er außerdem, dieses Vorgehen sei „einfach schäbig“ gewesen. Sodann bejaht er die Frage, ob die AfD radikaler geworden sei, und fügt hinzu: „Die sind auf der Welle, auf der sie schwimmen, einfach übermütig geworden und haben auch dadurch die Maske fallen lassen. So ist es auch leichter möglich, sie zu stellen, als wenn sie den Biedermann spielt“. Schließlich führt er aus: (…) Mich erschreckt an der AfD dieses kollektive Ausmaß an Emotionalität, diese Wutausbrüche – selbst bei Geschäftsordnungsdebatten. (…) So kann man nicht miteinander umgehen, auch dann nicht, wenn man in der Opposition ist.“ Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr von der Homepage abgerufen werden. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, durch die Veröffentlichung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I.1. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Dies setzt voraus, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fällen können. Dabei kommt den politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.

2. Dieses Recht wird verletzt, wenn Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt.

3. Die Aufgabe der Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet. Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung endet daher dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt.

Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung zwar berechtigt, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen; dabei hat sie aber sowohl hinsichtlich der Darstellung des Regierungshandelns als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kritik die gebotene Sachlichkeit zu wahren. Das schließt die klare und unmissverständliche Zurückweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile nicht aus. Darüberhinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen.

Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Bunderegierung gilt nichts Anderes. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramtes stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Eine Äußerung erfolgt insbesondere dann in regierungsamtlicher Funktion, wenn der Amtsinhaber sich in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden.

II. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag begründet.

1. Die angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners im Rahmen des Interviews sind als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich für sich genommen nicht zu beanstanden.

a) Die angegriffenen Äußerungen beinhalten negative Qualifizierungen der Antragstellerin. Sie beinhalten eine parteiergreifende deutliche Kritik und negative Bewertungen zum Nachteil der Antragstellerin. Ihr wird unterstellt, dass sie sich ungeachtet entgegenstehender Bekenntnisse gegen den Staat stelle und insoweit ihre Maske habe fallen lassen. Zugleich wird ihr ein Radikalisierungsprozess attestiert und ihr Verhalten als „staatszersetzend“ qualifiziert, wobei sich der diesbezüglich gewählten Formulierung nicht eindeutig entnehmen lässt, ob der letztgenannte Vorwurf lediglich im Zusammenhang mit der Kritik der AfD-Bundestagsfraktion am Verhalten des Bundespräsidenten erhoben wird oder auf die Antragstellerin als Ganzes zielt. Mit seinen Äußerungen überschreitet der Antragsgegner insoweit die durch das Neutralitätsgebot vorgegebenen inhaltlichen Grenzen.

Soweit der Antragsgegner meint, die getätigten Aussagen seien bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie keinen konkreten Wahlkampfbezug gehabt hätten und lediglich ein respektvoller Umgang mit dem Bundespräsidenten angemahnt, aber keine Aufforderung zur Nichtwahl der Antragstellerin ausgesprochen worden sei, lässt er außer Betracht, dass eine Beeinflussung der politischen Willensbildung zugunsten oder zulasten einzelner Parteien nicht nur durch Wahl- oder Nichtwahlaufrufe, sondern auch durch die negative Qualifizierung des Handelns oder der Ziele einzelner Parteien erfolgen kann. Davon ausgehend hat der Zweite Senat bereits ausdrücklich festgestellt, dass auch außerhalb von Wahlkampfzeiten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf Wahlkämpfe beschränkt ist, sondern fortlaufend stattfindet.

b) Die Abgabe der streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des Interviews als solche verletzt gleichwohl das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht, weil der Antragsgegner dabei weder in spezifischer Weise auf die Autorität seines Ministeramtes noch auf die damit verbundenen Ressourcen zurückgegriffen hat. Vielmehr ergibt der Gesamtzusammenhang des Interviews, dass sich die Äußerungen als Teilnahme des Antragsgegners am politischen Meinungskampf in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker und nicht als Wahrnehmung des Ministeramtes darstellen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Antragsgegner zu Themen befragt wird, die nicht von seinem Ressort umfasst sind.

2. Demgegenüber hat der Antragsgegner durch die Veröffentlichung des Interviews auf der Homepage des von ihm geführten Ministeriums das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

a) Er hat damit auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Diese hat er auch zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt, da die Wiedergabe des Interviews der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen Aussagen diente. Da diese Aussagen in einseitiger Weise Partei gegen die Antragstellerin ergreifen, verstößt die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums gegen das Gebot strikter staatlicher Neutralität und verletzt damit die Antragstellerin in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.

b) Die hiergegen seitens des Antragsgegners erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Einschätzung. Der Hinweis, durch die bloße Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums erlange dieses nicht den Charakter einer amtlichen Verlautbarung, vermag das Handeln des Antragsgegners nicht zu legitimieren. Zwar wurde bei der Veröffentlichung auf die Primärquelle hingewiesen und offengelegt, dass die Veröffentlichung mit deren ausdrücklicher Genehmigung erfolgte. Entscheidend ist aber allein, dass der Antragsgegner staatliche, der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehende Ressourcen eingesetzt hat, um die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien zu deren Nachteil zu verändern. Der Antragsgegner kann sich zur Rechtfertigung auch nicht auf die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit berufen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daran scheitert, dass der Antragsgegner bei der Verteidigung des Bundespräsidenten außerhalb der ihm zustehenden Ressortzuständigkeiten gehandelt haben könnte, da die Äußerungen nicht das im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung geltenden Gebot der Sachlichkeit beachten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Köln: Presse hat Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen - einstweilige Anordnung bei anstehenden Wahlen möglich

VG Köln
Beschluss vom 09.02.2017
6 L 2426/16


Das VG Köln hat entschieden, dass die Presse einen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen hat. Dies kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung bei anstehenden Wahlen geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Zugang zum Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDP sowie der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden, laufenden Prüfung hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen,- DIE LINKE und- FDPzu gewähren

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 1 BHO. Die Kammer folgt dabei weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –, NVwZ 2013, 1006 und Urteil vom 25.03.2015 – 6 V 12/14 –, NVwZ 2015, 1388,

wonach die Bundeskompetenz als Annex auch die Befugnis einschließt, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist dabei nur erforderlich, wenn der Bundesgesetzgeber bisher untätig geblieben ist.

Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Bundesgesetzgeber aber eine Regelung geschaffen, die Voraussetzungen und Grenzen regelt, unter denen der Öffentlichkeit – einschließlich der Presse – Informationen erteilt werden dürfen,

vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15 –, juris Rn. 23.

Gemäß 96 Abs. 4 S. 1 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Antragsgegner hat das Ergebnis der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages in den Jahren 1999 bis 2006 abschließend im Sinne des § 96 Abs. 4 BHO festgestellt (vgl. § 35 PO-BRH).

Der Zugang zu dem Prüfungsergebnis ist damit in das Ermessen des Antragsgegners gestellt („kann“). Das Gericht überprüft die Ausübung dieses Ermessens auf Ermessensfehler hin, § 114 S. 1 VwGO.

Das Ermessen ist hier auf Null reduziert.

Der Antragsgegner hat bei der Frage nach der Gewährung des Informationszugangs das Informationsrecht und die Pressefreiheit des Antragstellers sowie das Transparenzgebot auf der einen Seite und die Rechte der Betroffenen, Vorschriften, die die geheime oder vertrauliche Behandlung des Prüfungsergebnisses vorschreiben sowie den Schutz der wirksamen externen Finanzkontrolle auf der anderen Seite in die Ermessenserwägungen einzubeziehen.

Vgl. Engels, in: ders./Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Dezember 2016, § 96 BHO, Rnrn. 46 f.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Bedeutung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sein Ermessen war vorliegend dahingehend reduziert, dass Zugang zum Wortlaut der begehrten abschließenden Prüfungsmitteilungen zu gewähren ist.

Das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend die anderen geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen. Pressevertreter können behördliche Auskünfte in geeigneter Form verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Solche Interessen sind vorliegend nicht anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht weder die Bedeutung einer unabhängigen externen Finanzkontrolle,

vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rnrn. 58 f.,

noch die Interessen der geprüften Stellen. Insbesondere besteht kein berechtigtes Interesse der geprüften Fraktionen an der Versagung des Informationszugangs. Es sind auch sonst keine Interessen gegeben, die einfachgesetzlich Ausdruck gefunden haben und den Anspruch nach § 96 Abs. 4 S. 1 BHO ausschließen.

[...]

II. Anordnungsgrund

Der Antragsteller hat hinsichtlich der abschließenden Prüfungsmitteilung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.

Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 –; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 L 392/07 –, beide

Ein derartiges gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug sind hier, auch in einer für die insoweit erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Stärke, durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Sie ergeben sich aus der am 24.09.2017 anstehenden Bundestagswahl.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl ergeht und die begehrte Information somit bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erst nach der Wahl erlangt werden würde, ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein kann.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.

Dass dies hier der Fall ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Auch wenn womöglich vor der Wahl noch eine Entscheidung in der Hauptsache – allenfalls in erster Instanz – möglich wäre, so bestünde die Gefahr, dass die begehrten Informationen erst nach der bereits stattgefundenen Bundestagswahl zugänglich gemacht würden und die Bürger diese bei ihrer Wahlentscheidung nicht mehr berücksichtigen könnten. Denn es ist nicht gewährleistet, dass dies in ausreichender Zeit vor der Wahl geschähe, in der die Informationen von den Medien aufgearbeitet und in der Bevölkerung diskutiert werden könnten.

Für die Wahlentscheidung der Bürger ist das Verhalten der gewählten Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats von großer Bedeutung. Da die Abgeordneten ihr Mandat auch über den Zusammenschluss in Fraktionen ausüben, ist für die Bürger auch das Verhalten der Fraktionen und damit auch der Umgang der Fraktionen mit den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Geldern wichtig.

Aus der damit im Herbst erneut anstehenden Wahlentscheidung der Bürger ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse und auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung.

Dies ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die abschließende Prüfungsmitteilung auf den 22.11.2013 datiert oder den Zeitraum 1999 bis 2006 betrifft. Die Mitteilung selbst stammt aus der Zeit nach der letzten Bundestagswahl. Damit konnten die Bürger diese (selbst theoretisch) bei ihrer letzten Bundeswahlentscheidung noch nicht berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Prüfungsmitteilung erst sieben Jahre nach dem Prüfungszeitraum vorliegt, kann nicht zulasten des Antragstellers gereichen, da es sonst in der Hand des Antragsgegners läge, den Zugang zu Informationen durch Hinauszögern des Prüfungsergebnisses einzuschränken.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Übereinstimmende und nicht offensichtlich falsche Angaben der Parteien zum Streitwert sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens

BGH
Beschluss vom 08.10.2012
X ZR 110/11
Vorausbezahlte Telefongespräche II
ZPO § 3

Leitsatz des BGH:

Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: