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Volltext LG Hamburg in dem Rechtsstreit zwischen Erdogan und Böhmermann liegt vor - Schmähgedicht nach Ansicht des Gerichts in weiten Teilen unzulässige Schmähkritik

LG Hamburg
Beschluss vom 17.05.2016
324 O 255/16


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Hamburg: Erdogan vs Böhmermann - Einstweilige Verfügung untersagt Wiederholung des Schmähgedichts in weiten Teilen - nicht rechtskräftig" über die Entscheidung berichtet. Die Bedenken gegen diese Entscheidung bleiben. Der weitere Weg durch die Instanzen im Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.


Der Volltext der Entscheidung:

In der Sache ... beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 17.05.2016:

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben
werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern und/oder äußern zu lassen:

„Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
[...]
Am liebsten mag er Ziegen ficken,
[...]
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heisst's statt schlafen,
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, Erdoğan ist voll und ganz,
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
[...]
Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul,
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil
Recep Fritzl Priklopil.
Sein Kopf so leer, wie seine Eier,
der Star auf jeder Gang-Bang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist Recep Erdoğan, der türkische Präsident.“

wie geschehen in der Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31.03.2016.

II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ein Fünftel und der Antragsgegner vier Fünftel zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf € 100.000,-- festgesetzt.

Gründe:
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange gemäß §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK zu. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

a) Der Antragsteller ist Präsident der Türkei. Der Antragsgegner ist Hörfunk- und Fernsehmoderator. In der von ihm moderierten Late Night Show „Neo Magazin Royale“ vom 31.03.2016 trug er ein Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ über den Antragsteller
vor. Bevor der Antragsgegner dieses Gedicht vorlas, wies er darauf hin, dass aufgrund eines Beitrages in der Satiresendung „extra 3“ der deutsche Botschafter in der Türkei einbestellt worden sei. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Einbestellung des Botschafters jedenfalls im Einverständnis mit dem Antragsteller erfolgte. Der Antragsgegner trug das Gedicht auf Deutsch vor. Seinen Vortrag unterbrach er mehrfach durch Gespräche mit seinem Sidekick ... Das Gedicht wurde durch eingeblendete Untertitel auf Türkisch übersetzt, das Gespräch des Antragsgegners mit … indes nicht.

b) Das angegriffene Gedicht ist zweifelsohne eine Satire; sie vermittelt ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mittels des Gedichts auseinandersetzt. Satire kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein, muss es aber nicht sein. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kunstbegriff liegt das Wesen künstlerischen Schaffens in der freien schöpferischen Gestaltung, in welcher Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers in bestimmter Form zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173). Eine Niveaukontrolle der Kunst, zum Beispiel eine Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst oder guter und schlechter Kunst, ist hierbei unzulässig. Hier spricht für die Annahme von Kunst die Auseinandersetzung des Antragsgegners mit dem Antragsteller, wovon das Gedicht einen Teil darstellt. Dies wäre allerdings bei einer Meinungsäußerung ebenfalls der Fall. Gegen Kunst könnte sprechen, dass der Antragsgegner, worauf sein gerichtsbekanntes Interview in der Zeitschrift „ZEIT“ vom 04.05.2016 hinweist, ein möglicherweise bereits im Internet vollumfänglich verbreitetes Gedicht verlesen hat, so dass die geforderte künstlerische Auseinandersetzung fraglich sein könnte. Da dies aber nicht feststeht, zudem ein sehr großzügiger Maßstab für die Bejahung von Kunst gilt und der Antragsgegner das Gedicht nicht nur verlesen, sondern mit einem bestimmten Kontext, wie die musikalische Untermalung, das Präsentieren der türkischen Flagge, die Gespräche mit seinem Sidekick, umrahmt hat, geht die Kammer von Kunst aus.

Es ist folglich eine Abwägung zwischen der schrankenlos geschützten Kunstfreiheit von Art. 5 Abs. 3 GG sowie der durch Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit, auf die sich der Antragsgegner berufen kann, und dem durch Art. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorzunehmen.

Bei dieser Abwägung ist nicht isoliert das Gedicht zu betrachten, sondern die konkrete Präsentation ist zu berücksichtigen. Desweiteren ist der Zusammenhang, in den das Gedicht gestellt wurde, maßgeblich, d.h. die Vorgeschichte mit der Sendung von „extra 3“ und der Einbestellung des deutschen Botschafters, da diese Anlass für den Beitrag des Antragsgegners war.

Die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten Dritter findet ihre Grenze, wo es sich um reine Schmähung oder Formalbeleidigung handelt bzw. die Menschenwürde angetastet wird.

Die Satire, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen sind, erfordert hierbei eine spezifische Betrachtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, zu trennen; hierbei gilt für die Einkleidung regelmäßig ein weniger strenger Maßstab (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).

Es ist somit zwischen dem Aussagegehalt und der Einkleidung zu unterscheiden:

Der Aussagegehalt ist für den Antragsteller nicht so verletzend, dass aufgrund dessen der Unterlassungsanspruch begründet wäre. Es ist fernliegend, dass der Rezipient annimmt, das Gedicht weise (insgesamt) einen Wahrheitsgehalt auf. Dies ist so
offensichtlich, dass es keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Antragsgegner setzt sich in der Sendung satirisch damit auseinander, dass mit Einverständnis des Antragstellers ein Beitrag wie der von „extra 3“ zum Anlass genommen wird, den deutschen Botschafter einzubestellen. Mit dem Gedicht macht der Antragsgegner sich hierüber in satirischer Form lustig und kritisiert den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit in der Türkei.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sich als Staatsoberhaupt aufgrund seines öffentlichen Wirkens stärkere Kritik gefallen lassen muss. Denn die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen (vgl. BVerfG, AfP
1996, 50). Dieser Grundsatz ist auch für den Antragsteller als ausländisches Staatsoberhaupt zugrunde zu legen (s. auch EGMR, AfP 2016, 137). Hiergegen spricht im Übrigen nicht die Strafrechtsnorm des § 103 StGB, da diese im Gegensatz zu §§ 185 ff StGB nur eine höhere Strafandrohung bei einem ausländisches Staatsoberhaupt vorsieht (vgl. Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 29. Auflage, § 103, Rn 6; Nomos, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 103, Rn 1).

Die Einkleidung führt allerdings zur (teilweisen) Bejahung des Unterlassungsanspruches. Zwar gilt hier, wie oben ausgeführt, ein weniger strenger Maßstab, aber dies berechtigt nicht zur völligen Mißachtung der Rechte des Antragstellers. Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend. Es dreht sich vorliegend nicht um eine für die rechtliche Beurteilung unbedeutende Geschmacksfrage. Sondern die fraglichen Zeilen greifen gerade gegenüber Türken oftmals bestehende Vorurteile auf, die gewöhnlich als rassistisch betrachtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass in Kenntnis dessen, dass das Schwein im Islam als „unreines“ Tier gilt - von einer solchen Kenntnis des Antragsgegners kann ausgegangen werden -, der „Schweinefurz“ erwähnt wird. Des weiteren haben nahezu sämtliche Zeilen einen sexuellen Bezug. Auch unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Einkleidung aufgestellten strengen Maßstabes und der konkreten Präsentation überschreiten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.

c) Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der weitergehende Anspruch jedoch zurückzuweisen ist. Mit den nicht untersagten Teilen des Gedichts wird in zulässiger Form harsche Kritik an der Politik des Antragstellers geäußert. Es geht nicht um eine
vom Antragsteller nicht mehr hinzunehmende Herabwürdigung, sondern in überspitzter Form werden Vorgänge aufgegriffen, von deren Realität prozessual auszugehen ist. Diese werden im wesentlichen im Beitrag von „extra 3“, auf den der Antragsgegner mit dem Gedicht Bezug nimmt, gezeigt, nämlich unter anderem das Schlagen von demonstrierenden Frauen am „Weltfrauentag“ durch Helm und Schutzkleidung tragende Polizisten, das gewalttätige Vorgehen gegen andere Demonstranten, die mit der Politik des Antragstellers nicht einverstanden sind, sowie gegen Minderheiten wie Kurden. Es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass es Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Türkei gibt und in diesem Zusammenhang die Rolle des Staates bzw. der Regierung diskutiert wird.

Als Oberhaupt des Staates trägt der Antragsteller für diese Vorgänge die politische Verantwortung. Gerade aufgrund seiner herausragenden politischen Stellung muss er sich, wie oben ausgeführt, stärkere Kritik gefallen lassen. Mit den nicht untersagten Zeilen des Gedichts macht sich der Antragsgegner zulässig in satirischer Form über den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit lustig.

d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

e) Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist - wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen - nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.

Die demnach vorzunehmenden Auslassungen sind durch „[...]“ gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Unterbrechung des Verlesens durch die Gespräche des Antragsgegner mit … . Die Kammer hat insoweit von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

LG Hamburg: Erdogan vs Böhmermann - Einstweilige Verfügung untersagt Wiederholung des Schmähgedichts in weiten Teilen - nicht rechtskräftig

LG Hamburg
Beschluss vom 17.05.2016
324 O 255/16


Das LG Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung erlassen und Jan Böhmermann die weitere Wiederholung seines Schmähgedichts in weiten Teilen untersagt. Einige wenige Passagen sind nach Ansicht des Gerichts zulässig. Das Gericht hat einen Anhang mit Markierungen der nach Ansicht des Gerichts unzulässigen und zulässigen Passagen veröffentlicht. Keines falls hat das Gericht über eine mögliche Strafbarkeit entschieden. Die einstweilige Verfügung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts problematisch. Der weitere Verfahrensgang bleibt daher abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG Hamburg:

Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann

Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.

Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Diese Textpassagen sind im Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen.

Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zugrunde. Als Satire vermittle das angegriffene Gedicht ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mithilfe des Gedichts auseinandersetze. Bei dieser Kunstform, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen seien, müsse für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, unterschieden werden. Zudem seien die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den das Gedicht gestellt worden sei. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handele bzw. die Menschenwürde angetastet werde.

Diese Grenze sei nach Auffassung der Kammer durch bestimmte Passagen des Gedichts überschritten worden, die schmähend und ehrverletzend seien. Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, dieser berechtige aber nicht zur völligen Missachtung der Rechte des Antragstellers. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.

Die übrigen Teile setzten sich dagegen in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Der Antragsgegner trage als Staatsoberhaupt politische Verantwortung und müsse sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens selbst harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Hinzunehmen sei auch, dass der Antragsgegner sich in satirischer Form über den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit lustig mache.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann gegen die Unterlassungsverfügung Widerspruch einlegen, über den mündlich zu verhandeln wäre. Der Antragsteller kann gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrages sofortige Beschwerde einlegen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.



Staatsanwaltschaft Mainz: Kein Ermittlungsverfahren wegen Schnitzel-Post der heute-show auf Facebook - kein strafbares Verhalten

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat im Ergebnis völlig zutreffend entschieden, dass kein Ermittlungsverfahren wegen des Schnitzel-Posts der heute-show auf Facebook eingeleitet wird. Es fehlt an einem strafbares Verhalten.

Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz:

Keine Ermittlungen wegen "Facebook"-Postings der "heute-show"

(Mainz) Kein Ermittlungsverfahren wegen "Facebook"-Postings der ZDF-„heute-show“
Die Staatsanwaltschaft Mainz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Beitrags auf der Seite der Sendung „heute-show“ in dem Internetportal „Facebook“ abgesehen.

Seit dem 26. April 2016 sind bei der Staatsanwaltschaft Mainz mehrere Strafanzeigen von Privatpersonen eingegangen, die sich auf einen Beitrag auf der Seite der Sendung „heute show“ in dem Internetportal „Facebook“ beziehen.

Der Inhalt dieses „Postings“ vom 25. April 2016, 12.41 Uhr, lässt sich so beschreiben:

Unter der Frage „Was ist verkehrt mit euch, liebe Nachbarn?“ folgt eine Abbildung, eines Schnitzels, das in Form eines Hakenkreuzes auf einem Teller liegt. Daneben findet sich - in der Art eines Plakates - der Text: „Österreicher wählen eben so, wie sie es vom Schnitzel kennen: Möglichst flach und schön braun.“

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift.

Die von einigen Anzeigeerstattern genannte Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ist schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Beitrag ersichtlich nicht mit dem Bundespräsidenten der Republik Österreich befasst. Eine - auch nur indirekte - Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt ist nicht erkennbar. Auf Präsidentschaftskandidaten oder sonstige Personen des politischen Lebens, die weder Staatsoberhaupt noch Regierungsmitglied sind, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Zudem bestünde ein Verfahrenshindernis, da weder ein Strafverlangen der österreichischen Regierung gestellt noch eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung erteilt wurden (§ 104a Strafgesetzbuch).

Die Abbildung in Form eines Hakenkreuzes stellt auch kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Strafgesetzbuch dar. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung solcher Symbole straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen. Die Strafnorm schützt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen.

Einem solchen Schutzzweck des Gesetzes läuft die Verwendung des Symbols - in Schnitzelform - erkennbar nicht zuwider. In dem veröffentlichten Beitrag geht es darum, den Ausgang der ersten Runde der österreichischen Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 zu beleuchten. Für das Publikum wird das Wahlergebnis - in überspitzter Form - dergestalt kritisch beleuchtet, dass diesem ein Erstarken eher rechtsgerichteter politischer Kräfte zu entnehmen sei. Eine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu sehen.

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) ist auch nicht gegeben. § 130 Strafgesetzbuch setzt voraus, dass in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine bestimmte nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder etwa die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine derartige Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird.

Anhaltspunkte hierfür sind dem zur Anzeige gebrachten Beitrag nicht zu entnehmen. Trotz des pauschalen Hinweises auf das Wahlverhalten „der Österreicher“ soll der Beitrag bei verständiger Würdigung ersichtlich nicht etwa zum Hass gegen alle österreichischen Staatsangehörigen aufrufen oder diese beschimpfen, sondern - wie ausgeführt - das Wahlergebnis in überspitzt-pointiert als rechtsorientiert darstellen. Es handelt sich um eine durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit geschützte zulässige Meinungsäußerung zu tagespolitischem Geschehen.

Zudem ist der Beitrag nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen erkennbar nicht geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne einer allgemeiner Rechtssicherheit und dem friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger zu stören.

Schließlich kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines Beleidigungsdeliktes (§ 185 ff. Strafgesetzbuch) nicht in Betracht. Zunächst ist festzustellen, dass bislang kein wirksamer Strafantrag eines potentiell Verletzten im Sinne von § 194 Strafgesetzbuch gestellt ist, also ein Verfahrenshindernis zur Verfolgung dieser Delikte besteht.

Ungeachtet dessen ist aber auch der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes zum Nachteil etwa der österreichischen Bevölkerung oder der Wählerinnen und Wähler des Kandidaten der „FPÖ“ bei der genannten Wahl nicht verwirklicht. Zwar ist die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung grundsätzlich möglich, wenn mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen. Allerdings muss feststehen, welche einzelnen Personen beleidigt sind; die bezeichnete Personengruppe muss sich auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung eines einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zudem muss der fragliche Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Sowohl die österreichische Gesamtbevölkerung von etwa 8,7 Millionen Einwohnern als auch die Gruppe der Wählerinnen und Wähler der „FPÖ“ bei der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 – nach den unter www.bundespraesidentschaftswahl.at/ergebnisse.html veröffentlichten Daten etwa 1,5 Millionen Stimmen - sind offensichtlich zahlenmäßig keineswegs überschaubar. Die rechtlichen Voraussetzungen einer sogenannten „Kollektivbeleidigung“ sind daher nicht erfüllt.

Von der Einleitung eines Verfahrens war daher abzusehen.


LG Düsseldorf: Zwanziger-Aussage "Katar ist ein Krebsgeschwür des Weltfußballs" ist keine Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.04.2016
6 O 226/15

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Theo Zwanziger den kommenden WM-Ausrichter Katar als "Krebsgeschwür des Weltfußballs" bezeichnen darf. Die Aussage ist - so das Gericht - von der allgemeinen Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger

Mit Urteil vom 19.04.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 0 226/15) die Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger, früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA, abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Unterlassung der Äußerung „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist" verlangen. Diese Aussage ist nach Auffassung des Gerichts durch die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Mit der Unterlassungsklage hatte der offizielle Fußballverband des Staates Katar sich gegen die entsprechende Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 02.06.2015 gewandt.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts urteilte, dass die Bezeichnung ..Krebsgeschwür" eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch sei. Die Aussage „Krebsgeschwür" sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. „Krebsgeschwür" stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tode führe.

Die Qatar Football Association kann jedoch nicht Unterlassung der beleidigenden Äußerung, Katar sei ein „Krebsgeschwür des Weltfußballs", verlangen. Denn die Aussage sei, so das Gericht, durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Dr. Theo Zwanziger habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche nichts dafür, dass Dr. Theo Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Vergleich der Klägerin mit einem Krebsgeschwür übersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der Qatar Football Association, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden.

Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Der Streitwert beträgt 100.000,- €. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.



VG Berlin: Demonstration auf der Jan Böhmermann Gedicht "Schmähkritik" vor türkischer Botschaft rezitiert werden soll nicht gestattet - Ziegendemo gegen Beleidigung

VG Berlin
Beschluss vom 14.04.2016
VG 1 L 268.16


Das VG Berlin hat eine Demonstration ("Ziegendemo gegen Beleidigung"), auf welcher das Gedicht "Schmähkritik" von Jan Böhmermann vor der türkischen Botschaft rezitiert werden sollte, untersagt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Schmähkritik“ vor türkischer Botschaft nicht erlaubt (Nr. 15/2016)

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.

Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2016 (VG 1 L 268.16)



BGH-Entscheidung zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für Bewertungen der Nutzer liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 94/13
Hotelbewertungsportal
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 3 Nr. 1; TMG § 2 Nr. 1, §§ 7 bis 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hotelbewertungsportal haftet für unwahre Tatsachenbehauptung eines Nutzers erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal
verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende
Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschlie-
ßen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch negative Meinungsäußerung ohne tatsächliche Grundlage

LG Köln
Urteil vom 25.02.2015
28 O 419/14


Das LG Köln hat entschieden, dass negative Meinungsäußerungen über ein Unternehmen, die einer tatsächlichen Grundlage entbehren, eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist hier dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin der Vorrang zu gewähren.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin lediglich in ihrem wirtschaftlichen Wirken tangiert wird und sie in diesem Zusammenhang Kritik grundsätzlich hinnehmen muss. Denn die bei Unternehmen nur betroffene Sozialsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen Betätigung - also die Sozialsphäre - kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben aktiv betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH, AfP 1995, 404, 407).

Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass es keinerlei - tatsächliche und rechtliche - Grundlage für die Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten gibt, da es - unstreitig - keine rechtliche Handhabe der Netzbetreiber gibt, die durch die Insolvenz ausgebliebene EEG-Umlage von den Endkunden zu erhalten. Wenn sich jedoch - wie hier - wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese - wie hier - insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.), was im konkreten Fall zum Überwiegen des Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin führt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Hotelbewertungsportal haftet für unwahre Tatsachenbehauptung eines Nutzers erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 94/13
Hotelbewertungsportal


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers in einer Bewertung erst haftet, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und dennoch untätig bleibt. Eine Vorabprüfung und gesteigerte Prüfungspflichten sind - so der BGH - dem Betreiber eines Bewertungsportals nicht zuzumuten, da es sich nicht um ein "hochgradig gefährliches" Geschäftsmodell handelt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines
Nutzers

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin.

Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der - wie die Beklagte - eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal

LG Berlin - Urteil vom 16. Februar 2012 - 52 O 159/11

Kammergericht - Urteil vom 16. April 2013 - 5 U 63/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

§ 4 Nr. 8 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer (...) Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, soweit die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. ...

§ 3 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 TMG

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; …



§ 7 TMG



(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. (...)

§ 10 TMG

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. … "

BGH: Wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen ist

BGH
Urteil vom 16.12.2014
VI ZR 39/14
BGB § 823 Ah; § 824; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf
sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen
formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 - OLG Frankfurt in Kasse - LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte Kritik - "schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten" keine unzulässige Schmähkritik

BVerfG
Beschluss vom 28.07.2014
1 BvR 482/13


Das BVerfG hat nochmals klargestellt, dass die Meinungsfreiheit auch überspitzte Kritik und Polemik schützt. So liegt keine unzulässige Schmähkritik vor, wenn sich jemand in einer Dienstaufsichtsbeschwerden wie folgt über eine Richterin äußert:

"er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BVerfG:

"Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit


Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik bekräftigt. Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete
Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als
Schmähkritik überhaupt nicht.

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten
unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne
jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. "


BGH: Ärzte müssen Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet grundsätzlich dulden - jameda

BGH
Urteil vom 23.09.2014
VI ZR 358/13
jameda


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, das Ärzte und natürlich auch andere Berufsgruppen und Unternehmen Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet vom Grundsatz her dulden müssen. Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit gegen unberechtigte Bewertungen (wie z.B. falsche Tatsachenbehauptungen, unzulässige Schmähkritik, Fakebewertungen durch Mitbewerber) rechtlich vorzugehen. Auch die Portalbetreiber haften ab Kenntnis von einer rechtswidrigen Bewertung als Störer auf Unterlassung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Gynäkologe erfolglos gegen das Ärzte-Bewertungsportal jameda geklagt. Auch aus datenschutzrechtlicher Sichte besteht - so der BGH - kein Anspruch auf Löschung. Die Entscheidung war so zu erwarten, als sich der BGH bereits in der Vergangenheit zu den einschlägigen Rechtsfragen geäußert hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de).

Die Pressemitteilung des BGH:

"Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 132/2014 vom 23.09.2014

Bundesgerichtshof lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem
Ärztebewertungsportal ab


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])

§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

3.…

(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.



(3) – (7) …

§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters

(1) – (5)…

(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]

(7)…"




OLG Stuttgart: Negative Hotelbewertung mit Begriff "Hühnerstall" ist keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine zulässige Meinungsäußerung

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.09.2013
4 U 88/13


Das OLG Stuttgart musste sich in dieser Entscheidung mit einer Hotel-Bewertung befassen. Das Gericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung eines Hotels als "Hühnerstall" im Rahmen einer Hotelbewertung keine unzulässige Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung ist.

LG Berlin: Wahlkampf vor Gericht - Junge Piraten dürfen diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen

Landgericht Berlin
Beschluss vom 17.09.2013
27 O 576/13


Wahlkampf findet leider immer wieder auch vor Gericht statt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass die Jungen Piraten diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:

"Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V.“ auf Antrag der Partei „Alternative für Deutschland e.V.“ durch Einstweilige Verfügung untersagt, Behauptungen über sie aufzustellen oder zu verbreiten, die in einem über das Internet abrufbaren Flyer enthalten sind."

Ohne die Auseinandersetzung politisch zu werten: Aus rein juristischer Sicht ist diese Entscheidung sehr problematisch, da im politischen Wahlkampf weit mehr erlaubt ist als im tagtäglichen Umgang.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

BVerfG: Bezeichnung "Winkeladvokatur" für Rechtsanwaltskanzlei in einem anwaltlichen Schriftsatz kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

BVerfG
Beschluss vom 02.7.2013
1 BvR 1751/12


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" in einem anwaltlichen Schriftsatz von der Meinungsfreiheit Artikel 5 Absatz 1 GG gedeckt sein kann. Das BVerfG hat die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, welches erneut eine Interessenabwägung vornehmen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>).

Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>).

[...]

Zutreffend ist allerdings die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.

Das Oberlandesgericht gewichtet indes nicht stark genug, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten.

Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 <3198>). Die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung, auf die das Oberlandesgericht rekurriert, reichen dafür nicht aus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

BVerfG
Beschluss vom 17.09.2012
1 BvR 2979/10


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung Dritter als "rechtsradikal" eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Fehlerhaft ist dann aber, dass das Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert.
[...]
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.
[...]
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: