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Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten

Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf den alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten


Filesharing: Mahnbescheid zum Weihnachtsfest - Widerspruch einlegen - Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch bestätigt

Aufgrund der zahlreichen Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten zum Jahresende und passend zum Weihnachtsfest, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte.

Auch wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollten, kann gegen diesen ebenfalls noch Einspruch eingelegt werden.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid (oder Vollstreckungsbescheid) bedeutet nicht, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.

Siehe auch "Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten" .



Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten

Zum Jahresende häufen sich wieder einmal Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten. Oft geschieht dies zunächst einmal, um die zum Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen. Häufig gehen die Verfahren - jedenfalls in den von uns betreuten Fällen - nicht in ein Klageverfahren über.

Wichtig: Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag) Widerspruch einlegen.

Siehe zum Thema auch "Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten"

BGH: Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

BGH
Beschluss vom 16.05.2013
I ZB 44/12


Der BGH hat seine Rechtsprechung, wonach ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt, nochmals bestätigt (siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZB 80/1 : In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend). Entscheidend ist allein, dass der Provider, von dem Auskunft verlangt wird, in gewerblichem Ausmaß tätig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten

Wieder einmal nutzen derzeit die fleißigen Filesharing-Abmahner die Ferienzeit, um Mahnbescheide zu erwirken. Dabei wird offenbar darauf spekuliert, dass die Adressaten aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit die 14tägige Widerspruchsfrist versäumen. Die Abmahner haben dann die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen und gelangen so in Besitz eines vollstreckbaren Titels (gegen den natürlich auch noch binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden kann).


Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren.Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr. Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.


LG Frankfurt: Vermieter haftet nicht Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters

LG Frankfurt
Urteil vom 28.06.2013
2-06 O 403/12


Das LG Frankfurt hat völlig zutreffend entschieden, dass ein Vermieter nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters haftet, auch wenn der Internetanschluss auf Namen des Vermieters läuft. Vorliegend ging es um eine Ferienwohnung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Ehepartner in Filesharing-Fällen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2013
11 W 8/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur (fehlenden) Störerhaftung von Eltern für Ihre Kinder in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Morpheus

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus
BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht über diese wichtige Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Access-Provider (hier: Vodafone) ist nicht verpflichtet, IP-Adressen zu speichern, um Rechteinhabern Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen

OLG Düsseldorf
Beschlüsse vom 07.03.2013
I-20 W 118/12 u.a.


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Accessprovider (hier: Vodafone) nicht verpflichtet ist, die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern, um privaten Rechteinhabern (vorliegend ging es um Urheberechtsverletzungen durch Nutzer von Filesharingprogrammen) Auskünfte über die Inhaber von IP-Adressen zu erteilen. Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass keine entsprechende Rechtsgrundlage existiert, die eine Speicherung zu den vorgenannten Zwecken vorschreibt.

Alle Aktenzeichen:
I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12

BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes (hier: 13 Jahre) nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht" vollständig lesen

LG Köln: Keine generelle (Störer-)Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Filesharing-Programmen

LG Köln
Urteil vom 24.10.2012
28 O 391/11


Das LG Köln hat erneut eine Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing-Programmen abgewiesen. Das Gericht führt zu Recht aus, das der Inhaber eine Internetanschlusses nicht generell als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet.

BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend

BGH
Beschluss vom 19.04.2012
I ZB 80/1
Alles kann besser werden


Der BGH hat mit diesem mehr als fragwürdigen Beschluss entschieden, dass in Filesharingfällen praktisch immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Nach Ansicht des BGH muss die Rechtsverletzung nicht ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Dieses Kriterium ist - so der BGH - bedeutungslos. Die Entscheidung des BGH ist falsch, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend" vollständig lesen

AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzung, wenn Ehepartner Filesharing-Programm verwendet

AG Frankfurt
Urteil vom 25.05.2012
32 C 157/12


Auch das AG Frankfurt hat zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die der Ehepartner durch Nutzung von Filesharing-Programmen begeht. Das AG Frankfurt vertritt somit die gleiche Ansicht, wie sie bereits kürzlich vom OLG Köln geäußert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden.

OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel

OLG Köln
Beschluss vom 25.11.2011
6 W 260/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Grün­den (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenann­ten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einiger­maßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschluss­inhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."

Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.


Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:

"OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel" vollständig lesen

OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing

OLG Köln
Urteil vom 16.05.2012
6 U 239/11

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner oder andere volljährige Familienangehörige haftet, die den Internetanschluss für Filesharing nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst kürzlich ähnliche Bedenken gegen eine automatische Haftung des Anschlussinhabers geäußert.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing" vollständig lesen