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OLG Stuttgart bestätigt Sedo-Entscheidung der Vorinstanz - Domainhandelsplattform haftet ab Kenntnis für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domains

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.04.2012
2 91/11
Sedo


Das OLG Stuttgart hat zutreffend entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt. Damit hat das OLG Stuttgart die Vorinstanz bestätigt (siehe dazu unsere Meldung zur Entscheidung der Vorinstanz und Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Stuttgart: Domaininhaber kann für Markenrechtsverletzung haften, wenn auf einer geparkten Domain "sponsored Links" zu finden sind

LG Stuttgart
Beschluss vom 11.11.2011
17 O 706
sponsored Links


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetdomain für Markenrechtsverletzungen haften kann, wenn auf einer geparkten Domain gesponserte Links zu finden sind. Viele Anbieter von Domain-Parking-Diensten bieten entsprechende Werbemöglichkeiten an. Im Regelfall stehen der wirtschaftliche Nutzern und das rechtliche Risiko bei derartigen Werbemethoden außer Verhältnis.

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Kommunikation & Recht - Heft 10/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - LG Köln - Keine Websperren durch die Hintertür

In Heft 10/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert und analysiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann den Beschluss des LG Köln, vom 31.08.2011 - 28 O 362/10. Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechlich geschützten Werken zu sperren und eine Haftung des Access-Provider als Störer für etwaige Rechtsverletzungen abgelehnt. Beckmann kommt zu dem Ergebnis, dass Websperren auch nicht durch die Hintertür Störerhaftung eingeführt werden dürfen.

LG Köln: Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren

LG Köln
Beschluss vom 31.08.2011
28 O 362/10


Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf ein illegales Downloadportal mit urheberrechlich geschützten Werken (hier: diverse Musikstücke) zu sperren (ebenso z.B. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08). Der Access-Provider haftet nicht als Störer für etwaige Rechtsverletzungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten“), die Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist. Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, so dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Beklagten begründen würde (BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).

c)
Nach der Auffassung der Kammer ist die Beklagte zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Beklagte ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten im Ergebnis zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.“ verhindert werden soll, wenn unter diese Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Klägerinnen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH 1999, 1326, jeweils m. w. Nachw. d. Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

d)
Nichts anders folgt auch unter Anwendung der Grundsätze des europäischen Rechts. Zwar ist es zutreffend, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt wird, wozu grundsätzlich auch die Dienste eines Internetzugangsanbieter zu rechnen sind (EuGH GRUR 2009, 579 LSG / Tele 2). Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf. Eine Störereigenschaft der Beklagten folgt aber auch nicht aus einer richtlinienenkonformen Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es den Gerichten der Mitgliedsstaaten, den Beurteilungsspielraum, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NJW 2009, 427, 428; EuGH NJW 1984, 2021 – von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen). Erfordert das nationale Recht jedoch für einen Eingriff in die Rechte Dritter eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, kann diese nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97 UrhG ersetzt werden. Zwar bestehen in den Vorschriften der Störerhaftung der §§ 97 Abs. 1 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB gesetzliche Regelungen, die grundsätzlich auch gegenüber Internetzugangsanbietern rechtliche Unterlassungsansprüche begründen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

3.
Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen sind für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftet. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht zur Folge, dass die Beklagte eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten. Mag dies im Einzelfall je nach Stellung und Nähe des Beteiligten zur Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu Schricker/Loewnheim/Will, § 97 UrhG Rn. 100 ff.), erscheint eine solche weitgehende Haftung des Internetzugangsanbieters, der lediglich die technische Infrastruktur für den Internetzugang zur Verfügung stellt, nicht gerechtfertigt. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

Hinzu tritt, dass die begehrten Sperren kein taugliches Mittel zur Vorsorge weiterer Rechtsverletzungen darstellen (s. etwa Schnabel MMR 2008, 123, 125). Da die begehrten Maßnahmen nicht so weit gehen können, den Zugang zum Internetanbieter „anonym1“ für sämtliche Inhalte zu sperren, was auch ein zulässiges Angebot und damit Rechtspositionen Dritter betreffen würde, führt bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird im vorliegenden Fall daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten, um dem rechtswidrigen Angebot auf der verfahrensgegenständlichen Internetdomain zu begegnen. Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Sachen LSG/Tele 2 (EuGH GRUR 2009, 579) unangemessen. Denn die Klägerinnen vermögen einen „effektiven rechtlichen Schutz“ durch die Inanspruchnahme der Beklagten gerade nicht zu begründen. Selbst bei entsprechender „großzügiger Auslegung“ der Zumutbarkeitserwägungen der nationalen Vorschriften zur Störerhaftung (so etwa Nordemann/Schaefer Anm. zu Beschl. d. EuGH v. 19.02.2009, GRUR 2009, 583, 584), ist ein Anspruch in Bezug auf die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung daher nicht anzuerkennen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart

In Heft 9/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann die
Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011 -17 O 73/11.

AG München: Kein Anspruch des Geschädigten gegen den Betreiber eines Forums auf Auskunft über Name und Adresse des Nutzers bei beleidigenden Inhalten

AG München
Urteil vom 03.02.2011
161 C 24062/10


Das AG München hat entschieden, dass der Geschädigte bei einem beleidigenden Beitrag in einem Forum keinen Anspruch gegen den Foren-Betreiber auf Auskunft über Name und Anschrift des Beitragserstellers hat. Da AG München sieht in § 14 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf § 12 TMG eine generelle und abschließende Spezialregelung für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter. Vor diesem Hintergrund lehnt das Gericht einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB ab.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Stuttgart: Domainhandelsbörse Sedo haftet für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domain, wenn diese trotz Inkenntnissetzung nicht abgestellt wird

LG Stuttgart
Urteil vom 28.07.2011
17 O 73/11
Sedo


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat.

Das LG Stuttgart wendet die allgemeinen Haftungsgrundsätze zur Störerhaftung konsequent an, so dass die Entscheidung nicht überraschend ist (siehe zur Problematik auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer war die Beklagte verpflichtet, auf die E-Mail vom 12.04.2010 zu reagieren und die Markenverletzung zeitnah abzustellen. Im Zeitpunkt der Abmahnung bestand gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch (Artikel 6, 9 GMV, 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG), so dass die Beklagte jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten, §§ 683, 670 BGB."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Hamburg: Im Impressum einer GmbH & Co. KG muss die Komplementär-GmbH nicht zwingend genannt werden

LG Hamburg
Urteil vom 14.08.2009
406 O 235/08
§ 124 HGB, § 161 HGB, § 5 Abs 1 Nr 1 TMG, § 4 Nr 11 UWG



Das LG Hamburg hat entschieden, dass im Impressum einer GmbH & Co. KG nicht zwingend die Komplementär-GmbH genannt werden muss. Es genügt die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Das LG Hamburg stellt zudem klar, dass auch Personengesellschaften die gleichen Pflichten nach § 5 TMG haben wie juristische Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft ist die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. Stellt man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber die bei der Klägerin vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen. Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klagerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum der Klägerin hier jedenfalls keinen wettbewerblich relevanten Rechtsverstoß."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anbieter von Domain-Parking-Diensten haftet erst ab Kenntnis von einer Kennzeichenrechtsverletzung durch von Kunden geparkte Domains- Sedo


BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 155/09 -
Sedo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6

Leitsätze des BGH:


a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Urteil zur Verantwortlichkeit eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte liegt im Volltext vor - marions kochbuch

BGH
Urteil vom 12.11.2009
I ZR 166=7
marions-kochbuch.de
UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10


Das Urteil des BGH zur Haftung eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte (marions-kochbuch.de) liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Entscheidung bereits kurz kommentiert.

Leitsatz des BGH:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht

BGH
Urteil vom 12. November 2009
I ZR 166/07
marions.kochbuch.de

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite für fremde Inhalte haftet, wenn er sich diese zu Eigen macht. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf die Haftungsprivilegierung in den §§ 8-10 TMG berufen.

In der Pressemitteilung ds BGH heißt es dazu:

"Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


"BGH: Betreiber einer Internetseite haftet für fremde Inhalte, wenn er sich diese zu Eigen macht" vollständig lesen

LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos

LG Köln
Urteil vom 10.06.2009
28 O 173/09

Das LG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung auch für eingebettete Videos handelt. Es ist für die Haftung nicht entscheidend, ob die Inhalte auf einem eigenen Server liegen oder von einem fremden Angebot stammen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos" vollständig lesen

OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß

OLG Hamm,
Urteil vom 02.04.2009
4 U 213/08


Das OLG Hamm kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, wenn eine Handelsregistereintrag besteht, aber in der Anbieterkennzeichnung die Registernummer bzw. das Registergericht fehlt. Das Gericht ist der Ansicht, dass jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG und der Pflichten nach §§ 312 c BGB, 1 Info-VO wettbewerbswidrig ist. Zudem hält das OLG Hamm bei derartigen Verstößen einen Streitwert von 15.000 EURO für angemessen.

Die pauschale Betrachtungsweise des OLG Hamm ist abzulehnen. Insbesondere das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht geeignet den Wettbewerb zu beeinflussen. Hingegen dürfte das Fehlen der Informationen zum Handelsregistereintrag regelmäßig wettbewerbswidrig sein, da hierdurch die Rechtsverfolgung erschwert werden kann. Auch der Streitwert ist überhöht. Andere Gericht setzen völlig zu Recht bei derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen einen weitaus niedrigeren Streitwert an. Dennoch gilt es die Vorgaben des OLG Hamm einzuhalten. Nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands kann ein Abmahner im Regelfall gerichtliche Schritte im OLG-Bezirk Hamm einleiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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BVerfG: Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für strafbares Verhalten des Forenbetreibers zulässig

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 08.04.2009
2 BvR 945/08


Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber verfassungsgemäß ist, wenn sich in dem Forum Links zu urheberrechtlich geschütztem Material befinden. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Hausdurchsuchung im konkreten Fall verfassungswidrig war und ein rechtswidriger Eingriff Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) vorlag:


"Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten - und hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften - Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab"


Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus:

"Die angegriffenen Entscheidungen zeigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links verantwortlich war. Dabei mag dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Privilegierungen der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) hätte berufen können, da diese Privilegierungen nach überwiegender Ansicht nicht auf die Verwendung von (Hyper-)Links anwendbar sind (vgl. insgesamt Hoffmann, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien. Kommentar, 2008, Vorb. §§ 7 ff. TMG, Rn. 34 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber lässt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die urheberrechtlich geschützten Spielfilme oder Programme auf einem von der Firma R. bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer, nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







"BVerfG: Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für strafbares Verhalten des Forenbetreibers zulässig" vollständig lesen

BGH: Online-Auktionshaus haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer

BGH
Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05
Internet-Versteigerung III



Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass das Haftungsprivileg im Telemediengesetz (TMG) nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gelten insoweit die Grundsätze der allgemeinen Störerhaftung. Danach ist ein Plattformbetreiber verpflichtet, alle technisch möglichen und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen (hier: Anbieten von Rolex-Plagiaten durch Nutzer der Auktionsplattfom) zu verhindern.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Dem beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war. Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden konnten."

Der Unterlassungsschuldner muss also darlegen und beweise, dass er alles getan hat, um Rechtsverletzungen zu verhinden.


Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Online-Auktionshaus haftet als Störer für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer" vollständig lesen