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Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart

In Heft 9/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann die
Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011 -17 O 73/11.

LG Stuttgart: Domainhandelsbörse Sedo haftet für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domain, wenn diese trotz Inkenntnissetzung nicht abgestellt wird

LG Stuttgart
Urteil vom 28.07.2011
17 O 73/11
Sedo


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat.

Das LG Stuttgart wendet die allgemeinen Haftungsgrundsätze zur Störerhaftung konsequent an, so dass die Entscheidung nicht überraschend ist (siehe zur Problematik auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer war die Beklagte verpflichtet, auf die E-Mail vom 12.04.2010 zu reagieren und die Markenverletzung zeitnah abzustellen. Im Zeitpunkt der Abmahnung bestand gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch (Artikel 6, 9 GMV, 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG), so dass die Beklagte jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten, §§ 683, 670 BGB."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Düsseldorf: Anspruch auf Freigabe einer Domain und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

LG Düsseldorf
Urteil vom 11.02.11
2a O 371/10
Abmahnung im Domainrecht



Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Freigabe einer Domain nicht zwingend erforderlich ist, den Domaininhaber vorab zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Es genügt danach, um die Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu vermeiden, den Domaininhaber unter Fristsetzung zur Freigabe aufzufordern. Allerdings müssen dem Anspruchsgegner im Aufforderungsschreiben gerichtliche Schritte angedroht werden (siehe dazu auch LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - 312 O 469/10).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Tatsache, dass die Klägerin den Beklagten in diesen Schreiben nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, ist unschädlich. Denn die Klägerin begehrte von dem Beklagten in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC."

BGH: Anbieter von Domain-Parking-Diensten haftet erst ab Kenntnis von einer Kennzeichenrechtsverletzung durch von Kunden geparkte Domains- Sedo


BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 155/09 -
Sedo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6

Leitsätze des BGH:


a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Fremde Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Namen als Facebook-Benutzerkonto können eine Kennzeichenrechtsverletzung sein

KG Berlin
Beschluss vom 01.04.2011
5 W 71/11


Die Verwendung fremder Marken, Unternehmensbezeichnungen und Namen als Zeichenfolge für Accounts bei Facebook, Twitter, Xing & Co können regelmäßig - wie im Domainrecht - eine Kennzeichenrechtsverletzung begründen.

Das Kammergericht Berlin hatte nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über einen solchen Fall zu entscheiden aber leider offen gelassen, ob markenrechtlicher Schutz grundsätzlich auch vor Rechtsverletzungen durch Accountnamen in Social Media Angeboten schützt. Das Gericht setzte sich mit der Frage nicht näher auseinander, da der Anspruch aus anderen Gründen (§ 23 Abs. 2 MarkenG) scheiterte.

Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass sich Unternehmen und Personen gegen Identitätsklau im Internet durch kennzeichenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wehren können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Entstehung von Kennzeichenrechten durch eine Internetdomain mit Aufnahme der Benutzung und nicht bereits mit der Registrierung des Domainnamens

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2010
6 U 89/09
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch Nutzung einer Internetdomain Kennzeichenrechte an dem Domainnamen entstehen können. Bei der Frage der Priorität ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung sondern die Aufnahme der Benutzung abzustellen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die – nicht von einer Interessenabwägung abhängige – Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; GRUR 2005, 871, 873 – Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 – afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 – EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. – airdsl)."

Wichtig: Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Insofern darf die Entscheidung nicht fehlinterpretiert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Haftung für suchmaschinenoptimierte Texte, wenn die von Google vorgenommenen Verknüpfungen der Begriffe ausgenutzt werden - POWER BALL

BGH
Urteil vom 04.02.2010
POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3


Dieses Urteil befasst sich mit einem klassischen Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH führt aus, dass auch das Geschehenlassen von Verknüpfungen einzelener Keywords durch Suchmaschinen unzulässig sein kann. Der Seitenbetreiber muss Kenntnis davon haben, dass Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte eines Dritten betroffen sind. Diese Kenntnis dürfte bei vielen speziell optimieren Texten stets anzunehmen sein. Es ist daher nach dieser Entscheidung bei derartigen Optimierungsmaßnahmen erst Recht größte Vorsicht geboten.

Leitsatz des BGH:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Metatags, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.03.2009
2-3 O 36/09
Metatag; Markenbenutzung
§ 14 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung fremder Marken in den Metatags eine Markenrechtsverletzung ist. Der BGH bejaht grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken im nichtsichtbaren Bereich des html-codes (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 - Impuls). Das OLG Frankfurt verneint jedoch im vorliegenden Fall in einer besonderen Fallkonstellation eine Markenrechtsverletzung. Entscheidend ist für das Gericht, dass bereits in den Trefferlisten der Suchmaschinen ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird. Das Gericht führt aus:

"Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. [...] Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 12.07.2007 - 2 U 24/07 seine AdWords-Rechtsprechung bestätigt. Danach ist das Schalten von AdWords-Anzeigen unzulässig, wenn eine fremde Marke oder ein fremdes Unternehmenskennzeichen verwendet wird (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 – 14 U 1958/06). Gleiches gilt für verwandte Arten des Keyword-Advertising oder ähnliche Werbeformen. Dabei bezieht das Gericht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von MetaTags (BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls; siehe auch BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 77/04 - AIDOL) in die Entscheidungsgründe mit ein. Entscheidend ist danach, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Diese Ansicht ist richtig. Ohne Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der jeweiligen Marke bzw. des Kennzeichensrechts wäre das Schalten von Werbeanzeigen gar nicht möglich. Folgerichtig muss es dem Marken- bzw. Kennzeichenrechtsinhaber möglich sein, derartige Werbung zu verbieten. Die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007 - 20 U 79/06) ist daher abzulehnen. Auch der vermittelnden Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21.09.2004 - 312 O 324/04), wonach eine AdWords-Werbung mit fremden Marken- oder Kennzeichen als Keyword nur dann eine Kennzeichenrechts- bzw. Wettbewerbsverletzung ist, wenn die Marke im Anzeigentext auftaucht, ist somit ebenfalls nicht zu folgen. Bleibt zu hoffen, dass eine klarstellende Entscheidung des BGH nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt.



Leitsätze
1. Einer grundsätzlich vorrangigen markenrechtlichen Unterlassungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sachverhaltsgestaltung bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil zum Einen ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und zum Anderen dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt. (vgl. BGB, Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846, 848 - „Parallelverfahren II“)

2. Wird in einem solchen Fall die markenrechtliche Unterlassungsklage nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage bei dem vom Beklagten angerufenen Gericht geltend gemacht, sondern bei einem anderen, örtlich ebenfalls zuständigen Gericht erhoben, begründet dieses nicht den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, weil das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, zwischen mehreren zuständigen Gerichten frei zu wählen (vgl. BGH; Urteil vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 - GRUR 1994, 846,848 - „Parallelverfahren II“).

3. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog „Adword-Werbung“ stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken.

4. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

5. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer
veranlasst dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die aufgrund ihres Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Braunschweig: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken als Keyword ist eine Markenrechtsverletzung" vollständig lesen

BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03
Impuls
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Mai 2006, Az. I ZR 183/03 in einer Grundsatzentscheidung völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen von Mitbewerbern im nicht unmittelbar sichtbaren Bereich des Quelltexts einer Internetseite etwa in den Meta-Tags unzulässig ist. Entscheidend ist dabei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Damit ist die insbesondere vom OLG Düsseldorf vertretene abweichende Ansicht obsolet.


Leitsätze:

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags" vollständig lesen