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OLG Frankfurt: Alkoholbedingter Kater ist eine Krankheit - unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel mit Aussage dass diese einem Kater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.9.2019
6 U 114/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein alkoholbedingter Kater als Krankheit zu qualifizieren ist. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln mit dem Hinweis, dass diese einem alkoholbedingten Kater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern stellt - so das Gericht - einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die LMIV dar.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Frankfurt am Main: "Kater" als Krankheit

Ein Alkoholkater stellt eine Krankheit dar. Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, verstoßen damit gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Die Produkte sind in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) erhältlich. Sie werden von der Beklagten umfangreich beworben, unter anderem mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regel des unlauteren Wettbewerbs gehört. Er wendet sich gegen zahlreiche Werbeaussagen der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. „Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, betont das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Aussage sei krankheitsbezogen, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Hier suggerierten die untersagten Aussagen den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.“

Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff weit auszulegen. „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“, fasst das OLG zusammen und konkretisiert „auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit“. So seien Kopfschmerzen eine Krankheit, nicht aber natürliche physiologische Zustände.

Hier werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das OLG. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bestätigten die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche bereits, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“, gebe.

Die Beklagte könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle. Der von ihr in Bezug genommene Claim habe mit der hier geschilderten Katersymptomatik nichts zu tun.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.9.2019, Az. 6 U 114/18
(vorausgehend Landgericht, Urteil vom 8.6.2018, Az. 3/10 O 67/17)

Erläuterungen:
Artikel 7 LMIV Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.



KG Berlin: Das Immunsystem stärken - unzulässige wettbewerbswidrige Werbung für Vitamin B12-Produkt mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO

KG Berlin
Urteil vom 18.07.2017
5 U 132/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Vitamin B12-Produkt mit den Aussagen:

- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern

eine unzulässige wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen entgegen HCVO darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel - angebliche Wirkungen gegen Alzheimer und Demenz sowie normale und alterstypische Gedächtnisprobleme

OLG Karlsruhe
Urteil vom 11.10.2017
6 U 59/16


Das OLG Karlsruhe hat die unuzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen in einem Newsletter (angebliche Wirkungen gegen Alzheimer und Demenz sowie normale und alterstypische Gedächtnisprobleme) untersagt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, sowohl in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV als auch in Verbindung mit Art. 5 HCVO zu.

Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss die Erstverletzung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bereits gemessen am seinerseits geltenden Recht unlauter gewesen sein; weil der Unterlassungsanspruch in die Zukunft wirkt, muss das beanstandete Verhalten aber auch nach inzwischen geltendem Recht unlauter sein (vgl. BGH, GRUR 2005, 443 – Ansprechen in der Öffentlichkeit; BGH, GRUR 2003, 622 – Abonnementvertrag; BGH, GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten).

Zwischen der behaupteten Erstverletzung am 23.05.2015 (Anlage K 1) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Rechtsgrundlage in Gestalt des UWG zwar verändert: Mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert (BGBl. I, S. 2158 v. 9.12.2015). Der Rechtsbruchtatbestand gem. § 3a UWG ist zwar von der Gesetzesnovelle betroffen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien war damit aber keine materielle Rechtsänderung verbunden (Regierungsbegründung, BT-Drs. 18/4535, S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4535, BT-Drs. 18/6571, S. 12, 14; vgl. BGH, GRUR 2016, 516, Rn. 11 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2017, 286, Rn. 9 – Hörgeräteausstellung; BGH, GRUR 2016, 954 – Energieeffizienzklasse Rn. 11; Ohly in: Sosnitza/Ohly UWG, 7. Aufl., 2016, § 3a Rn. 5a). Die folgenden Ausführungen legen daher zur Vereinfachung durchweg das geltende UWG zugrunde.

1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV zu.

a) Der Kläger erfüllt unbestritten die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und ist daher zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt.

b) Auch im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt (ABl. 2005 Nr. L 149/22; nachfolgend: UGP-Richtlinie, UGP-RL) ist der Rückgriff auf die lebensmittelrechtlichen Verbotsnormen zulässig. Das ergibt sich zum einen aus Art. 3 Abs. 3 UGP-RL, da die Regelungen Rechtsvorschriften der Union bzw. eines Mitgliedstaates in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten darstellen. Zum anderen gehen gem. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL unionsrechtliche Rechtsvorschriften vor, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

c) Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es einem nach Art. 8 Abs. 1 der LMIV verantwortlichen Lebensmittelunternehmer verboten, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 LMIV, nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen oder allgemein im Einzelfall dafür zu werben.

aa) Das Produkt [...] ist – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Lebensmittel im Sinne der LMIV und kein Präsentationsarzneimittel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Unter einem Lebensmittel werden nach Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV i. V. m. Art. 2 VO (EG) 178/2002 (v. 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. 2002 Nr. L 31/1) alle Stoffe oder Erzeugnisse verstanden, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das Produkt [...] wird zur täglichen Einnahme beworben (vgl. Aussage zu Ziff. 6), ist also zur Aufnahme von Menschen bestimmt.

bb) Die Beklagte ist verantwortliche Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV, da unter ihrem Namen ein Lebensmittel – das [...] – vertrieben wird.

cc) Durch den streitgegenständlichen Newsletter hat die Beklagte gegen Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 LMIV verstoßen. Dieser besagt, dass in der Werbung verwendete Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben dürfen oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen.

(1) Die Informationen in dem streitgegenständlichen Newsletter haben in diesem Sinne Krankheitsbezug.

Der Begriff „Krankheit“ ist unionsrechtlich nicht definiert. Daher kann und muss auf die durch die nationale Rechtsprechung entwickelte Definition zurückgegriffen werden. Demnach ist Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, auch wenn sie nur vorübergehend ist (BGHSt 11, 304, 316; BGHZ 44, 208; BVerwGE 7, 172). Unter den Begriff der Krankheit können auch unheilbare Abweichungen von der körperlichen Beschaffenheit und Mangelerscheinungen subsumiert werden, nicht aber normal verlaufende Erscheinungen wie Greisenalter oder Ermüdungserscheinungen (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 7 LMIV Rn. 292 mwN). Problematisch und umstritten ist die Beurteilung von Krankheitssymptomen (z.B. Müdigkeit, Kopfschmerzen, Fieber) als krankheitsbezogene Angaben. Krankheitssymptome fallen jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt wird (BGH, GRUR 1998, 493 für die Darstellung knackender und knirschender Gelenke in Bezug auf Arthrose; KG Berlin, LRE 23, 53, für „wirkt wie der Entkalker für Kaffeemaschinen“ in Bezug auf Adernverkalkung, und OLG Nürnberg, v. 23.12.2014, 3 U 1874/14, für die Heilkraft des Ingwer für en Hustenbonbon bei Erkältung (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 293). Auf jeden Fall wird ein Bezug zu einer bestimmten Krankheit gefordert und nicht nur allgemeine Hinweise, z. B. auf die Förderung des Zellstoffwechsels oder das Immunsystem (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 294 mwN).

Auch rein gesundheitsbezogene Angeben fallen nicht unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Diese fallen unter die Verordnung (EG) 1924/2002 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Beispiele hierfür sind die Aussagen „Iss weniger Fett und du lebst gesünder“, „Blutbildung“ oder „kreislauffördernd“ (weitere Beispiele bei Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 467; Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 298; ausführlich zu gesundheitsbezogenen Angaben, deren Verhältnis zu krankheitsbezogenen Angaben und dem Verhältnis der jeweils maßgeblichen Vorschriften Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 413 ff.; 466 ff., Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 298 ff.). Sobald aber ein Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt wird und nicht nur ein bloßer Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung abgegeben wird, ist die Angabe krankheitsbezogen.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der beanstandeten Werbung um krankheitsbezogene Angaben:

Die mit dem Klageantrag angegriffenen 50 streitgegenständlichen Aussagen in ihren unterschiedlichen Ausprägungen sind bei der Prüfung der Erstverletzung aufgrund des beschränkten Klageantrags (“wenn dies jeweils geschieht wie aus der Anlage gemäß Anlage K 1 ersichtlich“) nicht jede für sich und einzeln genommen, sondern ausschließlich in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass die Klägerin sich nicht gegen jede der 50 Behauptungen einzeln, sondern nur gegen eine Verwendung aller Behauptung zusammen wie in der Anlage K 1 wendet. Maßgeblich ist insoweit die Wirkung auf den Durchschnittsadressaten. Verbraucher, die von der Krankheit nicht betroffen sind und auch sonst keinen Bezug zu ihr haben, sind damit ausgenommen (BGH, GRUR 1998, 493; Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 296). Die Mitglieder des Senats zählen nach ihrem Lebensalter zu den von der Werbung angesprochenen Personen mit einem Alter über 50 Jahren, bei denen Krankheiten wie Alzheimer und Altersdemenz zunehmend ins Bewusstsein rücken, und sehen sich daher in der Lage, die Wirkweise der Werbung aus eigener Anschauung zu beurteilen.

Die beanstandeten Aussagen sind Bestandteile eines einheitlichen „Newsletters“, der als in sich geschlossene Botschaft erscheint, mit einer Anrede der Adressaten beginnt und mit einer Unterschrift endet. Auch die graphische Gestaltung des Newsletters als Fließtext, der in regelmäßigen Abschnitten durch eingefügte Links auf die Internetpräsenz der Beklagten unterbrochen wird, stützt den Eindruck der Einheitlichkeit der Botschaft und der Geschlossenheit der darin enthaltenen Aussagen. Vor diesem Hintergrund ist jede der beanstandeten Aussagen im Zusammenhang mit dem übrigen Newsletters zu bewerten (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 121, 124 mwN).

Auf dieser Grundlage ist der Krankheitsbezug für alle 50 angegriffenen Aussagen zu bejahen.

In dem streitgegenständlichen Newsletter werden in den angegriffenen Aussagen mehrmals Alzheimer (in den in Nrn. 1, 25, 26, 29, 30 enthaltenen Aussagen) und Demenz (in den Nrn. 1, 13, 26, 29, 30, 32, 35) unmittelbar angesprochen. Bei Morbus Alzheimer handelt es sich um eine anerkannte Krankheit. Demenz ist ein Oberbegriff für verschiedene Krankheiten und daher ebenfalls als Krankheit zu behandeln.

Das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV greift bereits ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten hervorgerufen werden (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 412).

Weil die ausdrücklich genannten Krankheiten Alzheimer und Demenz vom Publikum mit Gedächtnisverlust assoziiert werden und der Newsletter durchgehend Gedächtnisprobleme adressiert und diese über das Maß üblicher altersbedingter Probleme hinausgehend problematisiert, werden die Adressaten auch in den Hinweisen auf ansonsten möglicherweise normale und alterstypische Gedächtnisprobleme einen Krankheitsbezug zu erkennen glauben. Den angesprochenen Verbrauchern wird durch die Aussagen in ihrem Zusammenhang suggeriert, jede alltägliche Gedächtnislücke könne krankhafte Ursachen haben, wenngleich nicht zwangsläufig in Form einer manifestierten Demenz oder Alzheimer-Krankheit, so doch jedenfalls als unnormale – krankhafte – Störung des eigenen Gedächtnisses. Die angesprochenen Verbraucher werden daher auch die Aussagen über „normale“ Gedächtnisprobleme in einen krankheitsbezogenen Zusammenhang bringen, entweder, weil sie sogleich an Vorboten von Alzheimer und Demenz denken oder weil sie aufgrund der dramatischen Formulierungen und Darstellungen des Newsletters auch alltägliche Gedächtnisschwächen für krankhaft halten.

In zahlreichen der angegriffenen Werbeaussagen werden Probleme mit dem Gedächtnis angesprochen, deren Ausmaß über alterstypische Vergesslichkeit oder Leistungsverluste erheblich hinausgehen. Durch dramatische sprachliche Darstellungen sowie den Kontext mit den Hinweisen auf Alzheimer und Demenz wird auch insoweit ein Krankheitsbezug hergestellt (in den in Nrn. 1, 9, 36, 46, 47 genannten Aussagen: „Gedächtnisverlust“, in den in Nrn. 3, 4: „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust“, in Nr. 7: „Gedächtnisschwäche“, in Nr. 8: „Gedächtnisverlust-Anzeichen“, in Nrn. 12, 50: „nachlassendem Gedächtnis“, in Nr. 24: „Gedächtnisprobleme“, in Nr. 28: „Gedächtnislücken“, in Nr. 33: „Schäden“, in Nr. 37: „macht ihr Gedächtnis langsam“, in Nr. 48: „dass ihr Gedächtnis auf unerträgliche Weise nachlässt“).

Alle verbleibenden Aussagen stehen mindestens im Zusammenhang mit nachlassendem Gedächtnis und Gedächtnisverlust, indem sie z.B. Versprechungen von Verbesserungen des Gedächtnisses, der Gehirnleistung oder der Stressresistenz machen (alle weiteren verbliebenen Nrn. 2, 5, 6, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 31, 34, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 46, 49).

Zudem wird in den Aussagen immer wieder von medizinischen, biochemischen oder pharmazeutischen Begriffen („Senile-Plaque-Ablagerungen“, Amyloide, Cortisol, Butyrylcholinesterase) Gebrauch gemacht, die für Laien den Bezug zu einer Krankheit bzw. deren Bekämpfung herstellen. Cortisol wird ausdrücklich als „Stresshormon“ bezeichnet (Nr. 37). Nach alledem stehen alle 50 der streitgegenständlichen Aussagen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit krankhafter Gedächtnisschwäche.

(2) Der im Streit stehende Newsletter und mithin alle 50 beanstandeten und dem Newsletter entnommenen Aussagen, bewerben das Produkt [...] zur Vorbeugung, Behandlung und Heilung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Vorbeugung meint dabei alle Maßnahmen, die geeignet sind, eine noch nicht bestehende Krankheit zu verhindern. Ein Erfolgseintritt ist nicht erforderlich. Die Behandlung einer Krankheit bezieht sich nur auf einzelne Symptome, die gemildert oder beseitigt werden, wohingegen die Heilung einer Krankheit deren vollständige Behebung meint (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 295 mwN). Die Aussagen in dem streitgegenständlichen Newsletter erfüllen alle drei dieser Varianten. Es wird z.B. behauptet, [...] könne das Gehirn vor Schwäche und Alterung schützen (Nr. 1), altersbedingten Krankheiten also vorbeugen. Des Weiteren wird behauptet, das Produkt könne Erinnerungen zurückholen (Nr. 1), also einzelne Symptome von Gedächtnisverlust bekämpfen. Darüber hinaus wird behauptet, das Mittel könne „Gehirnzellen so stark machen, dass sie wieder gesund werden“ (Nr. 3) und sogar, dass das Produkt Demenz heilen könne (Nr. 13). Es verspricht also eine vollständige Heilung – im ersten Fall eines undefinierten, vermeintlich krankhaften Zustands, im zweiten Fall einer ernstzunehmenden und vielen älteren Menschen Angst einflößenden Krankheit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bielefeld: Zimtextrakt gegen Diabetes - Wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne ausreichenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis

LG Bielefeld
Urteil vom 21.03.2017
17 O 70/16


Das LG Bielefeld hat die wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben( u.a. Zimtextrakt gegen Diabetes) ohne ausreichenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis untersagt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch insoweit folgt aus §§ 8 III Nr. 2, 3 a UWG, Art. 7 III LMIV. Durch das Zurverfügungstellen einer wissenschaftlichen Studie zum angeblichen Nutzen von Zimtextrakt zur Behandlung von Diabetes Typ II wurde am 16.02.2016 der Eindruck vermittelt, das Produkt der Beklagten E. diene der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung der Erkrankung Diabetes mellitus. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus die Beklagte, wenn nicht der vorgenannte Eindruck erweckt werden sollte, eine derartige wissenschaftliche Studie aufn ihrer Internetpräsenz im Zusammenhang mit dem Produkt „E.“ zur Verfügung stellen sollte. Es handelt sich insoweit auch nicht um allgemeine Gesundheitsinformationen, die nach der LMIV zulässig wären. Vielmehr ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen dem Zurverfügungstellen der Studie und den Werbeaussagen der Beklagten für „E.“, daß es sich insoweit ebenfalls um eine Maßnahme der Werbung handelte und nicht um die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässige Werbung mit Produktbezeichnungen Repair-Kapseln und Herz-As-Kapseln - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 7. April 2016
I ZR 81/15
Repair-Kapseln
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3; Verordnung
(EU) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang


Leitsätze des BGH:

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.

b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Bewerbung eines Lebensmittels bzw Nahrungsergänzungsmittels mit "Vitalstoffen" ist eine nach der HCVO unzulässige nähwertbezogene Angabe

OLG Hamm
Urteil vom 04.08.2016
4 U 18/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Lebensmittels bzw. Nahrungsergänzungsmittels mit "Vitalstoffen" eine nach der HCVO unzulässige nähwertbezogene Angabe und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

bb) Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen.

(1) Ausweislich des Klageantrages greift der Kläger die in der streitgegenständlichen Produktbeschreibung enthaltenen Aussagen zu den Substanzen „Eisen“, „Vitamin C“, „Kalzium“ und „B-Vitamine“ als solche nicht an, sondern wendet sich gegen die Aussagen zu „Vitalstoffen“. Bei diesen Aussagen handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO.

Nach der letztgenannten Vorschrift bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11 – [Monsterbacke II] ). Der Begriff der nährwertbezogenen Angabe ist ungeachtet dessen, dass sich zwischen nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben Überschneidungen ergeben können (BGH, a.a.O.), vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe abzugrenzen. Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (BGH, a.a.O.). Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen (BGH, a.a.O.). Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (BGH, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO auch dann nährwertbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften, kann eine Angabe ferner als nährwertbezogen anzusehen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden (BGH, a.a.O.). Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das durch die Angabe hervorgerufene Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist (BGH, a.a.O.).

(a) Bei den Aussagen zu „Vitalstoffen“ handelt es sich um Angaben zu Nährstoffen und anderen Substanzen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO. Zu den Nährstoffen gehören nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCVO Proteine, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium und die im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe. „Andere Substanzen“ sind nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 HCVO andere Stoffe als Nährstoffe, die eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben. Bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff der „Vitalstoffe“ handelt es sich um einen Oberbegriff für alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen mit Ausnahme derjenigen Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen, nämlich Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett (Senat, Urteil vom 30.04.2013 – 4 U 149/12, dort unter Hinweis auf: Brockhaus, Ernährung, Artikel „Vitalstoffe“, 2. Aufl. 2004). Unter Vitalstoffen sind danach Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme zu verstehen (Senat, a.a.O.).

Dass es sich bei dem Begriff „Vitalstoff“ nicht um die Bezeichnung einer konkreten Substanz, sondern nur um einen abstrakten Oberbegriff handelt, ist ohne Belang. Die Annahme einer „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch Angaben, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwenden (z.B. „gesättigte Fettsäuren“, „Ballaststoffe“, „Proteine“, „Omega-3-Fettsäuren“, „einfach ungesättigte Fettsäuren“, „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“), als nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCVO anzusehen sind. Der Entscheidung „Monsterbacke II“ des Bundesgerichtshofes ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Gegenstand dieser Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer – substanzbasierten – „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO verneint hat, war eine allgemein gehaltene Gleichwertigkeitsbehauptung zwischen dem beworbenen Lebensmittel und einem anderen Lebensmittel, die nicht auf die Inhaltsstoffe der verglichenen Lebensmittel Bezug nahm, und zwar weder auf bestimmte, namentlich benannte Inhaltsstoffe noch auf durch abstrakte Oberbegriffe gekennzeichnete Inhaltsstoffgruppen.

(b) Die angegriffenen Werbeaussagen zu den „Vitalstoffen“ bringen zumindest mittelbar zum Ausdruck, das beworbene Nahrungsergänzungsmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften. Besondere positive Nährwerteigenschaften hat ein Lebensmittel u.a. dann, wenn es Nährstoffe oder andere Substanzen in einer besonders hohen Menge enthält (Senat, a.a.O.). Bei der streitgegenständlichen Produktbeschreibung wird angegeben, dass das Mittel „sage und schreibe über 7.000 Vitalstoffe“ bzw. „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“ enthalte. Es soll „zwei der vitalstoffreichsten Lebensmittel unseres Planeten“ vereinen. Der Bestandteil Gerstengras soll „nach Meinung vieler Experten das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sein und „weit über 3.000 Vitalstoffe“ beinhalten. Die Mikroalge „Spirulina platensis“ soll „über 4.000 natürliche Vitalstoffe“ besitzen und „damit ebenfalls zu den vitalstoffreichsten Pflanzen der Welt“ gehören. Damit wird das Lebensmittel in besonderer Weise damit beworben, dass es Vitalstoffe, also Nährstoffe und andere Substanzen wie z.B. Enzyme, in ganz besonders erhöhter Menge enthalten soll, und zwar letztlich im Superlativ in der größten denkbaren Konzentration überhaupt. Darunter kann der Verbraucher nur eine ganz besondere ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung des Mittels verstehen (vgl. Senat, a.a.O.).

(2) Die streitgegenständliche nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe ist unzulässig. Dieser Begriff ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt. Der Begriff der Vitalstoffe ist unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasst. Er wird vielmehr lediglich umgangssprachlich und in der Populärliteratur verwendet (Senat, a.a.O.).

b) Die europarechtswidrige Werbung der Beklagten ist geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Denn es geht um das hohe Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher. Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (Senat, a.a.O.).


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LG Bonn: Diät ohne Hungergefühle - Irreführende Werbung im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

LG Bonn
Urteil vom 11.03.2015
30 O 33/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Diat bzw. ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Werbeaussagen:

„Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,
„…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,
„Ohne Hungergefühle“


eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

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BGH: Infoseite zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) mit Link auf Angebote für entsprechende Produkte eines bestimmten Herstellers ist eine geschäftliche Handlung im Si

BGH
Urteil vom 11.12.2014
I ZR 113/13
Bezugsquellen für Bachblüten
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Vorhalten einer Infoseite im Internet zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) mit Link auf Angebote für entsprechende Produkte eines bestimmten Hersteller eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und nicht als reines Informationsangebot zu werten ist. Folgerichtig kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn durch die Informationen gegen die Health-Claims-Verordnung oder die Vorgaben des LFGB verstoßen wird. Insofern hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Diese weit verbreitete Variante der Bewerbung von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben dürfte nach dieser Entscheidung weiter unter Beschuss geraten.

Leitsatz des BGH:
Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - OLG Köln - LG Köln

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LG Freiburg: Zur Werbung für Bachblütenprodukte und mögliche Verstöße gegen HCVO und LFGB durch Verwendung allgemeiner Begriffe die einen Bezug zum Wohlbefinden haben

LG Freiburg
Urteil vom 16.3.2015
12 O 9/15 KfH


Das LG Freiburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Bewerbung von Bachblütenprodukten befasst. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bewerbung mit allgemeinen Begriffen, die mit dem allgemeinen Wohlbefinden assoziert werden können, nicht ohne weiteres einen Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits herstellt und zulässig sein kann. Die Entscheidung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da andere Gerichte die Vorgaben der Health-Claims Verordnung und des LFGB weitaus strenger auslegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

" 1. Die Verordnung 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) definiert in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Erforderlich ist also ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits, wobei der Zusammenhang nicht näher definiert ist und deshalb weit zu verstehen ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe kann auch eine Bezeichnung sein wie "Bekömmlich", verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH - Urteil v. 6.9.2012 - C-544/10). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch psychische Funktionen, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 b HCVO ergibt.

2. Die vom Kläger beanstandete Werbung erhält einen derart definierten Bezug zwischen dem beworbenen Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits nicht. Vielmehr befasst sich die Werbung mit Ausnahme der Anträge Nr. 27 und 28 mit völlig unspezifischen Allerweltsbegriffen, die auch nicht im weiteren Sinne als gesundheitsbezogen gewertet werden können. Es wäre unzulässig, die in der Werbung angesprochene Harmonisierung von Körper und Seele mit auch aus Sicht des Verbrauchers wissenschaftlich definierten psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen gleichzusetzen. Vielmehr hat die angegriffene Werbung lediglich appellativen Charakter ohne den Anspruch aufzustellen, eine irgendgeartete inhaltliche Bedeutung zu haben. Solche inhaltsleeren Werbesprüche gehören nicht zum Regelungsgegenstand der Verordnung 1924/2006. Ausweislich Nr. 8 der Erwägungsgründe sollen mit der Verordnung allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern. Wohlfühlbegriffe wie - so die hier zu beurteilenden Werbesprüche - Harmonie, Seele, Seelenstreichler, Dynamik, Zuversicht, Urvertrauen, Entspannung, Creativ, "Yes You Can", Antrieb, Erdung, Freude, Energie, Optimismus, Mut, hellwach, Selbstwert, Keep Cool, Willenskraft, Klarheit, Lebenslust, Konflikt, unter Druck, Neustart, loslassen, Trost, Nachtträume, Fülle, Innere Ruhe, Gelassenheit, alles wird gut, Krisenfall, Lebenslust haben mit gesundheitsbezogenen Informationen nichts zu tun. Wie dargelegt, bezweckt die Verordnung nicht das vollständige Verbot von Werbung für Lebensmittel (vgl. a. BGH GRUR 2014,1013 - Original Bach-Blüten).

3. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen §§ 11 LFGB, 5 UWG dargetan. Nach § 11 Abs. 1 LFBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben oder einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Abzugrenzen hiervon sind Aussagen, denen der Verbraucher keinerlei Gehalt zumessen wird, wie beispielsweise "neue Lebensenergie" (OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2012 - 4 U 9712) oder "so fühle ich mich wohl"-Kaugummi , "Gute Laune Drops" oder "Trostschokolade" (vgl. OLG Hamm WRP 2015,228). Eine Werbeaussage, die nach der Auffassung des Verkehrs inhaltlich nichts aussagt, ist begrifflich keine Angabe, weil ihr der Informationsgehalt fehlt, sie kann deshalb auch nicht irreführend sein. Die Werbung versucht das Publikum oft durch positive Assoziationen für das beworbene Produkt einzunehmen. Das gut aussehende Mannequin erweckt den Eindruck, dass das beworbene Kleidungsstück besonders schmücke, der drahtige junge Mann, der den Schokoriegel zu sich nimmt, macht manchen glauben, die Figur werde unter dieser Köstlichkeit nicht leiden, die gute Laune, die in der Werbung für ein alkoholisches Getränk vermittelt wird, lässt den Schwermütigen meinen, auf diese Weise ließen sich seine Probleme lösen, der einsame Junggeselle glaubt an die Illusion, ihm fehle für den Erfolg bei den Frauen nur der beworbene Sportwagen. In all diesen Fällen fehlt es nicht nur an einem hinreichend konkreten Aussagegehalt, der Durchschnittsverbraucher kennt auch die gewöhnlichen Mechanismen der Werbung und ist sich bewusst, dass die positiven Assoziationen keinen realen Hintergrund haben (so zutreffend Bornkamm in Köhler/Bornkamm UWG 31. Auflage § 5 Rdnr. 2.43 f). Mit dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 23.5.2013 - 13 U 199/12), welche Entscheidung der Kläger vorgelegt und auch erstritten hat, handelt es sich hierbei um bloße, nichtssagende Anpreisungen, die den Irreführungstatbestand nicht erfüllen."


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LG Hildesheim: Werbung mit dem Begriff "Vitalstoffe" für ein Nahrungsergänzungsmittel verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig - Eunova Multi Vitalstoffe

LG Hildesheim
Urteil vom 30.04.2014
5 O 47/14
Eunova Multi Vitalstoffe


Das LG Hildesheim hat entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "Vitalstoffe" für ein Nahrungsergänzungsmittel gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nährwertbezogene Angaben dürfen gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO nur gemacht werden, soweit sie im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind. Damit ist eine nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe unzulässig; denn der Begriff der Vitalstoffe ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 46 bei juris). Demgemäß wäre die Werbung des Verfügungsbeklagten mit den von ihm vertriebenen Produkten allenfalls dann zulässig, wenn sie eine im Anhang der HCVO aufgeführte nährwertbezogene Angabe enthielte. Das ist indessen nicht der Fall."


BGH: Produktbezeichnung "Original Bach-Blüten" ist keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2014
2 HK O 14/14
Original Bach-Blüten
UWG § 3 Abs. 2 Satz 3; § 4 Nr. 11; ApothBetrO 2004 § 25 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5; MTVO § 16 Nr. 1, § 10 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Lebensmittel konnten nach § 25 Nr. 2 ApBetrO aF nur dann in Apotheken abgegeben werden, wenn sie einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufwiesen; nicht erforderlich war eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung.

c) Der der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrundeliegende Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht.

d) Die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist.

e) Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

f) Das in § 16 Nr. 1 MTVO geregelte Verkehrsverbot knüpft an objektive Sachverhalte an. Auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise kommt es daher nicht an. Im Rahmen des Verkehrsverbots nach § 16 Nr. 1 MTVO ist es auch unerheblich, ob ein als Quellwasser bezeichnetes Wasser, das die Anforderungen nach § 10 MTVO nicht erfüllt, in qualitativer Hinsicht einem Quellwasser entspricht.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

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OLG Hamburg: Angabe LowCarb mit wenig Kohlehydraten auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Beschluss vom 24.04.2014
3 W 27/14


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe " LowCarb mit wenig Kohlehydraten" auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt uns somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass sich - wie ausgeführt - im Anhang zur HCV mehrere zugelassene Angaben finden, die auf einen geringen Gehalt eines bestimmten Nährstoffs verweisen. So etwa Angaben zu geringem Gehalt von Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren oder Salz, die in der deutschen Fassung der Verordnung stets durch die Verwendung des Wortbestandteils „-arm„ bzw. der Worte „Arm an …“ gekennzeichnet sind. In der englischen Fassung der Verordnung (Ast 14) findet dafür das Wort „Low“ Verwendung. Die Angabe „Low Carbohydrate“ bzw. „Kohlehydratarm“ findet sich in der Anlage nicht. Das macht zunächst deutlich, dass der europäische Gesetzgeber eine solche nährwertbezogene Angabe bezogen auf Kohlehydrate von der Zulassung ausgeklammert hat. Entsprechend vertritt die britische Gesundheitsbehörde die Auffassung, dass „Low Carb-Claims“, weil sie in der Liste der zugelassenen nährwertbezogenen Angaben nicht enthalten sind, nicht mehr verwendet werden dürfen (Anlage Ast 15; vgl. auch Meisterernst /Haber, Health & Nutrition Claims, Art. 8 Rn. 91).

Die angegriffenen Angaben lassen sich aber entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung auch nicht damit rechtfertigen, dass die HCV im Anhang eine zugelassene Angabe aufweist, die in der Variation „reduzierter Kohlehydrat-Anteil“ zulässigerweise verwendet werden könnte."


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OLG Hamm: Werbung mit "über 7.000 Vitalstoffen in Original Spiruletten mit Gerstengras" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Hamm
Urteil vom 30.04.2013
4 U 149/12


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "über 7.000 Vitalstoffen in Original Spiruletten mit Gerstengras" für ein Narungsergänzungsmittel eine wettbewerbswidrige Werbung mit geundheitsbezogenen Angaben darstellt.

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OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung für "Grüner Tee-Extrakt" mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Nürnberg
Urteil vom 26. November 2013
3 U 78/13


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass "Grüner Tee-Extrakt" nicht mit wissenschaftliche umstrittenen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden darf. Insofern liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Mein persönlicher Tipp: Regelmäßig guten grünen Tee trinken !

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Voraussetzungen einer Verbandsklagebefugnis, insbesondere zum Erfordernis einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

2. Zu den Anforderungen an einen wissenschaftlichen Wirkungsnachweis im Rahmen von Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben.

3. Zur Zulässigkeit von Hinweisen auf ärztliche Empfehlungen oder Gutachten im Rahmen einer Lebensmittelwerbung.

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EuGH: Unzulässige Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos - "enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senk

EuGH
Urteil vom 18.07.2013
C-299/12
Green Swan


Leitsätze des EuGH


1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: