Skip to content

LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 2/12: Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden

Rechtsanwalt Marcus Beckmann kommentiert und erläutert in dem Beitrag ""Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden" in der Internet World Business (Heft 2/2012) die Auswirkungen des Urteils des BGH vom 09.06. 2011- I ZR 17/10 für Shopbetreiber und sonstige Anbieter von Waren und Dienstleistungen per Fernabsatz. Der BGH hat entschieden, dass auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden muss, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch die gängigen Ausnahmetatbestände werden in dem Beitrag von Rechtsanwalt Beckmann erläutert.

BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild

BGH
Urteil vom 09.06. 2011
I ZR 17/10
Computer-Bild
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze des BGH:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: