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OLG Hamburg: Werbung mit "Extra-Heft" für Rezeptsammlung in Heftmitte einer Zeitschrift keine Irreführung

OLG Hamburg
Urteil vom 29.03.2018
3 U 268/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung "Extra-Heft" für eine Rezeptsammlung in der Heftmitte einer Zeitschrift keine Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Verbot zu 1. (ursprünglicher Klageantrag zu 1. b)) ist weder gemäß §§ 3, 8 Abs.1, 5 UWG (2008) noch gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 5 UWG (2015) begründet.

[...]

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zudem nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr – aufgrund der Bezeichnung der achtseitigen Rezeptsammlung in der Heftmitte der Zeitschrift "FREIZEIT TOTAL" als "Extra-Heft" – davon ausgeht, dass es sich um ein zweites eigenständiges Heft handelt, dass er mithin eine weitere eigenständige Zeitschrift zusätzlich erhält.

Dem steht schon entgegen, dass auf dem überstehenden Seitenrand ausdrücklich angegeben ist, was das "Extra-Heft" enthält, nämlich "Lieblings-Rezepte für den Grill-Spaß!" (vgl. Anlage C). Das weist unmissverständlich und zutreffend darauf hin, dass das "Extra-Heft" gerade diese Grillrezepte enthält. Einen Hinweis darauf, dass es sich bei dem "Extra-Heft" um eine eigenständige Zeitschrift – einschließlich eigener redaktioneller Inhalte, einer eigenständigen Paginierung und eines eigenen Impressums – handelt, die ansonsten gesondert verkauft wird, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass unmittelbar unter der Angabe "Extra-Heft" die weitere Angabe "Gratis" verwendet wird, denn auch daraus ergibt sich nicht, dass der angesprochene Verkehr über Art, Inhalt und Umfang der als "Extra-Heft" bezeichneten Rezeptbeilage im Unklaren gelassen oder irregeführt wird.

Volltext des Urteils des OLG Hamburg im Rechtsstreit Erdogan gegen Böhmermann wegen des Schmähgedichts liegt vor

OLG Hamburg
Urteil vom 15.05.2018
7 U 34/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Hamburg: Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Berufungsverfahren untersagt über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des OLG Hamburg:

Auch bei einem einheitlichen, aus mehreren Äußerungen zusammengesetzten Werk kann eine Verletzung von Rechten anderer sich aus nur einzelnen dieser Äußerungen ergeben. Da ein Verbot an die konkrete Verletzungsform anknüpft, mag eine Untersagung des gesamten Werkes in Betracht kommen, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks oder für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind; zwingend ausgesprochen werden muss so ein Gesamtverbot aber nicht, zumal die Beschränkung des Verbots auf einzelne Teile der Gesamtäußerung den Verbreiter weniger belastet als ein Gesamtverbot.

Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt, also ein Werk ist, das ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise. Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person.

Das Aussprechen von Beleidigungen mit dem erkennbaren Zweck, die von ihnen betroffene Person verächtlich zu machen, ist auch dann rechtswidrig, wenn ihr die Ankündigung vorausgeht, jetzt werde lediglich ein Beispiel für solche Arten von Äußerungen gegeben, die rechtlich nicht zulässig seien.

Die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte massenmediale Verbreiter führt nicht dazu, dass der von ihnen betroffenen Person kein Unterlassungsanspruch mehr gegen den Erstverbreiter zustünde. Es wäre mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vereinbar, wenn das rechtswidrige Aussprechen der Beleidigung eines anderen deswegen rechtmäßig werden sollte, weil in den Medien über die Folgen dieser Beleidigung unter Wiedergabe ihres Wortlauts berichtet wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Keine Markenrechtsverletzung durch Benutzung von Kennzeichen auf Spielzeugmodell wenn dies zur detailgetreuen Nachbildung erfolgt

OLG Hamburg
Urteil vom 01.03.2018
3 U 214/16

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch die Benutzung eines Kennzeichens auf einem Spielzeugmodell eines Autos vorliegt, wenn dies zur detailgetreuen Nachbildung des Autos und nicht als Herkunftsnachweis erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH, WRP 2018, 82, Rn. 43 m.w.N. - OXFORD/Oxford Club).

Wie ausgeführt, weisen die angegriffenen Zeichen keinen mit der älteren Klagmarke übereinstimmenden Bestandteil auf, sondern lediglich eine Übereinstimmung mit einem unselbständigen Bestandteil der älteren Klagmarke, nämlich dem gelben Dreieck, der als solcher keinen Elementenschutz genießt. Die Annahme, dass der Zeichenbestandteil „gelbes Dreieck“ innerhalb der Klagmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen könnte, kommt - wie ausgeführt - schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Auch innerhalb der angegriffenen Kennzeichen fehlt es an - wie dargelegt - an einer selbständig kennzeichnenden Stellung des gelben Dreiecks. Durch die Verwendung des gelben Dreiecks kann es daher allenfalls zu einer Assoziation an den gleichartigen Zeichenbestandteil in der Klagmarke kommen, die aber nicht geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

[...]

6. Schließlich ist der Senat - wie schon im Verfügungsverfahren - der Ansicht, dass sich die auf die Entscheidung des EuGH (GRUR 2007, 318, Rn. 24) gestützte Rechtsprechung des BGH zur Frage der Benutzung von Kennzeichen bei Spielzeugmodellen von Fahrzeugen auch auf den Streitfall übertragen lässt. Danach beeinträchtigt die Benutzung eines Zeichens für Spielzeug die Hauptfunktion einer neben Spielzeug für Kraftfahrzeuge eingetragenen und benutzten Marke nicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf Modellen von Kraftfahrzeugen nicht als Angabe darüber verstehen, dass diese Waren von einem bestimmten Hersteller oder einem mit dieser wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 21ff. - Opel Blitz II). Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung mit dem Berufungsgericht verneint, weil der Verkehr das dort auf Modellautos angebrachte Zeichen (Opel Blitz) nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit - nämlich als Abbildung der Marke, die das detailgetreu nachgebildete Auto an der entsprechenden Stelle trägt - verstehe und darin keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos erblicke. So liegt der Fall auch hier.

Zwar weisen die Klägerin und das Landgericht richtig darauf hin, dass im Streitfall bei den streitgegenständlichen Spielzeugbaggern die Wirklichkeit nicht abgebildet sei, weil es die angegriffenen Zeichen der Klägerin in der Wirklichkeit nicht gibt, sodass keine detailgetreue Abbildung dieser Wirklichkeit vorliegt. Wenn aber schon die Abbildung einer real existierenden und für reale Fahrzeuge benutzten Marke auf dem Spielzeugmodell des Fahrzeugs keine Herkunftshinweisvorstellungen des Verkehrs auslöst, dann ist dies bei einem auf Spielzeugmodellen von Fahrzeugen angebrachten Zeichen, das zwar in der wirklichen Welt nicht existiert, das aber unterstelltermaßen dennoch die Vorstellung hervorruft, dass es als Zeichen eines real existierenden Unternehmens auch auf realen Fahrzeugen, hier Baufahrzeugen, Verwendung findet, erst recht der Fall. Würden die angegriffenen Zeichen beim Verkehr die Vorstellung hervorrufen, es handele sich bei diesen Zeichen um von der Klägerin tatsächlich genutzte und/oder jedenfalls lizenzierte Kennzeichen, dann ginge der Verkehr ebenfalls nur davon aus, dass die streitgegenständlichen Spielzeugmodelle nur die Wirklichkeit abbilden und würden in der Verwendung der Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos erblicken. Etwaige auf Lizenzbeziehungen bezogene Herkunftsvorstellungen des Verkehrs knüpften dann im Übrigen auch an die Vorstellung von einer möglichen Verwendung der betreffenden Marke gerade für Fahrzeuge, hier der Klägerin, und nicht für Spielzeug an (BGH, GRUR 2010, 726, Rn. 24 - Opel Blitz II)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Fehlender klickbaren Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig aber mangels Schwere des Verstoßes Streitwert nur 1.200 EURO

OLG Hamburg
Beschluss vom 29.05.2018
3 W 39/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein fehlender klickbaren Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, aber mangels Schwere des Verstoßes der Streitwert nur mit 1.200 EURO zu bemessen ist, sofern wenigstens auf die OS-Plattform hingewiesen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie wie oben ausgeführt aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG, und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen. Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h. die mangelnde Verlinkung, ist jedoch angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.


OLG Hamburg: Drittunterwerfung genügt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen

OLG Hamburg
Urteil vom 20.03.2018
7 U 175/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Drittunterwerfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig nicht genügt, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Entscheidend ist dabei, dass es um den den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter geht und somit dem Geschädigten eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. ein eigener gerichtlicher Unterlassungstitel zusteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Sie wurde nicht durch die gegenüber C abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt.

a) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Verletzte grundsätzlich eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar.Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (BGH GRUR 1983, S. 186 f.; ebenso GRUR 1987, S. 640 ff.) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Anders als im Wettbewerbsrecht geht es nämlich vorliegend um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter. Im Bereich des Wettbewerbsrechts führt eine wettbewerbswidrige Handlung häufig - und so auch in jenen den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Konkurrenten des Verletzers, aber auch Verbraucher- und Interessenverbänden die Aktivlegitimation verleiht (vgl. § 8 UWG), d.h., ein und dieselbe Verletzungshandlung kann zu einen ganzen Reihe Aktivlegitimierter führen. Demgegenüber ist bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt. Aus der Natur dieses Rechts folgt einerseits, dass der Betroffene Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen kann, und andererseits, dass die hieraus erwachsenen Ansprüche grundsätzlich nur ihm zustehen. Für den Fall, dass Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeutet dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen und - sofern die Voraussetzungen für eine erlaubte Veröffentlichung fehlen - in diesem ihr zustehenden Recht verletzt ist; d.h. auch wenn es sich nur um die Veröffentlichung einer Äußerung handelt, so liegen gleichwohl verschiedene Verletzungen vor, die entsprechend auch verschiedene, nämlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bezogene Unterlassungsansprüche - und nicht, wie in den angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Fällen, inhaltsgleiche Ansprüche - nach sich ziehen. Bereits diese Verschiedenheit der Verletzungen und die daraus folgende Unterschiedlichkeit der Anspruchsinhalte sprechen dafür, bei einer Äußerung, von der mehrere Personen betroffen sind, die Ansprüche eines jeden Betroffenen wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als selbständig zu behandeln und insoweit auch die Frage der Wiederholungsgefahr jeweils selbständig zu beurteilen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich nur dem Betroffenen selbst die Aktivlegitimation verleiht, und zwar in der Weise, dass jedenfalls die Unterlassungsansprüche regelmäßig an seine Person gebunden sind, d.h., die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche sind grundsätzlich von dem Betroffenen selbst geltend zu machen und nicht abtretbar. Steht indes dem Verletzten insoweit das alleinige und nicht von seiner Person zu lösende Verfügungsrecht zu, so braucht er auch die Sicherung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche nicht in die Hände Dritter zu legen; m.a.W. es steht bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen nicht im Ermessen des Verletzers, darüber zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruches obliegen bzw. wer für dessen Durchsetzung Sorge tragen soll. Demgemäß muss sich auch die Klägerin nicht auf die von der Beklagten gegenüber C eingegangene Verpflichtung verweisen lassen. Vielmehr kann sie für sich die begehrte eigenständige Sicherung vor einer erneuten Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung die Klägerin andauernd schützt, und ihr Schutz auch dann bietet, wenn die - hier unterstellten - zu ihren Gunsten bestehenden rechtlichen Wirkungen der Unterwerfungserklärung von C in Fortfall geraten bzw. gegenstandslos werden sollten und einer erneuten Veröffentlichung seitens der Beklagten keine Vertragsstrafeandrohung mehr entgegensteht, d.h., die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung auf jeden Fall - wieder - begründet ist; sich dann u.U. erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte bemühen zu müssen, ist der Klägerin nicht zuzumuten (so bereits LG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 1999 - 324 O 456/99 -, Rn. 25, juris, für den Fall der Bildrechtsverletzung).

Auch im Übrigen bestehen Bedenken, die für das Wettbewerbsrecht entwickelte Rechtsprechung auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu übertragen. Das Wettbewerbsrecht soll neben dem unmittelbaren Wettbewerber auch den Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und den Wettbewerb im Allgemeinen vor Wettbewerbsverzerrung schützen (§ 1 UWG). Die Zahl der möglichen Anspruchssteller ist - wie bereits ausgeführt - hier ungleich höher und nicht konkret begrenzt. Um hier den Verletzer der Wettbewerbsregeln vor unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten und damit letztlich auch wieder den Wettbewerb zu schützen, erscheint es gerechtfertigt, im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen dem Verletzer das Recht einzuräumen, sich einen der Gläubiger hinsichtlich der Abgabe einer Unterwerfungsverpflichtungserklärung auszusuchen. Ein Bedürfnis, diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Ausnahme auch auf den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erstrecken, ist nicht ersichtlich.

b) Aber selbst wenn man der Beklagten folgte und die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Drittunterwerfung grundsätzlich auf das Äußerungsrecht übertrüge, wäre vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob die gegenüber C abgegebene Verpflichtungserklärung sämtliche denkbaren künftigen ihr gegenüber begangenen Rechtsverletzungen erfasst und ihr deshalb umfassenden Schutz gewährleistet. Die Anwendung der Kerntheorie bereitet oft Schwierigkeiten; so ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass eine Berichterstattung, in der das Treffen mit C ohne Nennung seines Namens thematisiert wird, keinen Verstoß gegen die C abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, aber gegen das hier angefochtene Verbot verstoßen würde. Jedenfalls könnte sich C veranlasst sehen, in einem solchen Fall, der weniger seine Interessen als diejenigen der Klägerin berührt, von einem mit Risiken und Kosten verbundenen Vorgehen aus der Verpflichtungserklärung abzusehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Berufungsverfahren untersagt

OLG Hamburg
Urteil vom 15.05.2018
7 U 34/17


Das OLG Hamburg hat im Berufungsverfahren im Rechtsstreit zwischen Erdogan gegen Böhmermann die Entscheidung des LG Hamburg bestätigt. Danach ist Jan Böhmermann die weitere Verbreitung von Teilen seines Schmähgedichts aus der Sendung Neo Magazin Royale weiterhin untersagt. Ein vollständiges Verbot des Gedichts, wie es von Seiten Erdogans gefordert wurde, lehnte das OLG Hamburg jedoch ab.

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Entscheidung des Landgerichts im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt

Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.

Die Berufungsentscheidung beruht auf einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, die der Beklagte für seine Kritik am Kläger und der von ihm geführten Regierung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger hat seinerseits das Recht, nicht mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit berufen kann, ist das Gedicht als Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit an Maßstäben zu messen, die dem Effekt der Verfremdung und Übertreibung Rechnung tragen. Die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise ist umso stärker geschützt, je deutlicher die satirische Einkleidung einen Bezug zum Gegenstand der Kritik aufweist oder die kritisierte Person selbst Veranlassung für die Einkleidung gegeben hat. Umgekehrt gewinnt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen umso mehr an Gewicht, je weiter die satirische Einkleidung von dem Gegenstand der Kritik entfernt ist und sich auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert.

Das Gedicht ist im Gesamtkontext der Sendung zu sehen, die sich mit dem Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung befasst und dem Kläger vorwirft, auf die zuvor in der Sendung „extra 3“ geübte Kritik an seiner Herrschaft durch Einbestellung des deutschen Botschafters als Betroffener einer zulässigen Meinungsäußerung überzogen reagiert zu haben. Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.

Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Der übergeordnete Aussagegehalt des „Schmähgedichts“ und die vorangestellte Erklärung, mit diesem nur zeigen zu wollen, welche Arten rechtlich unzulässiger Äußerungen es gebe, rechtfertigen derart schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden."


OLG Hamburg: Fotograf haftet nicht als Störer für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung wenn Fotos nach Weisung und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung erstellt wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 13.03.2018
7 U 57/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf nicht als Störer für eine rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung haftet, wenn er die Fotografien nach Weisung sowie ohne Kenntnis von und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung gefertigt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zu. Das gilt auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schuldet den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht - in der Diktion des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung ist.

Der Unterlassungsanspruch ist, da nicht an ein Verschulden gebunden, weitgehend; deshalb bedarf die Haftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.). Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde. Die Grenze der Haftung ist aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5. 11. 2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.). Als solche Hilfstätigkeit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen (BGH aaO.). Für die Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, kann aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.

So liegen die Dinge hier hinsichtlich des Beklagten. Er hatte den Auftrag erhalten, zu dem Thema „Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks auf Schwanenwerder“ Fotografien zu liefern, ohne dass er in weitergehender Weise als durch Zulieferung von Fotografien an der Erstellung des Zeitungsartikels beteiligt gewesen wäre. Der Beklagte hat daraufhin mehrere Fotografien von dem betreffenden Grundstück und dessen Umfeld geliefert. Darin lag eine Verbreitung der Aufnahmen noch nicht; denn die Weitergabe der Bilder an die Redaktion der Zeitung, für die der Beklagte als angestellter Fotograf tätig ist, war ein rein betriebsinterner Vorgang, der als solcher noch keine über den Betrieb seines Arbeitgebers hinausgehenden Wirkungen entfaltete und nicht einer unbestimmten, sondern nur einer umgrenzten Anzahl von Personen Kenntnis von den Bildinhalten verschaffte (vgl. BGH aaO.). Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion war die Mitwirkung des Beklagten an der Erstellung des Artikels beendet. Er hatte keinen Einfluss darauf, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt werden würden, und er konnte auch nicht darüber bestimmen, in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet werden würden. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die konkrete Veröffentlichung war damit rein dienender Natur und ohne Möglichkeit auf eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Veröffentlichung der Fotografien könnte daher nur damit begründet werden, dass er bereits im Vorfeld - bei Anfertigung der Fotografien oder durch eine Auswahl der Fotografien vor Weitergabe an die Redaktion - alle Fotografien hätte aussondern müssen, deren Veröffentlichung zu einer Rechte Dritter verletzenden Veröffentlichung hätten führen können. Dass dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Anfertigung von Fotografien von Grundstücken geht, nicht angängig ist, liegt indessen auf der Hand. Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. So konnte der Beklagte hier, da er mit der Erstellung des Artikels nicht weiter befasst war, schon gar nicht wissen, ob in diesem Artikel nicht in vielleicht zulässiger Weise ein Bezug des Grundstücks der Kläger zu dem zum Verkauf stehenden Grundstück hergestellt werden würde. Es war auch nicht seine Aufgabe als angestellter Fotograf, nun Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein solcher Bezug bestehen könnte oder nicht, ebenso wenig wie seine Stellung innerhalb des Verlags ihn dazu berechtigt hätte, vor der Veröffentlichung des fertiggestellten Beitrags dessen Vorlage zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit seines Inhalts zu verlangen. Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt.

Da der Beklagte damit schon als Täter oder Störer einer in der Veröffentlichung liegenden eventuellen Rechtsverletzung ausscheidet, kommt es auf die weiteren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit des Inhalts der beanstandeten Zeitungsveröffentlichung nicht an.

2. Da der Beklagte für den Inhalt der beanstandeten Veröffentlichung rechtlich nicht verantwortlich ist, schuldet er den Klägern auch nicht den Ersatz der diesen durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Streitwertangabe in Abmahnung hat indizielle Wirkung - im einstweiligen Verfügungsverfahren ist Streitwert im Regelfall um 1/5 zu kürzen

OLG Hamburg
Beschluss vom 15.11.2017
3 W 92/17


Das OLG Hamburg hat nochmals bekräftigt, dass die Streitwertangabe in einer Abmahnung indizielle Wirkung hat. Das Gericht muss die Streitwertangabe anhand der objektiven Gegebenheiten und der üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen überprüfen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Streitwert im Regelfall um 1/5 zu kürzen.

Die Entscheidungsgründe:

"Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der Umfang dieses Interesses hängt insbesondere von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung ("Angriffsfaktor") ab, welche anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen ist und von den weiteren Umständen abhängt.Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d. h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung. Weiter ist abzustellen auf die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen. An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu. Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 12 Rn. 5.3a).

Daran gemessen hat das Landgericht den Streitwert zu niedrig bemessen. Der Streitwert ist auf 3.000 € heraufzusetzen. Der Antragsteller hat in der ersten Abmahnung vom 19.7.2017 den Briefkopf des Antragstellers beanstandet und einen Streitwert von 6.000 € angesetzt (Anlage K 1). Diese Angabe ist auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller durch den Verstoß nicht nennenswert selbst wirtschaftlich betroffen ist, nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist jedoch für das einstweilige Verfügungsverfahren zunächst gemäß § 51 Abs. 4 GKG herabzusetzen, denn die Abmahnung zielte auf ein endgültiges Abstellen des Wettbewerbsverstoßes. Der Senat macht für das einstweilige Verfügungsverfahren gegenüber dem Wert des Hauptsacheverfahrens regelmäßig einen Abschlag von 1/5, wenn nicht - wie vorliegend - erkennbar ist, dass insoweit wegen besonderer Umstände eine andere Bewertung erforderlich wäre. Darüber hinaus bleibt das Angriffsinteresse des vorliegenden erneuten Verstoßes - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - hinter dem Verstoß, der Grund für die erste Abmahnung war, zurück. Der Antragsgegner hat nicht erneut in seinem Briefkopf die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ verwandt, sondern die Bezeichnung erfolgte lediglich auf dem Umschlag des Briefes und damit nicht in gleicher prominenter Weise. Darüber hinaus befindet sich im Adressfeld des Briefes die Angabe „Rechtsanwalt W. S.“ (vgl. Anlage K 3). Dabei hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass es sich wohl nicht um eine bewusste Missachtung der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gehandelt hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts auf 3.000 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG."


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OLG Hamburg: Rechtsmissbrauch durch ausschließlichen Lizenznehmer zahlreicher Marken wenn dieser keine Nutzung der Marken beabsichtigt

OLG Hamburg
Urteil vom 22.06.2017
3 U 223/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung markenrechtlicher Unterlassungs - und Nebenansprüche vorliegt, wenn dies durch den ausschließlichen Lizenznehmer zahlreicher Marken erfolgt und dieser keine ernsthafte eigene Nutzung der Marken beabsichtigt (Markentroll).

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gemäß Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV auf Unterlassung der Benutzung des in der konkreten Verletzungsform angegriffenen Kennzeichens durch die Antragsgegner. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich. Insoweit ist auch im Rahmen des Unionsmarkenrechts nationales - hier also deutsches - Recht ergänzend anwendbar (Art. 101 Abs. 2 UMV).

Rechtsmissbrauch ist allerdings auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der nicht nur im deutschen Recht (vgl. BGH, NJW 2013, 66, Rn. 9), sondern auch im europäischen Recht anerkannt ist. Die Feststellung eines Missbrauchs setzt grundsätzlich zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2000, C-110/99, Rn. 52f – Emsland Stärke; EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Rn. 52 – Luceo).

Der Bundesgerichtshof hat die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts weiter konkretisiert. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung sei auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (Vgl. BGH, GRUR 2001, 242, Rn. 35 – Classe E).

Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 b) UMV. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat hinsichtlich der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 b) UMV in der Entscheidung LUCEO ausgeführt, dass sich der Begriff der Bösgläubigkeit auf ein Verhalten bezieht, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht. Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig sei, sei insbesondere zu prüfen, ob er beabsichtige, die angemeldete Marke zu benutzen. Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, könne unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn sich später herausstelle, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern. Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten sei, die dem Einzelfall eigen seien und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorlägen. Diese Absicht lasse sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehöre, in die sich die Anmeldung einfüge (vgl. EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Leitsätze – Luceo).

Der Einwand einer rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist vorliegend bereits deshalb möglich, weil nicht der Markeninhaber, sondern der ausschließliche Lizenznehmer aus dem Markenrecht vorgeht. Gegenüber diesem kann der Einwand einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht direkt verfangen. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen auch vor.

a) Die Antragstellerin verfügt über eine Vielzahl von ausschließlichen Markenlizenzen. Die Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vortrag als Vertriebsgesellschaft Inhaberin der ausschließlichen Markenlizenzen der I. … GmbH für die EU. Die I. … GmbH war und ist unstreitig Alleininhaberin von 259 nationalen Schweizer Marken beziehungsweise Unionsmarken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen (Anlage AG 4). Die Antragstellerin verfügt damit über eine Vielzahl von Markenrechten, die die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ermöglichen.

b) Es ist unstreitig, dass weder die Antragstellerin noch die Markeninhaberin der streitgegenständlichen Marke diese oder die weiteren Marken selbst im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen beabsichtigt.

Die Antragstellerin hat aber auch nicht, wozu sie vorliegend aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wäre, ausreichend dargelegt, dass sie entsprechend der anerkannten Grundsätze ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel (vgl. EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Rn. 52 Leitsätze – Luceo) vorentwickelte Marken bzw. Markenrechte verwaltet und Unternehmen zum Kauf anbietet.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass die I. … GmbH die streitgegenständliche Marke allein zu dem Zweck abgesichert habe, mit Hilfe einer zwischengeschalteten juristischen Personenhülle Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Die Antragstellerin beschreibe ihre Tätigkeit der Markenentwicklung nicht konkret sondern nur abstrakt. Sie entfalte keinerlei Geschäftstätigkeit. Dies zeige sich an dem Status als sogenannte „Dormant Company“, also einer Gesellschaft, die keine nennenswerte Tätigkeit ausübe.

Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgetragen und durch ihren Geschäftsführer an Eides statt versichert (Anlage KPW 2), dass die Markeninhaberin, die I. … GmbH, ein Unternehmen sei, welches vorentwickelte Marken bzw. Markenrechte verwalte und Unternehmen zum Kauf anbiete. Die Tätigkeit der I. … GmbH sei ähnlich der einer Markennamen-, Namens-, Brand- oder Naming-Agentur. Die Antragstellerin sei eine eigenständige Vertriebsgesellschaft mit Sitz in der EU, welche die Marken der I. … GmbH Kunden in der EU zum Kauf oder zur Lizensierung anbiete und zu diesem Zweck Inhaberin der ausschließlichen Markenlizenz sei.

Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausübt, die vorliegend die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtfertigt. Zwar trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Indizien, die einen Rechtsmissbrauch begründen, die Antragsgegnerin. Vorliegend lag es jedoch an der Antragstellerin angesichts des unterschiedlichen Informationsstands nach Treu und Glauben im Wege der sekundären Darlegungslast zu den näheren Umständen ihres Geschäftsbetriebes vorzutragen (vgl. BGH, GRUR 2015, 685, Rn. 10 – STAYER). Dem ist die Antragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat in der Berufungsinstanz lediglich auf die Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin und anderer Gesellschaften verwiesen. Nach ihrem Vortrag werbe der Geschäftsführer, Herr E., über die Internetseite Linkedin (Anlage KPW 28) und habe in der Vergangenheit erfolgreich Marken entwickelt und – auch über andere Gesellschaften - veräußert (z. B. E….., W. … und L. …). Er biete auch über eine seiner Gesellschaften Marken auf dem Handelsportal des Dänischen Patent- und Markenamtes an, z.B. die Marke E. … (Anlage KPW 32).

Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise ihre eigene Tätigkeit dargelegt, die immerhin 259 Marken der I. … GmbH als Vertriebsgesellschaft in der EU zum Kauf oder zur Lizensierung anzubieten. Es fehlt an einem konkreten Vortrag, die Marken im Rahmen eines stimmigen und seriösen Geschäftsmodells zu veräußern. Dies wäre aber vor dem Hintergrund des Hinweises der Antragsgegnerin auf den Status der Antragstellerin als Dormant Company erforderlich gewesen. Eine Dormant Company nimmt keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vor. Es wird lediglich eine einfache Bilanz als Jahresabschluss eingereicht. Im Hinblick darauf, dass seitens der Antragstellerin für das Jahr 2015, dem Jahr in dem die Abmahnung der Antragsgegnerin erfolgte, die Antragstellerin selbst mitgeteilt hat, keine wesentliche geschäftliche Tätigkeit auszuüben, hätte sie diesem Vortrag entgegentreten müssen. Vielmehr bestätigt der Vortrag der Antragstellerin, dass sich der Status der Antragstellerin im Geschäftsjahr 2016 ändern werde, dass die Antragstellerin im Jahr 2015 keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Markeninhaberin, die I. … GmbH, die ausschließliche Lizenz unentgeltlich erteilt. Im Übrigen hat die Antragstellerin aber auch zur Tätigkeit des Geschäftsführers nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere fehlt es am Vortrag dazu, unter welchen exakten Umständen Herr E. die genannten Marken veräußert hat. Die Tatsache der Veräußerung der Marken alleine lässt keine Rückschlüsse über die Art und Weise zu. Im Ergebnis ist vorliegend deswegen zu Grunde zu legen, dass die Antragstellerin keine ausreichende Absicht hat, die angemeldete Marke in geschützter Weise zu benutzen.

c) Die Antragstellerin hortet die Markenlizenzen auf dieser Grundlage überwiegend wahrscheinlich auch allein, um daraus zu ihrem finanziellen Vorteil Ansprüche herzuleiten. Diese Absicht lässt sich anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen unter anderem die unternehmerische Logik gehört (vgl. EuG, Urteil vom 7.7.2016, T-82/14, Leitsätze – Luceo). Die Antragstellerin selbst entrichtet für die ausschließlichen Markenlizenzen, von denen nicht erkennbar ist, dass sie Grundlage einer weiteren, auf eine ernsthafte Benutzung der Marke gerichteten unternehmerischen Tätigkeit sind, kein Entgelt. Eine maßgebliche Tätigkeit im Rahmen einer Markennamen-, Namens-, Brand- oder Naming-Agentur hat die Antragstellerin, wozu sie, wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wäre, nicht dargelegt. Der unternehmerischen Logik folgend erzielt die Antragstellerin ihre Einkünfte daher überwiegend wahrscheinlich nur aus der Geltendmachung von Ansprüchen, die sie lediglich aus der Existenz von Markeneintragungen herleitet. Sie ist auch bezogen auf die streitgegenständliche Marke „ATHLET“ nicht auf die Antragsgegnerin beziehungsweise auf die H. … B.V zugegangen, um ihr die Marke zu veräußern oder diese zu lizenzieren. Vielmehr hat sie im Wege einer Abmahnung die Nutzung der Marke Athlete beanstandet und sowohl die H. … B.V. als auch ihre Abnehmerin, die Antragsgegnerin, zur Unterlassung aufgefordert. Die Folgen einer Schutzrechtsverwarnung wiegen schwer und üben auf den Unternehmer, dessen Vertrieb betroffen ist, einen erheblichen Druck aus, die betroffene Marke oder eine Lizenz zu erwerben. Die vorliegende Geltendmachung der Unterlassungsansprüche bestätigt im Ergebnis mangels anderweitiger Feststellungen, dass die der Antragstellerin eingeräumten Lizenz ebenfalls ausschließlich dazu dient, auf die abgemahnten Marktteilnehmer einzuwirken und so im Ergebnis finanzielle Vorteile zu erzielen. Sei es, um wirtschaftlichen Druck auszuüben und so eine Lizenzvereinbarung zu bewirken, sei es, um letztlich Lizenzzahlungen im Wege von Schadensersatzforderungen zu erzielen. Dass sie, wie sie vorträgt, bislang keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts liegen damit im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich vor."

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OLG Hamburg: Irreführende Werbung von 1&1 mit "das beste Netz" unter Hinweis auf Connect-Test da Testergebnis nur mit Zusatzpaket erreicht wurde

OLG Hamburg
Urteil vom 18.05.2017
3 U 253/16


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung von 1&1 mit "das beste Netz" unter Hinweis auf einen Test der Zeitschrift Connect irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, da das Testergebnis nicht mit dem beworbenen Leistungspaket erreicht wurde, sondern ein Zusatzpaket (Homeserver) erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

""Eine Aufklärung der Betrachter, dass es bei „1&1“ mit dem danach eingeblendeten Leistungspaket für 9,99 Euro mtl. doch nicht das beste Netz gibt, wird in dem Banner selbst nicht geleistet.“

Die Antragstellerin trägt damit zum Verkehrsverständnis vor, dass der Verkehr den Werbebanner (Anlage K 3) dahingehend versteht, dass das konkret von 1 & 1 beworbene Angebot eines Festnetzanschlusses zu 9,99 € im Monat auch mit der Leistung verbunden ist, die Gegenstand des benannten „connect“-Testes ist, also mit einem 1 & 1 Homeserver.

Der Senat teilt dieses vorgetragene Verkehrsverständnis. In der Bildabfolge wird im ersten Bild zunächst der Fokus darauf gelenkt, dass es bei 1 & 1 das beste Netz gibt. In der weiteren Abfolge der Bilder wird auf den Testsieg von „connect“ hingewiesen und in den nächsten beiden eingeblendeten Bildern wird auf ein konkretes Angebot für Internet und Telefon zu einem (anfänglichen) monatlichen Preis von 9,99 € verwiesen. Der angesprochene Verbraucher erwartet deswegen, dass im Umfang des konkreten Angebotes für monatlich 9,99 € der Router enthalten ist, mit dem der Testsieg im „connect“-Festnetztest Heft 8/2015 erzielt wurde. Demgegenüber erwartet der Verbraucher nicht, dass er besondere Hardwarekomponenten hinzubuchen muss, um die getestete Qualität zu erlangen. Er geht vielmehr davon aus, dass er die getestete und mit dem Prädikat Testsieger ausgelobte Leistung und damit den 1 & 1 Homeserver zum Preis von (anfänglich) 9,99 € monatlich erhält. Dieses Verständnis des Verkehrs entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Der angesprochene Verkehr erhält vielmehr zum Preis von 9,99 € nicht den 1 & 1 Homeserver, sondern muss diesen kostenpflichtig hinzubuchen. Dass die Sternchenhinweise zu einer ausreichenden Aufklärung des Verkehrs führen würden, trägt die Antragsgegnerin bezogen auf den Werbebanner (Anlage K 3) nicht vor.

Damit ist die angegriffene Internetwerbung irreführend und die einstweilige Verfügung insoweit antragsgemäß zu erlassen. Ob die streitgegenständliche Werbemaßnahme auch unter den anderen Gesichtspunkten, die die Antragstellerin angeführt hat, eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft, kann dahinstehen.

II. Die zulässige Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der unter Ziffer 1. a) des Antrags in ihrer konkreten Verletzungsform angegriffenen TV-Werbespots (Anlage K 2). Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen.

Die einstweilige Verfügung ist aber nicht, wie das Landgericht ausführt, deswegen begründet, weil der TV-Werbespot nicht ausreichend deutlich macht, dass es sich bei dem „connect“-Festnetztest um einen Festnetz- und keinen Mobilfunktest handelt. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Antragstellerin, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, den TV-Werbespot nicht angegriffen. Der TV-Werbespot erweist sich jedoch aus anderen von der Antragstellerin beanstandeten Gründen als irreführend. Der Verkehr fasst den TV-Werbespot, wie bereits oben ausgeführt, dahingehend auf, dass das konkret von 1 & 1 beworbene Angebot eines Festnetzanschlusses zu 9,99 € im Monat auch mit der Leistung verbunden ist, die Gegenstand des benannten „connect“-Testes ist. Der angesprochene Verbraucher erwartet, dass im Umfang des konkreten Angebotes der getestete Router, und zwar der 1 & 1 Homeserver, enthalten ist, mit dem der Testsieg im „connect“-Festnetztest erzielt wurde.

Diesem, vom Senat geteilten, Verständnis steht auch nicht der unter dem Siegel erfolgte Hinweis „Bestes Leistungspaket mit dem 1&1 Homeserver“ entgegen. Schließlich weiß der angesprochene Verkehr gar nicht, mit welchem Router die Zeitschrift „connect“ getestet hat, so dass er den Hinweis auf den 1 & 1 Homeserver gar nicht einordnen kann. Im Gegenteil bestärkt dieser Hinweis den Verbraucher darin, dass er im konkreten Angebot für 9,99 € den 1 & 1 Homeserver auch erhält. Da der TV-Werbespot jedoch hinsichtlich dieser Werbung mit dem Antrag zu Ziffer 1. b) gesondert durch die Antragstellerin angegriffen und verboten worden ist, ist diese Aussage zwar nicht zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Aussage führt jedoch auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, zu einer ausreichenden Aufklärung des angesprochenen Verkehrs.

Dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs steht auch nicht entgegen, dass an den monatlichen Preis von 9,99 € ein Sternchen angefügt ist, das wie folgt aufgelöst ist: „Volle 12 Monate, danach 24,95 €/Monat, Bestes Leistungspaket mit dem 1&1 Homeserver für 4,95 €/Monat mehr“. Die Antragstellerin hat beanstandet, dass der Verkehr den Fußnotentext deshalb nicht lesen könne, weil er zu kurz eingeblendet werde. Die Antragsgegnerin wendet ein, dass die mangelnde Lesbarkeit auf der unzureichenden Qualität des eingereichten TV-Werbespots beruhe und dass dies den Antrag zu unbestimmt mache. Auf die letzteren Einwände der Antragsgegnerin kommt es bereits deshalb nicht an, weil der Senat den Fußnotentext trotz der schlechten Qualität in dem TV-Werbespot, der der einstweiligen Verfügung vom 18.2.2016 auf einer CD-Rom als Anlage K 2 beigefügt ist, zu lesen vermag, wenn der TV-Werbespot beim Betrachten angehalten wird. Der Senat vermag den Fußnotentext jedoch nicht, worauf die Antragstellerin ausdrücklich abstellt, in der Zeit zu lesen, in der er ausgestrahlt wird. Der Zuschauer ist in dieser Zeit damit befasst, die weiteren groß herausgestellten Informationen „1 & 1 DSL Internet & Telefon 9,99 €/Monat“ zu lesen und gedanklich zu verarbeiten. Für die Wahrnehmung des kleingedruckten Fußnotentextes verbleibt dabei keine Zeit.

Der Fußnotentext leistet darüber hinaus auch keine ausreichende Aufklärung darüber, dass es das mit dem 1 & 1 Homeserver getestete Leistungspaket doch nicht für 9,99 € monatlich gibt, sondern dass der 1 & 1 Homeserver nur für zusätzliche 4,95 € monatlich zu erhalten ist. Es wird mit dem Hinweis nicht ausreichend herausgearbeitet, dass sich das beste Leistungspaket mit dem 1 & 1 Homeserver auch auf das getestete Leistungspaket bezieht. Wie oben bereits ausgeführt, weiß der Verkehr nicht, mit welchem Router das Leistungspaket getestet wurde. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob vorliegend mit Hilfe eines Fußnotentextes der eindeutige Aussagegehalt des TV-Werbespots durch einschränkende Erläuterungen noch geändert werden kann, ohne das durch den TV-Werbespot erzeugte Verkehrsverständnis unzulässig in sein Gegenteil zu verkehren."


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OLG Hamburg: Werbeverbot kann Rückrufverpflichtung auslösen wenn sich untersagte Werbung auf dem Produkt befindet

OLG Hamburg
Beschluss vom 30.01.2017
3 W 3/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbeverbot kann eine Rückrufverpflichtung auslösen kann, wenn sich untersagte Werbung auf dem Produkt befindet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Mangels abweichender Anhaltspunkte ist der Tenor des Urteils des Landgerichts vorliegend dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes erfasst.

a) Der Bundesgerichtshof hat jüngst ausdrücklich klargestellt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht im bloßen Nichtstun erschöpfe, sondern die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes umfasse, wenn alleine dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 24; BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 – Hot Sox). So verhalte es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei. Danach habe ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden sei, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produktes dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 30).

b) Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass sich eine Rückrufverpflichtung auch aus einem Werbeverbot ergeben kann. Vorliegend befindet sich der untersagte Aufdruck auf den Produkten. Durch die Auslieferung der Produkte mit dem untersagten Aufdruck hat die Schuldnerin die Gefahr begründet, dass der Einzelhandel die Produkte in ihrem Sortiment ausstellt und damit über die Produktverpackung gegenüber Kunden bewirbt. Sie hat auch die Gefahr begründet, dass diese unter Abbildung der streitgegenständlichen Produktverpackung im Internet und im Einzelhandel über Verkaufsständer beworben wird.

Deswegen war die Schuldnerin gehalten, durch einen Rückruf oder andere geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Produkte in dieser Weise nicht mehr vertrieben werden. Ein Ersuchen an die Einzelhändler war vorliegend auch möglich und zumutbar. Zu einer eventuellen Unzumutbarkeit hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.

c) Zwar beruft sie sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (PharmaR 2003, 171) darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, gegenüber ihren rechtlich selbständigen Abnehmern auf eine Rücklieferung der mit der beanstandeten Werbung versehenen Ware hinzuwirken. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Senat hält mit Blick auf die bereits angeführte jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht an der zitierten Senatsrechtsprechung fest. Der Bundesgerichtshof hat dort entscheiden, dass die Unterlassungsverpflichtung auch dann, wenn keine rechtliche Handhabe dazu bestehe, die Verpflichtung einschließe, den Abnehmer um die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen, wenn dies möglich und zumutbar sei (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 33). Letzteres ist im Streitfall nicht geschehen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Bemühen offensichtlich keine Erfolgsaussicht gehabt hätte."



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OLG Hamburg: Irreführung durch Online-Vergleichsportal wenn mit objektiven Preisvergleichen geworben wird aber nur Vertragspartner gelistet sind

OLG Hamburg
Urteil vom 09.02.2017
3 U 208/15


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn ein Online-Vergleichsportal wenn mit objektiven Preisvergleichen wirbt aber bei der Suche bzw. beim Preisvergleich nur Vertragspartner des Betreibers des Preisvergleichsportals aufgeführt werden, die dem Betreiber Provisionen zahlen. Insofern erwartet der Nutzer zumindest eine repräsentative Auswahl der Anbieter.

Aus den Entscheidungsgründen.

"b. Die angegriffene Werbeangabe der Antragsgegnerin, ihre Vergleichsrechner ermöglichten „objektive Preisvergleiche“, stellt in Bezug auf den Sterbegeldversicherungsvergleichsrechner eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 5 Abs. 1 UWG n.F. dar.

(1) Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG a.F. ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Beschaffenheit enthält.

Ob eine Irreführung gegeben ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619 (621) – Orient-Teppichmuster). Nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. sind bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Für einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. genügt es, dass eine Angabe geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG 33. Auflage, § 5 Rn. 2.65). Dabei ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, entscheidend (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG 33. Auflage, § 5 Rn. 2.67, 2.75 m.w.N.).

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 – Fressnapf). Die Bestimmung des § 5 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 neu gefasst worden. Mit der Neufassung der Vorschrift ist in Abs. 1 der Zusatz „die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“ eingefügt worden, der im Wesentlichen mit der Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken übereinstimmt. Diese Neufassung hat jedoch zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt, sondern kodifiziert nur das zuvor in § 3 Abs. 2 UWG Vorhandene im Bereich der Irreführung.

(2) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die Werbung der Antragsgegnerin. als irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. sowie § 5 Abs. 1 UWG n.F dar, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt die Antragsgegnerin nur Angebote von sog. Partnerunternehmen in den Vergleich einbezogen hat."


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OLG Hamburg: Private DIN-Normen sind bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt - kein amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG

OLG Hamburg
Urteil vom 27.07.2017
3 U 220/15 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass private DIN-Normen bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich dabei nicht um ein gemeinfreies amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146).

(2) Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich auch um private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, die den in § 5 Abs. 1 UrhG angeführten Gesetzen etc. gleichgestellt sind und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, ist nicht zu folgen.

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BVerfG: Einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung des Nachrichtenmagazins Spiegel zum Abdruck eines Nachtrags

BVerfG
Beschluss vom 22.06.2017
1 BvR 666/17


Das BVerfG hat eine einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung des Nachrichtenmagazins Spiegel zum Abdruck eines Nachtrags erlassen.

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Die Pressemitteilung des BVerfG:

Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung eines Nachrichtenmagazins zum Abdruck eines „Nachtrags“

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführerin mit heute veröffentlichtem Beschluss die Vollstreckung aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg einstweilen eingestellt. Mit diesem Urteil war der Beschwerdeführerin auferlegt worden, einen „Nachtrag“ zu einem im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ erschienenen Artikel abzudrucken. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist dem Kläger des Ausgangsverfahrens eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Antragstellerin wäre.

Sachverhalt:

Im August 2010 erschien in der Zeitschrift „Der Spiegel“ ein Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der HSH Nordbank AG befasste. Darin wird unter anderem dargestellt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als Justitiar der HSH Nordbank AG im Jahr 2009 an einer Abhörmaßnahme gegen ein Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sein könnte. Wegen dieser Berichterstattung betrieb er ein Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Im Jahr 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger des Ausgangsverfahrens formulierte Erklärung in der nächsten Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins unter der Bezeichnung als „Nachtrag“ zu veröffentlichen. In dieser werden auch weitere angeblich an der Abhöraktion beteiligte Personen benannt. Der letzte Satz dieser Erklärung lautet:

„[haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der HSH-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag.“

Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof ebenso zurück wie eine nachfolgend erhobene Anhörungsrüge. Inzwischen wird die Beschwerdeführerin im Zwangsmittelwege dazu angehalten, die Erklärung abzudrucken. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vornehmlich die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) und begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollziehung des Urteils des Oberlandesgerichts einstweilen auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; sie wirft vielmehr Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden können. Demnach war eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nach ihrem Ergebnis überwiegen im vorliegenden Verfahren die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet erweisen, müsste die Beschwerdeführerin eine Erklärung veröffentlichen, die ihr in dieser Form eventuell nicht hätte auferlegt werden dürfen. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies einen Eingriff in ihre redaktionelle Gestaltungsfreiheit. Von Gewicht ist dabei, dass ihr eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch eine inhaltliche Distanzierung abverlangen würde. Zudem könnte durch die Veröffentlichung des „Nachtrags“ ein Imageschaden eintreten. Schließlich besteht die Gefahr, dass durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden, ohne dass dies nachträglich heilbar wäre.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, würde die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keinen „Nachtrag“ abdrucken. Dies ist angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe zwar von Gewicht. Seit der Veröffentlichung des Artikels sind bereits sechs Jahre verstrichen. Auch bedeutet eine zeitliche Verzögerung im vorliegenden Fall nicht, dass der Effekt des erstrebten Nachtrags unwiederbringlich verloren ginge. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens kann die Veröffentlichung des „Nachtrags“ auch später noch ihren Sinn erfüllen.

c) Beurteilt man die Folgen, wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, schwerer als die Nachteile, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses entstünden. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist diesem eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Beschwerdeführerin wäre.



OLG Hamburg: Irreführung durch Werbung der Barclays Bank mit 0 EURO Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit wenn außerhalb der EURO-Zone Auslandsbearbeitungsgebühr anfällt

OLG Hamburg
Urteil vom 12.04.2017
5 U 38/14
vzbv ./. Barclays Bank


Das OLG Hamburg hat wenig überraschend entschieden, dass eine Irreführung durch Werbung der Barclays Bank für eine Kreditkarte mit "0 EURO Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit" vorliegt, wenn außerhalb der EURO-Zone eine Auslandsbearbeitungsgebühr anfällt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: