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BGH: Zum Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten Erstbegehungsgefahr - REAL CHIPS

BGH
Urteil vom 22.01.2014
REAL-Chips
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bei Markenanmeldung müssen alle beantragten Waren- und Dienstleistungsklassen auf Unterscheidungskraft geprüft werden - Zur Anbringung des Symbols "R im Kreis"

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZB 11/13
grill meister
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4

Leitsätze des BGH:


a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.

b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hannover: Verwendung des ®-Zeichens ohne Vorliegen einer entsprechenden Markeneintragung wettbewerbswidrig - Markenanmeldung allein reicht nicht

LG Hannover
Urteil vom 22.10.2013
32 O 29/13


Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Verwendung des ®-Zeichens (= " registered trademark"), ohne dass eine entsprechende Markeneintragung vorliegt, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führt zudem aus, dass die bloße Anmeldung einer Marke noch nicht ausreichend ist.

BPatG: Logo der St. Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 09.09.2013
27 W (pat) 534/13
Zur Ritze


Das BPatG hat entschieden, dass das Logo der St.-Pauli-Kultkneipe "Zur Ritze" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.

"Von der Schutzunfähigkeit des vorliegenden Zeichens ist auszugehen, weil es das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt. Im Zusammenhang mit der Graphik handelt es sich bei „Ritze“ um einen äußerst vulgären Ausdruck, der das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; BPatG 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer).

Davon führt die Kombination mit „Zur“ nicht weg. Zwar enthalten viele unverfäng-liche Namen von Lokalen diesen Zusatz. Er enthält aber auch eine wegweisende Bedeutung, die im Zusammenhang mit einer Vagina vulgär ist und „Zur Ritze“ nicht ausschließlich als Name eines Lokals wirken lässt."



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BGH: Bei Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen - Aus Akten werden Fakten

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZB 71/12
Aus Akten werden Fakten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1, § 50 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem
Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens abzustellen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 = WRP 2009, 439 - STREETBALL;
Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 Rocher-Kugel; Anschluss an EuGH, Beschluss vom 23. April 2010
C332/09, MarkenR 2010, 439 HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).

BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Bundespatentgericht

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EuG: Zwischen der Marke "KNUD" der Zoologischer Garten Berlin AG und der Marke "Knut-Der Eisbär" der Knut IP Management Ltd besteht Verwechslungsgefahr

EuG
T‑250/10
Urteil vom 16.09.2013
KNUD ./. Knut der Eisbär


Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass zwischen der Marke "KNUD" der Zoologischer Garten Berlin AG und der von der Knut IP Management Ltd angemeldete Marke ""Knut-Der Eisbär" Verwechslungsgefahr besteht. Daher ist - so das Gericht - die Markenanmeldung der "Knut-Der Eisbär" wegen der prioritätsälteren Rechte der Zoologischer Garten Berlin AG zurückzuweisen.


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EuG: fluege.de mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragbar

EuG,
Urteil vom 14.05.2013
T-244/12
fluege.de


Das Europäische Gerichte (EuG) hat entschieden, dass die Zeichenfolge "fluege.de" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

Dass dem Begriff „fluege“ in der angemeldeten Marke der Domänenname oberster Stufe „.de“ angefügt ist, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Begriff eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmeten.

Vielmehr spricht der Umstand, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht seiner Endung „.de“ von diesen Verkehrskreisen von vornherein als Domänenname und somit als Hinweis auf eine Internetadresse wahrgenommen werden kann, eher für die Annahme, dass dieses Publikum der Tatsache, dass der Begriff „fluege“ aus einem kleingeschriebenen Anfangsbuchstaben und der Buchstabenfolge „ue“ gebildet wird, nur eine geringere Aufmerksamkeit widmen wird."



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BGH: Zeichenfolge Kaleido wird nicht als Abkürzung für Kaleidoskop verstanden und kann als Marke für Spielzeug eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 22.11.2012
I ZB 72/11
Kaleido
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze des BGH:

a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere
wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen.

b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten
der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wortfolge "Deutschlands schönste Seite" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Druckschriften und mit der Herausgabe von Druckschriften verbundene Dienstleistungen eintragbar

BGH
Beschluss vom 13.09.2012
I ZB 68/11
Deutschlands schönste Seiten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im
Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Buchstabe "M" kann von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 14.11.2012
M


Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."

EuGH: Bei einer Markenanmeldung muss das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert sein

EuGH
Urteil vom 19.06.2012
C-307/10



Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Markenanmeldung das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert werden muss.

Tenor der Entscheidung:

1. Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

2. Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

3. Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Recht auf Akteneinsicht in Markenangelegenheiten - Schokoladenstäbchen

BGH
Beschluss vom 30.11.2011
I ZB 56/11
Schokoladenstäbchen
MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3


Leistsätze des BGH:
a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.

b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.

BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge, die den Ort beschreibt, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, ist nicht als Marke eintragbar - Rheinpark-Center Neuss

BGH
Beschluss vom 22.06.2011
I ZB 78/10
Rheinpark-Center Neuss
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4

Leitsätze des BGH:

a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.

BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte

BPatG
25 W (pat) 28/10
Beschluss vom 08.12.2011
Lipotears ./. HYPOTEARS


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Des weiteren kommen sich die Vergleichszeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 252). Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter Buchstabenstelle am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten Linien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der Überzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere
Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 251)."

DPMA: Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) aktualisiert

Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) erneut aktualisiert. Das DPMA hat eine PDF-Datei zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht. Auf folgende Änderungen weist das DPMA hin:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
2. Unterhaltungs- und Spielgeräte
3. Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
4. Deodorants
5. Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
6. Windeln
7. Schätzungsdienstleistungen
8. Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
9. Neue Begriffe
10. Streichung bisheriger Einträge
11. Klassen- und Formulierungsänderungen
12. Bereinigung von sprachlichen Ungenauigkeiten in der bestehenden Fassung (NCL 9)

Einzelheiten zu den Änderungen finden Sie hier:

Zudem solle es nun ab dem 01.01.2013 jährliche Anpassungen und Modernisierungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses geben. Nur größere Änderungen wie Klassenänderungen, neue Klassen oder Streichungen alter Klassen wird es nach wie vor nur alle 5 Jahre geben.