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BGH: Irreführung durch geographische Herkunftsangabe ist wettbewerbswidrig und zur Auslegung eines Unterlassungstenors

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 250/12
Piadina-Rückruf
ZPO § 945; VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1; UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1;
BGB § 254 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen.

b) Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO) jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat, beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln.

c) Ein bei einem Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zu berücksichtigendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB liegt grundsätzlich nicht deshalb vor, weil ein Handelsunternehmen dem durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochenen Vertriebsverbot sofort nachkommt und nicht zuwartet, bis schriftliche Informationen oder eine eidesstattliche Versicherung
des Herstellers vorliegen.

d) Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Leipzig: Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Architektur und Bauen" ohne Eintragung in die Architektenliste wettbewerbswidrig

LG Leipzug
Urteil vom 17.11.2014
5 O 2580/14


Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Architektur und Bauen" ohne Eintragung in die Architektenliste wettbewerbswidrig ist.

BGH: Gewährleistungsausschluss von Händlern gegenüber Verbrauchern bei Ebay wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 31. März 2010
I ZR 34/08
Gewähleistungssausschluss bei Ebay


Der BGH hat mit dieser Entscheidung , dass ein Gewerbetreibender gegenüber Endverbrauchern bei Ebay und natürlich auch in Online-Shops seine Waren nicht nicht unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten darf. Ein entsprechender Gewährleistungsausschluss ist wettbwerbswidrig. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Gewährleistungsausschluss von Händlern gegenüber Verbrauchern bei Ebay wettbewerbswidrig" vollständig lesen

BGH: Wettbewerbswidriger Rückkaufhandel, wenn der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden

BGH
Urteil vom 14.05.2009
I ZR 179/07
Die clevere Alternative
GewO § 34 Abs. 4; UWG § 4 Nr. 11


Leitsätze des BGH:


Das Verbot des Rückkaufhandels in § 34 Abs. 4 GewO ist i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, ist die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden. Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht.

Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO stellt im Blick auf Art. 12 GG eine nicht unverhältnismäßige Regelung der Berufsausübung dar.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07

§ 34 Abs. 4 GewO lautet:
"(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: