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Bundeskartellamt: Geldautomaten - staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte nicht sinnvoll

Das Bundeskartellamt hat Untersuchungen zu den Fremdabhebegebühren bei der Nutzung von Geldautomaten angestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte nicht sinnvoll ist.

Den Fallbericht des Bundeskartellamtes finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Bundekartellamtes:

Fremdabhebegebühren bei Geldautomaten - Sachstand

Das Bundeskartellamt hat eine umfassende Untersuchung zu der Frage der Entgelte bei Geldabhebungen an Automaten von fremden Geldinstituten abgeschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die meisten Verbraucher ist es heute möglich, hohe Gebühren beim Geldabheben zu vermeiden, indem man entweder zur eigenen Bank geht, auf die bestehenden Verbundsysteme zurückgreift, einen anderen, preisgünstigeren Automaten benutzt, sich bei Tankstellen oder im Handel mit Bargeld versorgt oder auch eine Kreditkarte zum Abheben verwendet. Grundlegend dafür ist die 2011 eingeführte Kostentransparenz, also die Tatsache, dass der Verbraucher vor der Transaktion am Automaten über die anfallenden Kosten informiert wird und sich gegebenenfalls dann noch anders entscheiden kann.“

Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass eine staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte derzeit nicht zielführend wäre. Zu niedrig angesetzte Höchstgrenzen für die Entgelte könnten dazu führen, dass an bestimmten Standorten gar keine Automaten mehr unterhalten würden.

Andreas Mundt: „Wir werden den Markt aber weiter beobachten. Dabei behalten wir uns vor, in Einzelfällen, bei besonders hohen Fremdabhebegebühren an Geldautomaten, für die es weit und breit keine Alternative gibt, Preismissbrauchsverfahren einzuleiten. Außerdem spielen die bestehenden Geldautomatenverbünde eine wichtige Rolle. Aufgrund ihrer bedeutenden Marktposition sind diese verpflichtet, über die Aufnahme bzw. die Ablehnung neuer Mitglieder nach fairen, diskriminierungsfreien Kriterien zu entscheiden.“

Zur Zeit existieren in Deutschland vier verschiedene Geldautomatenverbünde: der Genossenschaftsbanken, der Sparkassenorganisation, einen Verbund mehrerer größerer Privatbanken (Cash-Group) sowie den kleinsten Verbund, dem Privatbanken und einige Banken, die dem Genossenschaftssektor zuzurechnen sind, angehören (Cash-Pool). Innerhalb der Geldautomatenverbünde fallen für die Kunden der Mitgliedsbanken keine oder nur sehr geringe Kosten für die Nutzung eines fremden Geldautomaten an."

LG Düsseldorf: Bissiger Geldautomat - Kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz für Verletzung durch Hineingreifen in Geldausgabeschacht

LG Düsseldorf
Urteil vom 06.05.2014
6 O 330/13


Das LG Düsseldorf hat die Klage eines Bankkunden gegen den Betreiber eines Geldautomaten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Der Bankkunde hatte sich an einem Geldautomaten eine Fingerquetschung zugezogen, nachdem er in den Geldausgabeschacht hineingegriffen hatte. Die ist ein Verhalten - so das Gericht - womit die Bank nicht rechnen musste.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf fasst die Gründe für die Klageabweisung zusammen:

"Landgericht Düsseldorf weist Schadensersatzklage wegen Fingerquetschung am Geldautomaten ab

Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Schadensersatzklage eines Bankkunden abgewiesen, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde. Die beklagte Bank habe nach Auffassung
der Kammer ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine werden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, die die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen.

Der Kläger nahm die Bank auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als € 5.000,00 in Anspruch. Als der Kläger an einem Bankautomaten der Beklagten Geld abhob und das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, habe sich – so sein Vortrag – das Geldfach verschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 6 O 330/13)"

BGH: Keine Anscheinsbeweis zu Lasten des Kunden in Skimming-Fällen - Bank muss ggf. Einsatz der Originalkarte beweisen

BGH
Urteil vom 29.11.2011
XI ZR 370/10
Skimming


Der BGH hat entschieden, dass in Skimming-Fällen kein Anscheinsbeweis zu Lasten der Kunden gilt. Vielmehr muss bei derartigen atypischen Geschehensabläufen die Bank ggf. beweisen, dass die Abhebung unter Einsatz der Originalkarte erfolgte.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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