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BGH: In einem Äußerungsrechtsstreit ist Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontexts und der Begleitumstände maßgeblich

BGH
Urteil vom 01.08.2023 - VI ZR 307/21
Urteil vom 01.08.2023 - VI ZR 308/21
ZPO § 306, § 555 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass in einem Äußerungsrechtsstreit für die Sinndeutung einer Aussage das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontexts und der Begleitumstände maßgeblich ist.

Leitsätze des BGH:
a) Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.

b) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen.

BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21 - KG - LG Berlin
und
BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 308/21 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
- VI ZR 307/21 -
- VI ZR 308/21 -

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