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BFH: Für Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gegen Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet

BFH
Beschluss vom 28.06.2022
II B 92/21


Der BFH hat entschieden, dass für einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gegen Finanzbehörden der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Einfachgesetzlich ist der Finanzrechtsweg für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO eröffnet.

a) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ‑‑Nrn. 1 bis 3 kommen ersichtlich nicht in Betracht‑‑ ist in anderen als den in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Finanzrechtsweg gegeben, soweit er für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz eröffnet ist. Nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO (vormals § 32i Abs. 2 AO) ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.

b) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ‑‑mithin die DSGVO‑‑ ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

c) Eine Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ... wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der [DSGVO]" i.S. des § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO.

aa) Die Wendungen in Art. 82 Abs. 1 DSGVO einerseits ("Verstoß gegen diese Verordnung") und in § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO andererseits ("Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO") sind gleichbedeutend, denn die DSGVO enthält nur datenschutzrechtliche Bestimmungen.

bb) Die Schadenersatzklage ist auch eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ...", wie es der erste Satzteil des § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO erfordert. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist "Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff umfasst, wie die folgende beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, jeglichen Umgang mit Daten. Ein Verstoß gegen die DSGVO, wie ihn Art. 82 DSGVO verlangt, ist deshalb ohne Verarbeitung nicht denkbar.

d) Aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, den ordentlichen Rechtsweg vorsieht, folgt einfachgesetzlich schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil § 32i Abs. 2 AO nur als lex specialis zu dieser Vorschrift verstanden werden kann.

2. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch. Es handelt sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch i.S. des Art. 34 Satz 1 GG.

a) Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft nach Art. 34 Satz 1 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Art. 34 Satz 3 GG verbietet es, für Amtshaftungsansprüche die Zuständigkeit der allgemeinen ordentlichen Gerichte auszuschließen (Dagtoglou in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 1. Aufl. 2021, Art. 34, Rz 359).

b) Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt.

aa) Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG hat, soweit sie den Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft betrifft, allein die übergeleitete Haftung des Amtsträgers zum Gegenstand, nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Die in Art. 34 Satz 1 GG angesprochene Amtspflicht ist die Pflicht des Amtsträgers persönlich. Art. 34 GG leitet die durch § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungssubjekt, aber nicht Zurechnungssubjekt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 "Amtshaftung", BVerfGE 61, 149, BGBl I 1982, 1493, unter C.I.2.b dd (1)). Das bedeutet, dass Art. 34 Satz 3 GG neben dem Rückgriffsanspruch gegen den Amtsträger auch nur die Ansprüche des Art. 34 Satz 1 GG erfasst, namentlich den Schadenersatzanspruch gegen den Amtsträger selbst sowie den übergeleiteten Haftungsanspruch gegen den Staat. Art. 34 GG verbietet es zwar nicht, unmittelbare Staatshaftungsansprüche einzuführen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 149, BGBl I 1982, 1493, unter C.I.2.b dd (1)), trifft dafür aber auch keine Regelung.

bb) Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch der des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S. der DSGVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich vielmehr unmittelbar gegen den Staat bzw. eine seiner Institutionen. Damit handelt es sich um einen gegenüber den in Art. 34 GG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch.

cc) Der Schadenersatzanspruch nach der DSGVO kann in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021 - 16 U 275/20, Monatsschrift für Deutsches Recht 2022, 435, Rz 69; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 39. Ed. 01.11.2021, DSGVO Art. 82 Rz 8; Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, Stand April 2022, Art. 82, Rz 34a; Gola DSGVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rz 28; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 82 Rz 20). Davon geht die DSGVO ausweislich Erwägungsgrund 146 Satz 4 selbst aus (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rz 7). Das entspricht dem Grundsatz, dass auch sonst zwischen einem Amtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex beruhenden Entschädigungsanspruch Anspruchskonkurrenz bestehen kann (so zu einem enteignungsgleichen Eingriff Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 830, unter B.II.2.a; ausdrücklich für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch BeckOK GG/Grzeszick, 51. Ed. 15.05.2022, GG Art. 34 Rz 4).

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG sich auch auf den jeweils konkurrierenden Anspruch erstreckt. Ebenso wenig gilt die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 2 AO für den Amtshaftungsanspruch. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG tritt vielmehr eine Rechtswegspaltung ein.

dd) Soweit das Hessische Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS (juris, Beschwerde beim Bundessozialgericht anhängig unter B 1 SF 1/22 R) in dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Amtshaftungsanspruch sieht, für den die Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG der spezialgesetzlichen Zuweisung der DSGVO-Sachen zur Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 81b Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch, einer mit § 32i Abs. 2 Satz 1 AO weitgehend wortgleichen Vorschrift, vorgehe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Hessische LSG geht davon aus, Art. 34 Satz 3 GG umfasse (jegliche) schadenersatzrechtliche Haftungsregelungen des Staates, wenn hoheitliches Handeln eines seiner Amtswalter rechtswidrig einen kompensationsfähigen Schaden verursacht habe (Rz 23). Der Senat erachtet dieses Verständnis sowohl angesichts des Wortlauts des Art. 34 Satz 3 GG als auch angesichts des Urteils des BVerfG in BVerfGE 61, 149, BGBl I 1982, 1493 für zu weitgehend. Es ist zwar zutreffend, dass Art. 34 GG für sich genommen kein Verschuldenserfordernis kennt, worauf das Hessische LSG abstellt. Damit allein wird die Amtspflicht jedoch nicht definiert. Die vom Hessischen LSG in diesem Zusammenhang zitierten Literaturauffassungen gehen in Übereinstimmung mit dem BVerfG davon aus, dass die Staatshaftung nach aktueller Rechtslage lediglich durch Überleitung der Eigenhaftung des Amtsträgers auf den Staat entsteht (Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 34 Rz 17, 218; BeckOK GG/Grzeszick, a.a.O., Rz 19 bis 20.1).

3. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, warum Art. 82 DSGVO einer nationalen Regelung entgegenstehen könnte, die den Schadenersatzanspruch ebenso wie andere datenschutzrechtliche Ansprüche der Finanzgerichtsbarkeit zuweist. Ob umgekehrt unionsrechtliche Bedenken bestünden und deshalb ggf. eine Vorlage angezeigt wäre, wenn das nationale Recht die allgemeinen datenschutzrechtlichen Ansprüche einerseits und den Schadenersatzanspruch andererseits unterschiedlichen Gerichten zuwiese ‑‑so wie es der Auffassung des FG, aber auch des Hessischen LSG entspricht‑‑, muss nicht mehr entschieden werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BFH: Pfändung einer Internet-Domain aufgrund bestehender Steuerschulden zulässig sofern Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird

BFH
Urteil vom 20.6.2017
VII R 27/15

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Pfändung einer Internet-Domain aufgrund bestehender Steuerschulden zulässig sein kann, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das FG hat allerdings zu Recht entschieden, dass eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, Gegenstand einer Pfändung i.S. des § 321 Abs. 1 AO sein kann und dass der Klägerin als Registrierungsstelle die Stellung eines Drittschuldners zukommt, der nach § 316 Abs. 1 AO erklärungs- und auskunftspflichtig ist.

1. Dadurch, dass die Klägerin den Domainvertrag mit dem bisherigen Domaininhaber gekündigt und die Domain inzwischen gelöscht hat, ist keine Erledigung der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO eingetreten. Nach wie vor bestehen aufgrund der nicht aufgehobenen Pfändungsverfügung Erklärungs- und Auskunftspflichten nach § 316 Abs. 1 AO. Denn diese Pflichten des Drittschuldners werden durch die Zustellung einer wirksamen Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 1 AO begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderung bzw. andere Vermögensrechte tatsächlich bestehen (Senatsurteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740). Für den Erlass einer Pfändungsverfügung ist lediglich das Bestreben der Vollstreckungsbehörde maßgebend, die Pfändung einer Forderung unabhängig davon zu bewirken, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann, worauf der Wortlaut des § 309 Abs. 1 AO hindeutet, nach dem das Ziel darin besteht, dass eine Forderung gepfändet werden "soll". Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung verbotswidrige Verfügungen nach den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger unwirksam sind (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz 565; Wieczorek/Schütze/Lüke, 4. Aufl., § 829 ZPO Rz 76). Dem Pfandgläubiger gegenüber gilt die gepfändete Forderung noch als bestehend (BGH-Urteil vom 22. Dezember 1971 VIII ZR 162/70, BGHZ 58, 25). Bei einem Verstoß gegen das Arrestatorium kann sich der Drittschuldner folglich nicht darauf berufen, dass die Forderung erloschen ist (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rz 106, 108).

2. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver um Ansprüche auf dauerhafte Aufrechterhaltung dieser Eintragung als Voraussetzung für die Konnektierung, auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. "Whois-Datenbank" zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird (BGH-Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 187/10, BGHZ 192, 204). Zudem kann sich jeder Namensträger die Priorität für einen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der Klägerin sichern (BGH-Urteil vom 24. März 2016 I ZR 185/14, MMR 2017, 29). Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch öffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16. Mai 2001 6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (Stöber, a.a.O., Rz 1645b).

3. Zu Recht hat das FG die Klägerin als Drittschuldner und damit als nach § 316 Abs. 1 AO auskunftspflichtig angesehen.

a) Drittschuldner i.S. des § 857 ZPO können nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden, sowie Personen sein, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt sind (BGH-Beschluss vom 18. Dezember 1967 V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 857 Rz 4). Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es demnach aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist (Stöber, a.a.O., Rz 8).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auf die §§ 309 ff. AO übertragen werden können, ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin Drittschuldner ist. Denn die Pfändung der dem Domaininhaber nach dem Registrierungsvertrag zustehenden Rechte greift unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis ein und betrifft somit die Rechtsstellung der Klägerin.

aa) Der mit dem jeweiligen Domaininhaber abgeschlossene Registrierungsvertrag begründet für die Klägerin umfassende Rechte und Pflichten. Ohne die Leistungen der Klägerin --insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Konnektierung-- kann eine Internet-Domain nicht betrieben werden. Darüber hinaus ist die Klägerin zu anderen Leistungen verpflichtet, die sich auf den Gegenstand der Pfändung beziehen. Nach § 1 Abs. 4 der Domainbedingungen kann der Domaininhaber jederzeit die Verwaltung der Domain ändern und einen Providerwechsel vornehmen. Wird ein entsprechender Auftrag --unter Angabe des hierzu erforderlichen Passworts-- erteilt, hat die Klägerin eine Überleitung vorzunehmen. Zudem ist die Domain nach § 6 der Domainbedingungen grundsätzlich übertragbar. Im Fall einer Kündigung des Domainvertrags hat die Klägerin die Domain für den künftigen Domaininhaber zu registrieren; insoweit ist sie zur Mitwirkung verpflichtet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem gepfändeten Recht beteiligt ist.

bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Wechsel in der Verwaltung der Domain als auch ihre Löschung bzw. Übertragung auf einen neuen Inhaber mit einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verbunden ist, die zu einer Beeinträchtigung der Gesamtheit der dem Domaininhaber im Zeitpunkt der Pfändung zustehenden Ansprüche führen kann. Solchen Änderungen will das mit der Pfändungsverfügung verbundene Arrestatorium entgegenwirken. Dessen Sinn und Zweck sprechen dafür, die Klägerin als Drittschuldner anzusehen. Auch das BVerfG hält es für möglich, dass sich aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben kann, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen (BVerfG-Beschluss in NJW 2014, 3213).

In diesem Zusammenhang kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich eine entsprechende Anwendung des § 309 Abs. 1 AO und die Befolgung des Leistungsverbots durch den Drittschuldner bei einer Domainpfändung in einer Dekonnektierung erschöpfen müssten. Bei der Pfändung von Geldforderungen soll das Drittschuldnerverbot die Zahlung an den Schuldner und damit ein Erlöschen der Forderung verhindern. Bei anderen Vermögenswerten i.S. des § 321 Abs. 1 AO, bei denen die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 309 ff. AO durchzuführen ist, ist das Zahlungsverbot dahin zu deuten, dass dem Drittschuldner Handlungen untersagt werden, die zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen. Eine Übertragung des Zahlungsverbots auf den Fall der Pfändung einer Domain kann jedoch nicht dazu führen, dass der Registrierungsstelle aufgegeben wird, die Leistungserbringung in Form der Konnektierung zu beenden und damit Rechte aus dem Registrierungsvertrag zum Erlöschen zu bringen bzw. zu entwerten. Denn eine Dekonnektierung könnte dazu führen, dass aufgrund der unterbundenen Zugriffsmöglichkeit der --auch für den Wert einer Internet-Domain bedeutsame-- Rang in Suchmaschinen verschlechtert wird. Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners --insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen. Dementsprechend bleibt die Klägerin auch nach der Pfändung zur Aufrechterhaltung der Konnektierung --nunmehr gegenüber dem FA-- verpflichtet. Es begegnet daher keinen Bedenken, die Klägerin als Drittschuldner anzusehen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2016 2 K 5/15, juris; a.A. Urteil des AG Frankfurt am Main in MMR 2009, 709).

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil das FA sich mit einer sog. Whois-Abfrage ohne Weiteres die Informationen selbst verschaffen könnte, die es von der Klägerin nach § 316 Abs. 1 AO verlangt. Denn in der Whois-Abfrage werden nach § 8 der Domainbedingungen lediglich die Namen, Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen der Domaininhaber veröffentlicht. Keine Auskunft gibt die Abfrage darüber, ob Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sind. Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet. Lediglich wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, kann die Domain nach § 2 Abs. 3 der Domainbedingungen mit einem Dispute-Eintrag versehen werden, der einer Übertragung der Domain entgegensteht.

5. Das mit der Pfändungsverfügung angeordnete Arrestatorium verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO noch hat es einen unzulässigen Inhalt.

Ausweislich der Pfändungsverfügung hat das FA den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain als Hauptanspruch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche gepfändet. Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet. Soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, wurde der Klägerin untersagt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Da es sich im Streitfall nicht um die Pfändung einer Geldforderung handelt, bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass die Anordnung eines in § 309 Abs. 1 AO vorgesehenen Zahlungsverbots keinen Sinn gemacht hätte. An die Stelle des Zahlungsverbots hat das FA ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt. In der Begründung der Einspruchsentscheidung, die zur Auslegung der Pfändungsverfügung herangezogen werden kann, hat es den Umfang des Arrestatoriums näher umschrieben und als Leistungen der Klägerin u.a. die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung, die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner bezeichnet, wobei eine Dekonnektierung ausdrücklich ausgenommen wurde. Mit diesen Ausführungen hat das FA dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan, denn für die Klägerin war ersichtlich, was von ihr verlangt wurde. Insbesondere wurden ihr die Mitwirkung an einer Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine Löschung der Domain untersagt.

Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Leistungsverbot somit Handlungs- bzw. Mitwirkungspflichten der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung in NJW 2014, 3213 zum Ausdruck gebracht, dass als --nach § 857 Abs. 1 ZPO-- zu unterlassende Leistung die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht kommt.

6. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung ... als Hauptanspruch und aller weiteren sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Nebenansprüche könnte sich jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig erweisen.

Nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Dieser Regelung ist --als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes-- ein Verbot der zwecklosen Pfändung zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787). Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat (Senatsurteil in BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5). Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353). Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 30; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO, § 281 Rz 28), so dass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte (§ 321 AO) wertlos bzw. unverkäuflich sind (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 281 AO Rz 14, m.w.N.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

FG Baden-Württemberg: ELSTER ist sicher - Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt kann nicht aufgrund von Datenschutzbedenken verweigert werden

FG Baden-Württemberg
Urteil vom 23.03.2016
7 K 3192/15


Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt nicht aufgrund von Datenschutzbedenken verweigert werden. Die Software ELSTER ist - so das Gericht - ausreichend sicher.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).

Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.

Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).

Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Steuerberater darf für Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen - Ohne Anlass keine Verpflichtung Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen

BGH
Urteil vom 25.09.2014
IX ZR 199/13
BGB §§ 675, 665

Leitsätze des BGH:


a) Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen.

b) Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen.

BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 - LG Stendal- AG Stendal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Vortrag "Rechtliche Aspekte des Email-Managements" von Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen einer Veranstaltung der Jobri GmbH

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern der Veranstaltung der Jobri GmbH am 13.07.2011 bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder (Email-Sicherheit, Archivierungspflichten, Rechnungen per Email, private Email-Nutzung am Arbeitsplatz, Haftung, Formvorschrifen, Emails im Rechtsverkehr, Datenschutz).

Die Unterlagen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:"Rechtliche Aspekte des Email-Managements"