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EuGH: Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren muss neu entschieden werden

EuGH
Urteil vom 06.09.2017
C-413/14 P
Intel Corporation / Kommission


Der EuGH hat entschieden, dass Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren neu entschieden werden muss. Die anderslautende Entscheidung des EuG wurde aufgehoben und an das EuG zurückverwiesen. Insbesondere muss nochmals geklärt werden, ob die streitigen Rabatte von Intel geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt worden war

Die Rechtssache wird zur Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, an das Gericht zurückverwiesen Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x862-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

Nach Ansicht der Kommission nutzte Intel ihre beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis Dezember 2007 missbräuchlich aus, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices (AMD), umgesetzt habe. Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil ihr Marktanteil ungefähr 70 % oder mehr betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten.

Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber ihren Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Einzelhandelsunternehmen für Mikroelektronikgeräte Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel
verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von MediaSaturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der
Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. Euro fest. Intel erhob beim Gericht Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrte.

Am 12. Juni 20147 wies das Gericht die Klage von Intel in vollem Umfang ab. Intel legte gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel ein. Nach Auffassung von Intel hat es das Gericht u. a. rechtsfehlerhaft unterlassen, die streitigen Rabatte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich das Gericht dem Vorbringen der Kommission angeschlossen hatte, wonach Treuerabatte, die ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung gewähre, bereits ihrer Art nach geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass eine Analyse sämtlicher Umstände und insbesondere die Durchführung eines AEC-Tests („as efficient competitor test“ = Test des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) nicht erforderlich seien.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission, obgleich sie betont hatte, dass die streitigen Rabatte bereits ihrer Art nach geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, trotzdem eine genaue Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls vorgenommen hatte, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasste, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte
anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, weshalb sich die streitige Rabattpraxis dahin habe auswirken können, dass der Wettbewerber verdrängt werde. Dem AEC-Test kam also für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die streitige Praxis geeignet war, sich dahin auszuwirken, dass Wettbewerber verdrängt werden, tatsächliche Bedeutung zu.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Gericht verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zu diesem Test (insbesondere zu den Fehlern, die die Kommission im Zusammenhang mit diesem Test begangen haben soll) zu prüfen, wovon das Gericht aber abgesehen hat. Der Gerichtshof hebt daher wegen dieser unterbliebenen Prüfung im Rahmen der rechtlichen Untersuchung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, das Urteil des Gerichts auf.

Der Gerichtshof verweist die Sache an das Gericht zurück, damit dieses unter Berücksichtigung des Vorbringens von Intel prüfen kann, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

Das Vorbringen von Intel, wonach die Kommission für die Ahndung des Missbrauchs räumlich nicht zuständig gewesen sein soll und Verfahrensfehler vorgelegen haben sollen, die Intels Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätten, ist hingegen vom Gerichtshof zurückgewiesen worden.

Generalanwalt EuGH: Bußgeld gegen Intel von über 1 Mrd Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung muss neu verhandelt werden

Der Generalanwalt beim EUGH hat in der Rechtssache C-413/14 P Intel Corporation Inc. / Kommission in seinem Schlussantrag ausgeführt, dass das Bußgeld gegen Intel von über 1 Mrd Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung neu verhandelt werden muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. € wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung für begründet

Die Rechtssache sollte zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverwiesen werden

Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. €, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x862
-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen. Nach Ansicht der Kommission nutzte Intel ihre beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86- Prozessoren von Oktober 2002 bis Dezember 2007 missbräuchlich aus, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD), umgesetzt habe.

Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil ihr Marktanteil ungefähr 70 % oder mehr betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten. Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen
gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber ihren Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Einzelhandelsunternehmen für Mikroelektronikgeräte Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von MediaSaturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. € fest. Intel erhob beim Gericht Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrte.

Am 12. Juni 20147 wies das Gericht die Klage von Intel in vollem Umfang ab. Intel hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt, da es Rechtsfehler begangen habe (i) bei der rechtlichen Einordnung von Rabatten als „Ausschließlichkeitsrabatte“, (ii) bei der Feststellung, dass in den Jahren 2006 und 2007 eine Zuwiderhandlung vorgelegen habe, und der Beurteilung der Relevanz der Markterfassung, (iii) bei der Einstufung bestimmter Rabattabsprachen, die eine Minderheit der von den Kunden getätigten Einkäufe betroffen hätten, als „Ausschließlichkeitsrabatte“, (iv) bei der Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf das Fehlen einer Pflicht der Kommission zur Aufzeichnung der Befragung eines Mitglieds der Geschäftsleitung von Dell, (v) bezüglich der Zuständigkeit der Kommission für die Absprachen von Intel mit Lenovo in China und (vi) bei der Höhe der Geldbuße und der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund führt Generalanwalt Nils Wahl in seinen heutigen Schlussanträgen aus, das Gericht habe festgestellt, dass die Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatte „Ausschließlichkeitsrabatte“ seien, und habe es aufgrund dieser Einstufung nicht für erforderlich gehalten, zu prüfen, ob ein solcher Rabatt geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. Der Generalanwalt verweist auf den der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmenden Grundsatz bezüglich der Missbrauchsvermutung bei Treuerabattregelungen, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof in der Praxis stets „sämtliche Umstände“ bei der Prüfung berücksichtigt habe, ob das gerügte Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstelle. Durch die Beurteilung des Kontexts des gerügten Verhaltens solle ermittelt werden, ob rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, dass ein Unternehmen seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe. Andernfalls könnte ein Verhalten, das gar nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, von einem Pauschalverbot erfasst werden. Bei einem solchen Pauschalverbot bestünde außerdem die Gefahr, dass auch wettbewerbsförderndes Verhalten erfasst und mit Sanktionen belegt werde.

Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht zu Unrecht befunden habe, dass Ausschließlichkeitsrabatte“ eine besondere und eigenständige Kategorie von Rabatten darstellten, bei denen für die Entscheidung, ob eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliege, die Beurteilung sämtlicher Umstände nicht erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass dem Gericht bei seiner ergänzenden Beurteilung der Eignung ein Rechtsfehler unterlaufen sei, weil es auf der Grundlage sämtlicher Umstände nicht erkannt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin gewährten Rabatte und Zahlungen aller Wahrscheinlichkeit nach eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung gehabt hätten.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund weist der Generalanwalt darauf hin, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung des von 2002 bis 2007 im Durchschnitt abgeschotteten Teils des Marktes für ausreichend gehalten habe. Infolgedessen habe das Gericht es für unerheblich erachtet, das die Markterfassung in den Jahren 2006 und 2007 erheblich geringer gewesen sei.

Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht das Kriterium der „hinreichenden Markterfassung“ aufgegeben und sei daher nicht zu der Feststellung gelangt, dass das fragliche Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb in den Jahren 2006 und 2007 zu beschränken. Hätte es dies nicht versäumt, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein so geringer gebundener Marktanteil nicht den Schluss auf eine Wettbewerbsbeschränkung zulasse; diesem Mangel lasse sich nicht durch Heranziehung des Begriffs der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abhelfen. Jede Handlung müsse selbst bereits eine Zuwiderhandlung sein. Damit greife auch der zweite Rechtsmittelgrund durch.

In Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund wiederholt der Generalanwalt, dass es keine eigenständige Kategorie von „Ausschließlichkeitsrabatten“ gebe. Sollte der Gerichtshof dieser Auslegung jedoch nicht folgen, sei diesem Rechtsmittelgrund deshalb stattzugeben, weil „Ausschließlichkeitsrabatte“ an die Bedingung anknüpften, dass der Abnehmer seinen
Bedarf „vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil“ bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung decke. Diese Bedingung sei unter den vorliegenden Umständen nicht erfüllt, denn HP und Lenovo seien noch in der Lage gewesen, signifikante Mengen von x86- Prozessoren bei AMD zu kaufen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sei, Befragungen aufzuzeichnen, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verdächtigt würden, ihre Verteidigung vorbereiten könnten, und dass die Unionsgerichte kontrollieren könnten, ob die Kommission ihre Ermittlungsbefugnisse innerhalb der rechtlichen Grenzen ausgeübt habe.
Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Kommission dadurch, dass sie ein Treffen nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt und aufgezeichnet habe, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe. Ein solcher Verfahrensfehler könne nämlich nicht durch den von der Kommission später zur Verfügung gestellten Aktenvermerk geheilt werden, da dieser Vermerk nicht den Inhalt der Befragung des Mitglieds der Geschäftsleitung von Dell durch die Kommission wiedergebe. Daher sei auch dem vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

Was den fünften Rechtsmittelgrund und die Frage anbelangt, ob die Kommission völkerrechtlich zuständig war, ein Verfahren gegen Intel wegen dessen wettbewerbswidrigen Verhaltens einzuleiten, ist der Generalanwalt nicht davon überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Intel zur Last gelegte missbräuchliche Verhalten im EWR durchgeführt wurde. Das
Gericht habe nicht geprüft, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen bestimmter Absprachen zwischen Intel und Lenovo geeignet gewesen seien, im EWR unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare wettbewerbswidrige Wirkungen hervorzurufen. Daher habe es das Kriterium der Durchführung und das Kriterium der „qualifizierten“ Auswirkungen zu Unrecht herangezogen,
um das Vorbringen von Intel zur fehlenden Zuständigkeit der Kommission zurückzuweisen.

Schließlich begründe der Umstand, dass die festgesetzte Geldbuße seinerzeit Rekordhöhe gehabt habe, für sich allein noch nicht ihre Unverhältnismäßigkeit, und Intel habe dem Gericht keinen Rechtsfehler vorgeworfen, der es dem Gerichtshof ermöglichen würde, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu beurteilen.

Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien der Kommission von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen auf ein Verhalten, das zum Teil zeitlich vor ihrem Erlass stattgefunden hatte, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Grenzen, die dem Ermessen der Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union gesetzt seien, durch das Unionsrecht und nicht durch die Leitlinien zur Festsetzung von
Geldbußen festgelegt würden. Sofern sich die verhängte Geldbuße in den Grenzen des Unionsrechts halte, könne sich Intel nicht mit Erfolg auf das Rückwirkungsverbot berufen, um die verhängte Geldbuße anzufechten.

Da die Rechtsmittelgründe 1 bis 5 durchgreifen, kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Gerichts aufzuheben sei. Seines Erachtens sollte die Rechtssache jedoch an das Gericht zurückverwiesen werden, damit es sämtliche Umstände des Einzelfalls und gegebenenfalls die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verhaltens von Intel auf den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts prüft. Das impliziere eine Beurteilung des Sachverhalts, zu der das Gericht besser in der Lage sei.




Bundeskartellamt: Gleiche Rabatte für Online-Handel und stationären Handel - LEGO passt nach Verfahren Rabattsystem entsprechend an

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

LEGO passt Rabattsystem an. Künftig fairere Bedingungen für den Online-Handel.

Der Spielzeug-Hersteller LEGO hat dem Bundeskartellamt gegenüber zugesagt, sein Rabattsystem künftig so auszugestalten, dass Händler auch über den Online-Vertrieb die gleiche Rabatthöhe erreichen können wie im stationären Vertrieb. Hierzu wird LEGO auf den Online-Vertrieb zugeschnittene alternative oder ergänzende Rabattkriterien einführen, die den Besonderheiten dieser Vertriebsform angepasst sind. Das Bundeskartellamt hatte auf Beschwerden von Händlern reagiert und ein Verfahren eingeleitet. Dieses konnte nun aufgrund der Kooperation seitens LEGO eingestellt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ein Hersteller darf selbstverständlich Anforderungen an die Qualität des Vertriebs seiner Produkte stellen und seinen Händlern bei unterschiedlichen Leistungen auch unterschiedliche Rabatte einräumen. Dabei darf aber der Online-Handel als Vertriebskanal nicht strukturell benachteiligt werden. Sehr viele Händler fahren inzwischen auch zweigleisig, um neben dem stationären Handel zusätzlich über den Online-Vertrieb neue Kunden zu gewinnen. Solche Geschäftsmodelle müssen – mitunter auch zur Stützung des stationären Handels – möglich sein. Für den Verbraucher ist es entscheidend, dass sich der Wettbewerb auf allen Vertriebskanälen entfalten kann.“

Die vom Hersteller LEGO gewährte Rabatthöhe ist von entscheidender Bedeutung für den Einkaufspreis der Händler. Nach der bisherigen Fassung des Rabattsystems von LEGO konnten Händler allein durch Verkäufe im stationären Handel in den Genuss der höchsten Rabattpunktzahl kommen, da eine Reihe von Kriterien allein auf den stationären Handel zugeschnitten waren, wie zum Beispiel eine Orientierung an den zur Verfügung stehenden Regalmetern. Dies führte dazu, dass selbst im Online-Vertrieb vorbildlich agierende Händler in vielen Fällen niedrigere Rabatte erhielten als ausschließlich im stationären Vertrieb tätige Händler. Diese Ungleichbehandlung wird das Unternehmen abstellen. Die Händler werden über die Änderung der Rabatte gesondert seitens LEGO informiert.

Weitere Informationen zum Thema „Vertikale Beschränkungen der Internetökonomie“ finden Sie auf der Homepage des Bundeskartellamtes.

Informationen zu ähnlich gelagerte Verfahren: Bosch Siemens Hausgeräte (siehe Pressemitteilung vom 23. Dezember 2013), GARDENA (siehe Pressemitteilung vom 28. November 2013) und Dornbracht (siehe Fallbericht vom 13. Dezember 2011).



Bundeskartellamt: Kartellrechtswidrige Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn AG beim Vertrieb von Fahrkarten

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Deutsche Bahn AG verpflichtet sich zu Änderungen im Vertrieb von Fahrkarten

Aufgrund der Ermittlungen des Bundeskartellamtes wird die Deutsche Bahn AG umfangreiche Änderungen beim Fahrkartenvertrieb vornehmen. Die Maßnahmen werden die Vertriebsmöglichkeiten von Wettbewerbern der Deutschen Bahn verbessern. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 ein Verfahren gegen die Deutsche Bahn AG wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 30.01.2014). Dieses Verfahren konnte nun aufgrund der Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn eingestellt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wettbewerb auf der Schiene setzt Wettbewerb beim Vertrieb, d.h. bereits beim Fahrkartenverkauf voraus. Um Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn gerade beim Vertrieb ihrer Wettbewerber zu beenden, hatten wir ein Verfahren eingeleitet. Die Deutsche Bahn hat uns jetzt umfangreiche Zusagen beim Ticketverkauf angeboten, die den Wettbewerbern den Verkauf von Fahrkarten sehr erleichtern. So dürfen sie beispielsweise ihre Tickets künftig über Läden im Bahnhof verkaufen. Mietvertragsklauseln, die dies bislang erheblich behindert haben, wird es künftig nicht mehr geben. Der Wettbewerb im Bahnverkehr erhält hierdurch neue Impulse.“

Die Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn AG beinhalten folgende Punkte:

Provisionen, die zwischen der Deutsche Bahn AG und Wettbewerbern für den wechselseitigen Fahrkartenverkauf gezahlt werden, werden vereinheitlicht und überwiegend gesenkt. Die Deutsche Bahn AG hatte Wettbewerbern bislang einen niedrigeren Provisionssatz für deren Erbringung von Vertriebsleistungen für die Deutsche Bahn AG gezahlt als sie ihrerseits im Gegenzug von Wettbewerbern für die Erbringung eigener Vertriebsleistungen verlangt hat.
Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr dürfen künftig auch Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG über eigene Fahrkartenautomaten verkaufen. Dies ist für Reisende insbesondere an solchen Bahnhöfen relevant, an denen die Deutsche Bahn AG selbst keinen Halt mehr hat und die Reisenden deshalb bislang keine Fernverkehrsfahrkarten mehr kaufen konnten.
Der Zugang der Wettbewerber der Deutschen Bahn zum Verkauf von Fahrkarten in Bahnhofsläden wird vereinfacht. Bislang beinhalteten Mietverträge für Bahnhofsläden Klauseln, die Dritten den Verkauf von Fahrkarten weitgehend unmöglich gemacht haben. Damit war den Wettbewerbern bislang diese vergleichsweise preisgünstige Alternative für den personenbedienten Fahrkartenverkauf nicht zugänglich.
Künftig werden die Wettbewerbsunternehmen mehr Freiheiten haben, den Vertrieb ihrer Fahrkarten selbst zu gestalten. Eisenbahnunternehmen sind gesetzlich zu einer Kooperation bei der Tarifgestaltung und in der Folge auch beim Fahrkartenvertrieb verpflichtet, allerdings nicht in der bisher praktizierten umfassenden Form.
Das Bundeskartellamt hat die von der Deutsche Bahn AG angebotenen Verpflichtungszusagen in einem Beschluss nach § 32b GWB für verbindlich erklärt. Diese Entscheidung hat das Bundeskartellamt bis zum 31.12.2023 befristet.



Bundeskartellamt: Verfahren gegen Facebook wegen Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen Facebook wegen des Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße eröffnet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt eröffnet Verfahren gegen Facebook wegen Verdachts auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Facebook Inc., USA, die irische Tochter des Unternehmens sowie die Facebook Germany GmbH, Hamburg, eingeleitet. Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.

Es besteht der Anfangsverdacht, dass die Nutzungbedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens ist gleichzeitig auch kartellrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall könnte die Verwendung rechtswidriger Nutzungsbedingungen durch Facebook einen sogenannten Konditionenmissbrauch gegenüber den Nutzern darstellen. Das Bundeskartellamt wird unter anderem überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktbeherrschenden Position des Unternehmens und der Verwendung derartiger Klauseln besteht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.“

Vorbehaltlich des Ergebnisses weiterer Markterhebungen hat das Bundeskartellamt Anhaltspunkte dafür, dass Facebook auf dem gesondert abzugrenzenden Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Facebook erhebt von seinen Nutzern in großem Umfang persönliche Daten aus verschiedensten Quellen. Durch die Bildung von Nutzerprofilen ermöglicht das Unternehmen Werbekunden ein zielgenaues Werben. Um den Zugang zum sozialen Netzwerk zu erhalten, muss der Nutzer zunächst in diese Datenerhebung und -nutzung einwilligen, indem er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Der Umfang der erteilten Einwilligung ist für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht. Soweit ein Zusammenhang mit der Marktbeherrschung besteht, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein.

Das Bundeskartellamt führt das Verfahren in engem Kontakt mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten, mit den Verbraucherschutzverbänden sowie der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten.

Bundeskartellamt: Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple - Vereinbarungen im Hörbuchbereich auf dem Prüfstand

Das Bundeskartellamt hat Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple eingeleitet. Die Vereinbarungen im Hörbuchbereich stehen aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Unternehmen auf dem Prüfstand.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

"Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Audible/Amazon und Apple ein

Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen die Amazon-Tochtergesellschaft Audible.com und gegen die Apple Computer Inc. eingeleitet. Die Unternehmen unterhalten eine langjährige Vereinbarung über den Bezug von Hörbüchern durch Apple bei Audible für den Vertrieb über Apples Download-Shop ITunes-Store.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die beiden Unternehmen haben bei dem digitalen Angebot von Hörbüchern in Deutschland eine starke Position. Daher sehen wir uns veranlasst, die Vereinbarung zwischen diesen beiden Wettbewerbern im Hörbuchbereich genauer zu prüfen. Es muss sichergestellt sein, dass den Hörbuchverlagen für den Absatz ihrer digitalen Hörbücher hinreichende Ausweichalternativen zur Verfügung stehen. Die Verfahrenseinleitung erfolgt auf die Beschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die sich gegen verschiedene Verhaltensweisen von Audible wendet, unter anderem die exklusive Belieferung des ITunes-Store von Apple. Das Bundeskartellamt steht im engen Kontakt mit der Europäischen Kommission, der diese Beschwerde ebenfalls vorliegt.“

Audible ist ein führender Anbieter von Hörbüchern in Deutschland mit Schwerpunkt bei Hörbuch-Downloads, die sowohl über Audible.de als auch über die Amazon-Handelsplattform abrufbar sind. Darüber hinaus zählt Audible zu den größten Produzenten von Hörbüchern in Deutschland und Europa. Apple betreibt mit dem ITunes-Store eine der größten digitalen Medien-Handelsplattformen, die neben Musik, Videos und Apps auch eBooks und Hörbücher für den Download anbietet."



Bundeskartellamt: Kartellrechtswidrige Großkunden-Verträge der Deutschen Post AG - Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung im Bereich Briefdienstleistungen

Bundeskartellamt
Beschluss vom 02.07.2015
B 9 – 128/12


Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass diverse Großkunden-Verträge der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sind.

Aus dem Fallbericht des Bundeskartellamtes:

"Das Bundeskartellamt hat in einem Missbrauchsverfahren gegen die Deutsche Post AG (DPAG) festgestellt, dass die DPAG in der Vergangenheit ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich Briefdienstleistungen missbräuchlich ausgenutzt und dadurch Wettbewerber behindert hat. In der Entscheidung wurden zwei gesonderte Missbrauchstatbestände festgestellt: in vier Fällen eine sog. Preis-Kosten-Schere, in drei Fällen wurden die eingeräumten Konditionen zusätzlich davon abhängig gemacht, dass die Kunden einen hohen Prozentsatz ihres Bedarfes an Postdienstleistungen bei der DPAG decken. "

Den vollständigen Fallbericht finden Sie hier:


BKartA: Kein kartellrechtliches Verfahren gegen Google im Zusammenhang mit Leistungsschutzrecht - Beschwerde der VG Media

Das Bundeskartellamt wird kein kartellrechtliches Verfahren gegen Google im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht einleiten. Die Verwertungsgesellschaft VG Media hatte das Bundeskartellamt eingeschaltet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

"Beschluss des Bundeskartellamts zum Streit um das Leistungsschutzrecht

In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber haben vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten. Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben. Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.“

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Im Sommer 2014 hatte VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Das Bundeskartellamt sieht in diesem Vorbringen eine sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google gegenüber den Verlegern. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Das Bundeskartellamt hat deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet.

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes erfolgte in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission.

Andreas Mundt: „Es gibt keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Kommission. Die von EU-Kommissarin Vestager in diesem Verfahren eingeschlagene Richtung kann ich nur unterstützen.“

2010 hatten mehrere nationale Wettbewerbsbehörden – darunter auch das Bundeskartellamt – sich entschieden, verschiedene Beschwerden gegen Google an die Europäische Kommission abzugeben, um die grenzübergreifenden Fragestellungen in einem Verfahren zu bündeln. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.



BGH: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreis

BGH
Beschluss vom 14.07.2015
KVR 77/13


Gegenstand dieser Entscheidung war ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreis.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit einem kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise befasst. Die zuständige Landeskartellbehörde hat der Betroffenen aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € statt zuvor 2,79 € je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Falle einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – KVR 51/11 ebenfalls aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dabei hat der Kartellsenat ausgeführt, ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB* könne nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.

Das Beschwerdegericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde daraufhin mit Beschluss vom 5. September 2013 erneut insgesamt aufgehoben und die Sache an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Vorgaben der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zwar eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle darstellten, dass sie aber, wenn man sich dafür entscheiden würde, als geschlossenes System insgesamt angewendet werden müssten, was die Landeskartellbehörde nicht getan habe. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde beanstandet.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde auch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. September 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Beschwerdegericht nicht berechtigt ist, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, wenn sich diese nur teilweise als rechtswidrig erweist. Das Beschwerdegericht hätte unter dieser Voraussetzung vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen.

Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht wird es u.a. wieder um den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenkontrolle gehen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Der Begriff der "ökonomischen Theorien" sei dabei weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom Beschwerdegericht angenommen bestehe jedoch keine Bindung an diese Verordnungen in dem Sinne, dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürften. Vielmehr müsse die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.

Weiter hat der Kartellsenat Ausführungen zur Beweislast gemacht. Zwar herrsche im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen habe jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletze, könne dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.

Der Kartellsenat hat ein Einschreiten der Kartellbehörde anders als das Beschwerdegericht, das die Grenze bei 7,5 % gesehen hat, schon dann für möglich gehalten, wenn die Preise um 3 % überhöht sind.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. September 2013 – 201 Kart 1/12, ZNER 2013, 614


§ 19 GWB: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
(…)

Nr. 2Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; …

(…)"


BGH entscheidet nicht abschließend über Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze - Zurückverweisung an Vorinstanz

BGH
Urteile vom 16.06.2015
KZR 83/13
KZR 3/14


Der BGH hat heute nicht abschließend über Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze entschieden und die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Ob eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung durch die Kabelnetzbetreiber besteht, ließ der BGH leider offen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zu Entgelten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten an Kabelnetzbetreiber für die Einspeisung ihrer Fernseh- und Radioprogramme in das Kabelnetz ein Entgelt zu zahlen haben. Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz und in Bayern Breitbandkabelnetze für Rundfunksignale. Sie streitet mit den jeweils beklagten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (im Verfahren KZR 83/13 der Südwestrundrundfunk, im Verfahren KZR 3/14 der Bayerische Rundfunk) um die Bezahlung eines solchen Entgelts.

Die Programme der Beklagten gehören zu den sogenannten Must-carry-Programmen im Sinn des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 RStV. Die Klägerin hat nach dieser Vorschrift bis zu einem Drittel ihrer für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität für die bundesweite Verbreitung dieser Programme zur Verfügung zu stellen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder, das ZDF, Deutschlandradio und ARTE zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrags ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die digitale und analoge Einspeisung ihrer Programme.

Im Juni 2012 erklärten die Beklagten, ebenso wie die anderen am Vertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, die Kündigung des Einspeisevertrags zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr nach wie vor zur Verfügung stellen, weiterhin in ihre Netze ein. Die Beklagten leisten dafür aber kein Entgelt mehr.

Die Klägerin hält die Kündigungen für rechtswidrig, weil die Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags verpflichtet seien. Sie sieht in der Kündigung einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (§ 19 GWB). Zudem macht die Klägerin eine mit § 1 GWB unvereinbare Abstimmung der Kündigung des Einspeisevertrags zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern geltend.

Die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass der Einspeisevertrag fortbestehe, hilfsweise insbesondere die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags und Schadensersatz oder (nur im Verfahren KZR 83/13) Bereicherungsausgleich und Aufwendungsersatz für die vertragslose Einspeisung.

Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen jeweils aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zusteht.

Eine solche Kontrahierungspflicht lässt sich den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen. Danach sind zwar einerseits die Beklagten entsprechend dem ihnen obliegenden Grundversorgungsauftrag verpflichtet, der Klägerin die Programmsignale zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist die Klägerin gem. § 52b RStV* verpflichtet, die Programmsignale der Beklagten einzuspeisen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht.

Eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen ist auch nicht durch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme der Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür das von diesen bislang gezahlte Entgelt verlangen zu können. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Beklagten der Klägerin die Programmsignale, die für die Klägerin zur Vermarktung ihrer Kabelanschlussprodukte an Endkunden von erheblichem wirtschaftlichem Wert sind, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Eine Pflicht zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen kann auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden. Die Beklagten unterliegen zwar als auch wirtschaftlich tätige Unternehmen den Regelungen des Kartellrechts. Ihre Weigerung, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, stellt jedoch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar.

Den Beklagten kommt auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung zu. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Beklagten im Hinblick auf die gesetzliche Übertragungspflicht (§ 52b RStV*) bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich der für ihre Programme reservierten Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen müssen, deren Programme nicht unter die Übertragungspflicht fallen. Sie sind auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.

Es kann jedoch nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Klägerin von privaten Fernsehsendern ein (nicht näher konkretisiertes) Entgelt erhält, begründet keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Fortsetzung des Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen. Soweit die Beklagten Anbietern anderer Übertragungstechniken (per Satellit oder terrestrisch), ein Einspeiseentgelt bezahlen, liegt darin keine unzulässige Diskriminierung, weil diese sich, anders als die Klägerin, auf die reine Übertragungsleistung beschränken.

Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen dazu, ob die Beklagten zusammen mit den anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstaltern unter Verstoß gegen § 1 GWB die Beendigung dieses Vertrages vereinbart und die Kündigung in Umsetzung einer solchen Vereinbarung erklärt haben. Sollten die Kündigungen nicht auf einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, sondern auf einer solchen verbotenen Absprache beruhen, wären die Kündigungen nichtig. Sollten die Berufungsgerichte dagegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Kündigungen wirksam sind, werden sie zu prüfen haben, welches die angemessenen Bedingungen für die Pflichteinspeisung und –übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme über das Kabelnetz der Klägerin sind. Je nach Ergebnis der Feststellungen kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben. Im Hinblick auf die hierzu erforderlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof die Urteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

KZR 83/13

LG Stuttgart - Urteil vom 20. März 2013 - 11 O 215/12

WuW/E DE-R 3952

OLG Stuttgart - Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 46/13

ZUM 2015, 63

und

KZR 3/14

LG München I - Urteil vom 25. April 2013 - 17 HK O 16920/12

ZUM-RD 2014, 119

OLG München Urteil vom 28. November 2013 - U 2094/13

Kart, WuW/E DE-R 4180

Karlsruhe, den 16. Juni 2015

§ 52b RStV - Belegung von Plattformen

(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass

a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,

[…]

Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.

(2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass

1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,

[…]

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. […]

§ 19 GWB - Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. […]

5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren

[…]

§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten."



BKartA: Bußgeld gegen SodaStream wegen missbräuchlichen Verhaltens - Warn- und Sicherheitshinweise dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass nur SodaStream selbst Zylinder befüllen darf

Das Bundeskartellamt hat gegen die SodaStream GmbH ein Bußgeld in Höhe von 225.000.- Euro wegen missbräuchlichen Verhaltens verhängt. Aufgrund der marktbeherrschenden Position des Unternehmens muss auch anderen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zylinder der Besprudelungsgeräte aufzufüllen. Dies darf auch nicht in indirekt behindert werden. Das Bundeskartellamt rügt, dass die Warn- und Sicherheitshinweise des Unternehmen den Eindruck erwecken, dass nur SodaStream selbst Zylinder befüllen darf.


Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes

"Bußgeld gegen SodaStream wegen missbräuchlichen Verhaltens

Das Bundeskartellamt hat gegen die SodaStream GmbH, Limburg an der Lahn, ein Bußgeld in Höhe von 225.000.- Euro wegen missbräuchlichen Verhaltens verhängt.

Aufgrund der marktbeherrschenden Position von SodaStream (vormals Soda Club) muss auch anderen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Kohlensäurezylinder der verkauften Besprudelungsgeräte von SodaStream zu befüllen. Die entsprechend lautende - letztlich vom Bundesgerichtshof bestätigte - Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes stammt bereits aus dem Jahre 2006 (siehe auch Pressemitteilung vom 13. April 2006).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2008 modifizierte SodaStream zwar sein Vertriebskonzept. Mittels Warn- und Sicherheitshinweisen sowie Gewährleistungsausschlüssen erweckte das Unternehmen aber gegenüber Kunden und Geschäftspartnern weiterhin den Eindruck, exklusiv zur Befüllung der Zylinder berechtigt zu sein, so dass wir erneut ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet haben.“

SodaStream wies beispielsweise daraufhin, dass leere Zylinder an Sodastream selbst oder autorisierte Händler zurückgegeben werden sollten. Ein Hinweis lautete, dass ein unbefugtes Befüllen gesetzeswidrig sein könne.

SodaStream hat im Rahmen des Verfahrens mit dem Amt kooperiert. Das Unternehmen hat sich in einer verbindlichen Zusage verpflichtet, die vom Amt beanstandeten Texte zu korrigieren. Darüber hinaus wird SodaStream auf den Kohlensäurezylindern weiterhin für die nächsten drei Jahre eine Banderole anbringen, die hervorhebt, dass die Gaszylinder auch von anderen Unternehmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften befüllt werden dürfen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet."



EuG: Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten von AMD abgewiesen

EuGH
Urteil vom 12.06.2014
T-286/09
Intel Corp. / Kommission


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten von AMD abgewiesen. Intel hat nun noch die Möglichkeit beim EuGH Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Aus der Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, die gegen Intel verhängt wurde, weil das Unternehmen in den Jahren 2002 bis 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt hat
Die Klage von Intel gegen die Entscheidung der Kommission wird in vollem Umfang abgewiesen
Mit Entscheidung vom 13. Mai 20091 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x862-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

Intel habe seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis 2007 missbräuchlich ausgenutzt, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD)4, umgesetzt habe.

Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil der Marktanteil des Unternehmens mindestens 70 % betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten. Aufgrund seiner starken beherrschenden Stellung habe an Intel als Lieferant von x86-Prozessoren kein Weg vorbeigeführt. Die Kunden seien gezwungen gewesen, einen Teil ihres Bedarfs dort zu decken.

Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber seinen Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Elektronik-Einzelhandelsunternehmen Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von Media-Saturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Ferner habe Intel an drei Computerhersteller (HP, Acer und Lenovo) Zahlungen geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, Produkte mit AMD-Prozessoren später oder gar nicht auf den Markt zu bringen und/oder den Vertrieb solcher Produkte zu beschränken.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. Euro fest.

Es handelt sich um die höchste Geldbuße, die von der Kommission jemals gegen ein einziges Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wurde.

Intel hat beim Gericht Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Presse-Grossisten verstoßen durch einheitliche Grosso-Konditionen gegen europäisches Kartellrecht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.02.2014
VI – U (Kart) 7/12


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Presse-Grossisten verstoßen gegen europäisches Kartellrecht

Dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. bleibt es aufgrund einer Klage der Bauer Vertriebs KG untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u. a. mit Verlagen zu vereinbaren sowie Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die gegen ein entsprechendes Urteil des LG Köln (Az.: 88 O (Kart) 17/11) gerichtete Berufung des Bundesverbandes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.

Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um "betraute" Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche "Betrauung" ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten. Diese Vorschrift lege den Presse-Grossisten keine Verpflichtung auf, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Insbesondere werde ihnen nicht die Aufgabe übertragen, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben, also die Verpflichtung, die Presseerzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Einzelfall unrentabel sei.

Der Beklagten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu."





LG Frankfurt: Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden - Kartellrechtsstreit über Nutzung von Kabelkanalanlagen

Landgericht Frankfurt
Urteil vom 28.08.13
2-06 O 182/12


Die Pressemitteilung des LG Frankfurt:

"Die für Kartellstreitsachen zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat heute eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. € gerichtete Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.

Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen sein. Die Kammer hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien.

Die Kammer hat ausgeführt:
„Es handelt sich […] bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten.“

Die wettbewerblichen Kräfte wirken daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze – die immer schon in den Kabelkanalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt werden.
Die Frage, ob die – deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die „letzte Meile“ in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung der Kammer mangels marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.

Landgericht Frankfurt, 6.Zivilkammer, Urteil vom 28.08.13, Az. 2-06 O 182/12

Zum Hintergrund:
Die Kabel Deutschland GmbH betreibt in einer Vielzahl von Bundesländern ein Breitbandkabelnetz, das zu einem Großteil in Kabelkanalanlagen der Deutschen Telekom GmbH liegt. Dies hat den historischen Hintergrund, dass das Breitbandkabelgeschäft ursprünglich von der Beklagten betrieben wurde, Ende der 90er Jahre aber ausgegliedert und schließlich an die Klägerin verkauft wurde. Dabei wurden Nutzungsverträge hinsichtlich der Kabelkanalanlagen geschlossen, die die Klägerin nun als kartellrechtswidrig angreift. Sie bezieht sich dabei auf die Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur für die „letzte Meile“, die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt. Unternehmen, die marktbeherrschend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Die Frage der marktbeherrschenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.

OLG Düsseldorf: Übernahme von Kabel BW durch Liberty (Unitymedia) wegen Verstärkung marktbeherrschender Stellung unzulässig

OLG Düsseldorf
Beschluss 14.08.2013
VI-Kart 1/12 (V)


Das OLG Düsseldorf hat die Übernahme von Kabel BW durch Liberty (Unitymedia) trotz der vom Bundeskartellamt vorgesehenen Nebenbestimmungen wegen der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung für unzulässig erklärt.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"OLG Düsseldorf stoppt Übernahme von Kabel BW durch Liberty (Unitymedia)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) aufgehoben, mit welcher dieses Ende 2011 die Übernahme des Kabelnetzbetreibers Kabel Baden-Württemberg durch die zur Liberty Holding gehörenden Unitymedia GmbH gestattet hatte. Das Gericht gab damit den Beschwerden von Netcologne und Deutscher Telekom statt. Nach Ansicht des Gerichts sind die vom BKartA vorgesehenen Nebenbestimmungen nicht geeignet, die aus der Fusion resultierende Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die Unitymedia auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt zukomme, hinreichend zu kompensieren. Zwar sei dieser Signalmarkt bislang im Wesentlichen durch regional begrenzt agierende Anbieter geprägt. Es bestünden jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kabel BW seine Geschäftstätigkeit ohne den Zusammenschluss innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre auf das Gebiet von Unitymedia hätte ausdehnen und somit in Konkurrenz zu diesem Unternehmen hätte treten können.

Der Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten und das BKartA können binnen eines Monats gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels Beschwerde zum BGH einlegen.

Verbleibt es bei der Entscheidung des OLG, müsste das BKartA erneut prüfen, ob die Fusion unter geänderten Bedingungen gestattet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der von den Unternehmen bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen entflochten werden."