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BGH legt EuGH Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vor

BGH
Beschlüsse vom 20.09.2018
I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17
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Der BGH hat dem EuGH diverse Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst "uploaded" im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen ("Abuse-Mitteilungen"). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Die Klägerin, ein internationaler Fachverlag, sieht eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte (nur) als Störerin zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.

Weiterer Prozessverlauf:

Der Bundesgerichtshof hat - ebenso wie im die Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15) - das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn

- der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

- der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

- er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,

- der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,

- der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,

- er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und

- durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?

Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

Die weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren mit den Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.

Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17 - Uploaded

Vorinstanzen:

I ZR 53/17

LG München I - Urteil vom 18. März 2016 - 37 O 6199/14

OLG München - Urteil vom 2. März 2017 - 29 U 1797/16

I ZR 54/17

LG München I - Urteil vom 31. März 2016 - 7 O 6201/14

OLG München - Urteil vom 2. März 2017 - 29 U 1818/16

I ZR 55/17

LG München I - Urteil vom 31. Mai 2016 - 33 O 6198/14

OLG München - Urteil vom 2. März 2017 - 29 U 2874/16

I ZR 56/17

LG München I - Urteil vom 10. August 2016 - 21 O 6197/14

OLG München - Urteil vom 2. März 2017 - 29 U 3735/16

I ZR 57/17

LG München I - Urteil vom 31. März 2016 - 7 O 6202/14

OLG München - Urteil vom 2. März 2017 - 29 U 1819/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.



BGH legt EuGH Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos vor

BGH
Beschluss vom 13.09.2018
I ZR 140/15
YouTube


Der BGH hat dem EuGH diverse Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für
Urheberrechtsverletzungen vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.

Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn

- er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

- der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,

- der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

- der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,

- der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,

sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 3. September 2010 - 308 O 27/09

OLG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Volltext BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots und Tor-Exit-Nodes für Filesharing Dritter - aber Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

BGH
Urteil vom 26.07.2018
I ZR 64/17
Dead Island
RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3; RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 3; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots und Tor-Exit-Nodes für Filesharing Dritter - aber Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots und Tor-Exit-Nodes für Filesharing Dritter - aber Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

BGH
Urteil vom 26.07.2018
I ZR 64/17
Dead Island


Der BGH hat entschieden, dass nach der seit dem 13.10.2017 geltenden Fassung des TMG (siehe dazu Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten ) der Rechteinhaber keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots und eines Tor-Exit-Nodes für Filesharing Dritter hat. Jedoch kann ein Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 TMG nF

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

§ 7 Abs. 4 TMG nF

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.



OLG Hamburg: Fotograf haftet nicht als Störer für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung wenn Fotos nach Weisung und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung erstellt wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 13.03.2018
7 U 57/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf nicht als Störer für eine rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung haftet, wenn er die Fotografien nach Weisung sowie ohne Kenntnis von und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung gefertigt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zu. Das gilt auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schuldet den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht - in der Diktion des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung ist.

Der Unterlassungsanspruch ist, da nicht an ein Verschulden gebunden, weitgehend; deshalb bedarf die Haftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.). Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde. Die Grenze der Haftung ist aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5. 11. 2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.). Als solche Hilfstätigkeit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen (BGH aaO.). Für die Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, kann aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.

So liegen die Dinge hier hinsichtlich des Beklagten. Er hatte den Auftrag erhalten, zu dem Thema „Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks auf Schwanenwerder“ Fotografien zu liefern, ohne dass er in weitergehender Weise als durch Zulieferung von Fotografien an der Erstellung des Zeitungsartikels beteiligt gewesen wäre. Der Beklagte hat daraufhin mehrere Fotografien von dem betreffenden Grundstück und dessen Umfeld geliefert. Darin lag eine Verbreitung der Aufnahmen noch nicht; denn die Weitergabe der Bilder an die Redaktion der Zeitung, für die der Beklagte als angestellter Fotograf tätig ist, war ein rein betriebsinterner Vorgang, der als solcher noch keine über den Betrieb seines Arbeitgebers hinausgehenden Wirkungen entfaltete und nicht einer unbestimmten, sondern nur einer umgrenzten Anzahl von Personen Kenntnis von den Bildinhalten verschaffte (vgl. BGH aaO.). Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion war die Mitwirkung des Beklagten an der Erstellung des Artikels beendet. Er hatte keinen Einfluss darauf, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt werden würden, und er konnte auch nicht darüber bestimmen, in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet werden würden. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die konkrete Veröffentlichung war damit rein dienender Natur und ohne Möglichkeit auf eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Veröffentlichung der Fotografien könnte daher nur damit begründet werden, dass er bereits im Vorfeld - bei Anfertigung der Fotografien oder durch eine Auswahl der Fotografien vor Weitergabe an die Redaktion - alle Fotografien hätte aussondern müssen, deren Veröffentlichung zu einer Rechte Dritter verletzenden Veröffentlichung hätten führen können. Dass dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Anfertigung von Fotografien von Grundstücken geht, nicht angängig ist, liegt indessen auf der Hand. Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. So konnte der Beklagte hier, da er mit der Erstellung des Artikels nicht weiter befasst war, schon gar nicht wissen, ob in diesem Artikel nicht in vielleicht zulässiger Weise ein Bezug des Grundstücks der Kläger zu dem zum Verkauf stehenden Grundstück hergestellt werden würde. Es war auch nicht seine Aufgabe als angestellter Fotograf, nun Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein solcher Bezug bestehen könnte oder nicht, ebenso wenig wie seine Stellung innerhalb des Verlags ihn dazu berechtigt hätte, vor der Veröffentlichung des fertiggestellten Beitrags dessen Vorlage zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit seines Inhalts zu verlangen. Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt.

Da der Beklagte damit schon als Täter oder Störer einer in der Veröffentlichung liegenden eventuellen Rechtsverletzung ausscheidet, kommt es auf die weiteren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit des Inhalts der beanstandeten Zeitungsveröffentlichung nicht an.

2. Da der Beklagte für den Inhalt der beanstandeten Veröffentlichung rechtlich nicht verantwortlich ist, schuldet er den Klägern auch nicht den Ersatz der diesen durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Hotspots in § 8 I S. 2 TMG gilt nicht für Altfälle - auf Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch gibt es nicht mehr

OLG München
Urteil vom 15.03.2018
6 U 1741/17
Sony Music ./. McFadden


Das OLG München hat entschieden, das sich die Abschaffung auf Altfälle bis einschließlich zum 12.10.2017 anzuwenden ist. Vorher angefallene Abmahnkosten sind zu erstatten. Einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch lehnt das Gericht angesichts der geänderten Rechtslage aber ab.

Der BGH wird sich im Revisionsverfahren nochmals mit der Sache befassen.

Siehe zum Thema

Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten

OLG Frankfurt: Betreiber eines Forums oder Internetportals haftet erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.12.2017
16 U 72/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Forums oder Internetportals erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch auf bloße Löschung der in das "Forum" eingestellten Texte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt auch für den in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag nur eingeschränkt verfolgten Anspruch.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt hat, durch welche konkreten Äußerungen sie sich in ihren Rechten verletzt sieht und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr sind, sowie auch die Frage, ob das Landgericht die hierzu vom Klägervertreter im Verhandlungstermin vorgenommenen Konkretisierungen hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Texte die Klägerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen, besteht derzeit gegen den Beklagten kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, weil er nicht als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen ist.

Da der Beklagte auf seiner Internetseite nur ein "Forum" zur Verfügung stellt, in dem Dritte Äußerungen abgeben können, kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung der Äußerungen ihm als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zugerechnet werden können. Dabei kommt eine Zurechnung als unmittelbarer oder als mittelbarer Störer in Betracht.

a) Der Beklagte ist nicht unmittelbarer Störer.

Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber bei von einem Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat. Von einem zu eigen Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017, 2029 [BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16] Rn. 18).

Für ein zu eigen Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda). Eine solche Bearbeitung des Beitrags durch den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt und er ist auch nicht hinreichend aus dem Beitrag selbst ersichtlich. Der Beklagte hat dies zudem ausdrücklich bestritten.

Für ein zu eigen Machen ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte sich nicht, etwa durch einen Disclaimer, von den Inhalten der eingestellten Texte distanziert und auf seinem Portal mitgeteilt hat, er sei für die Beiträge nicht verantwortlich (BGH ebenda Tz. 20). Ob ein Hinweis auf der Internetseite darauf, dass der Betreiber sich eine Abänderungsbefugnis vorbehält, allein ausreichend ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil solches nicht vorgetragen ist.

b) Der Beklagte ist auch nicht mittelbarer Störer.

Von § 1004 Abs. 1 BGB umfasst ist neben dem unmittelbaren Störer, also demjenigen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, auch der mittelbare Störer.

aa) Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rz. 34). Bejaht hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Verantwortlichkeit eines Autors, der seinen Text auf eine Homepage gesetzt hatte, dafür, dass dieser Text von anderen übernommen wurde und nun auf anderen Internetseiten steht. Denn dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang sei in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH ebenda Rn. 37).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als mittelbarer Störer anzusehen. Zwar wirkt er objektiv an der - hier unterstellten - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verfasser "A" mit, weil er die Abteilung "Forum" auf seiner Internetseite als Plattform für solche Meinungsäußerungen zur Verfügung stellt. Es fehlt jedoch an einer willentlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, weil ein Wille des Beklagten, die Veröffentlichung dieses konkreten und als rechtsverletzend erkannten Textes zu fördern, nicht feststellbar ist. Der Beklagte stellt nur allgemein seine Homepage für Beiträge zur Verfügung, ohne diese vorher zu kennen. Eingestellt werden sie von den Usern. Die geschilderten Tatsachen sind dem Beklagten selbst nicht bekannt. Insofern fehlt es an der Voraussetzung, dass er "willentlich" an der Herbeiführung der Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirkt.

bb) Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 144/11]; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10]). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06][BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06], Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

Eine solche Kenntnis des Beklagten kann hier nicht ohne weiteres unterstellt werden. Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar, denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

(1) Hinsichtlich der angegriffenen Tatsachenaussagen ist eine Kenntnis des Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte kann nicht wissen, ob die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Gesellschaften "Cold Calls" zur Vertragsanbahnung einsetzen oder ob gegen sie Strafanzeigen wegen versuchten Betruges oder Beschwerdeverfahren bei der Z anhängig waren.

(2) Lediglich in Bezug auf eine sich aus dem Text selbst, ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Der Klägervertreter hat vor dem Landgericht mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Schmähkritik im Text "selbsterklärend" sei. Eine solche sieht die Klägerin jedoch zu Unrecht in dem als Zitat im Zitat geäußerten Satz "Ich halte die D für absolut unseriös."

Dabei mag unterstellt werden, dass es sich um eine reine Meinungsäußerung handelt. Sie stellt gleichwohl keine Schmähung dar. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] Rn. 18 f.).

Die durch Tatsachen erläuterte Beurteilung der Geschäftsmethoden eines Unternehmens als "absolut unseriös" ist nach diesen Grundsätzen keineswegs als Schmähkritik einzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung hier im Streitfall eingebettet ist in Tatsachenaussagen, aus denen diese Bewertung hergeleitet wird. Es vermischt sich nach dem Zusammenhang die Stellungnahme "Ich halte…" mit den vorher und nachher geschilderten Tatsachen über die (angebliche) Geschäftspraxis der Klägerin bei der Anbahnung von Werbeverträgen. Die Beurteilung als unseriös beruht wesentlich auf den eingangs des Textes vom Autor ("A") geschilderten - und insoweit auch nicht angegriffenen - eigenen Erfahrungen. Danach ist er zum wiederholten Male von mit der D verbundenen Unternehmen ungefragt angerufen und zum Abschluss von Werbeverträgen mit der Klägerin zumindest zeitlich gedrängt worden. Ferner wird auf Erfahrungen anderer "Opfer", mit denen der Autor gesprochen habe, verwiesen. Die zu eigen gemachte Einschätzung "absolut unseriös" ist eine zusammenfassende, tatsachenbasierte Bewertung dieser Vorkommnisse. Ob die herangezogenen Tatsachen zutreffen, kann der Betreiber des Portals nicht wissen.

cc) Der Beklagte ist auch nicht deshalb als mittelbarer Störer anzusehen, weil er einer an ihn herangetragenen konkreten Beanstandung durch die Klägerin nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgegangen ist.

Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139[i] Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt.

Hier hat zwar die Klägerin den Beklagten mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen" und der Beklagte hat nichts unternommen. Gleichwohl besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten, denn es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann.

(1) Die erste mit der Klage angegriffene Äußerung von "A" vom … um … Uhr, die allein einen Link zur Internetseite von "Zeitschrift1" enthält, ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht gerügt worden. Dort ist eine andere Äußerung vom selben Tag um … Uhr betreffend Werbung der C GmbH für eine Präsentationswerbung bei … gerügt worden. Dieser Beitrag ist ausweislich des Umstandes, dass er im Klageantrag und im vorgelegten Website-Ausdruck nicht mehr vorhanden ist, gelöscht worden.

(2) Hinsichtlich der zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung vom … hat die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass "ehrenrührige und schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (z.B. "In Einzelfällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betruges … Ich halte die D für absolut unseriös. Wer auf die Angebote zur Präsentationswerbung hereingefallen ist.").

Damit wird durch Wiederholung des angegriffenen Textes im Wesentlichen nur ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig und schmähend ansieht. Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, nämlich beispielsweise, dass keine Strafanzeigen gegen die Klägerin oder die B GmbH oder gegen die C GmbH vorlägen und wegen welcher Taten. Zwar kann die im Schreiben geäußerte Meinung, es handele sich um Schmähungen, dahin verstanden werden, dass die Klägerin auch zum Ausdruck bringen wollte, es sei unwahr, dass es Strafanzeigen gegen sie gegeben habe. Dies ist jedoch erst Ergebnis einer Auslegung des Textes, weshalb die Rüge im Sinne des Bundesgerichtshofs gerade nicht so konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Darüber hinaus enthält der angegriffene Text erheblich mehr Äußerungen, so dass es nicht genügen kann mit "z.B." einige herauszugreifen. Für einen Großteil des Textes, insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab "Ich vermute, dies …", fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung gegeben sein soll. Der letzte Satz der Rüge ist zudem unvollständig und enthält damit keinen nachvollziehbaren Hinweis an den Beklagten.

Lediglich die in dem Schreiben in Bezug genommene und beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin enthält hinsichtlich eines Punktes eine Präzisierung: Danach sei die Äußerung unrichtig, dass in einigen Fällen D-Mitarbeiter versprochen hätten, dass man für die Firmen (die potentiellen Kunden) eine Anzeige auf der E-Website schalte. Die Rüge ist insoweit zwar durch konkrete Tatsachen unterlegt, jedoch ergibt sie nicht schlüssig eine Rechtsverletzung der Klägerin. Diese Äußerung ist nämlich im Kontext unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Grundrechte ersichtlich nicht rechtswidrig: Denn in dem zitierten Artikel aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" aus dem Jahr 2008 wird lediglich über Beschwerden von Firmen und Freiberuflern berichtet, die der Redaktion vorlägen und die jenen Vorwurf erheben. Es wird dort nicht behauptet, dass er tatsächlich zutrifft. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass es diese Beschwerden gegeben habe. Folglich wird in dem Artikel lediglich über einen begründeten Verdacht berichtet. Es wird zudem im nächsten Satz ausgeführt, dass D (also die Klägerin) dies dementiere. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu dem Vorwurf damals angehört worden ist. Die Äußerung ist deshalb nach den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung zulässig.

Insgesamt also war das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 27.4.2016 nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.

Mangels ordnungsgemäßer Einleitung eines Prüfverfahrens gegenüber dem Beklagten als Betreiber des Portals besteht kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog BGB. Eine erneute Aufforderung zur Prüfung ist bislang nicht erfolgt.

2. Ein Anspruch auf Löschung der beiden Texte steht der Klägerin auch nicht unabhängig davon, ob der Inhalt wegen Unwahrheit oder Schmähung rechtsverletzend ist, allein deshalb zu, weil es sich um Zitate aus zum Teil schon mehrere, bis zu zehn Jahre alten Veröffentlichungen handelt. Die Klägerin kann sich nicht auf eine sogenanntes "Recht zum Vergessen" berufen.

a) Nach deutschem Recht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kein "Recht auf Vergessen". Die Berichterstattung über wahre Geschehnisse muss grundsätzlich hingenommen werden. Eine Ausnahme wird - soweit ersichtlich - allein für natürliche Personen, vor allem für Straftäter unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung, diskutiert. Sie wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein besonderer "Persönlichkeitsschaden" droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 145 f.). Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 [BGH 17.10.2012 - VIII ZR 226/11] auf Löschung eines Berichts in den "Altmeldungen" einer Wochenzeitung abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt worden war. Der Artikel, so der Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 [BGH 30.10.2012 - VI ZR 4/12]).

Auch hier können die nur ausnahmsweise gegebenen Voraussetzungen für ein "Recht auf Vergessen" nicht bejaht werden. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person, so dass ein "schwerer Persönlichkeitsschaden" nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Jedenfalls ist der Beitrag von "A" nicht so alt, dass er kaum noch Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hat. Auf den Artikel in "Zeitschrift1" aus dem Jahr 19xx wird lediglich verlinkt. Die Klägerin muss sich insoweit an den Verleger der Zeitung wenden, in deren Archiv der Artikel steht. Hinsichtlich des zweiten Beitrages stammt der zitierte Bericht aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" zwar aus dem Jahr 20xx, der Verfasser zeigt in seinem eigenen vorangehenden Text jedoch auf, dass die dort genannte Praxis nun mit einer anderen mit der Klägerin verbundenen Vertriebsfirma fortbesteht. Er schildert eingangs - und dies wird mit der Klage nicht angegriffen -, dass er vor wenigen Tagen, also im … 20xx per "Cold Call" angerufen und ihm auf ähnliche Weise ein Vertragsschluss angeboten worden sei, wie in dem Bericht 20xx geschildert. Das hebt als Beschreibung eines Kontinuums den alten Bericht in einen Status der Aktualität. Dass dann zwischen dem ... (Eintrag) und dem ... (Aufforderung zur Löschung) weitere dreiundeinhalb Jahre vergangen sind, erscheint als kein ausreichender Zeitraum, um deshalb anzunehmen, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Geschäftspraktiken mehr.

b) Ein Anspruch auf Löschung allein wegen der fehlenden Aktualität ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014, 2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen wurde. Nach der Entscheidung kann ein Unterlassungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste (bei Google) ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Beklagten nicht um den Betreiber eines Internet-Suchdienstes handelt. Ein bloßer Portalbetreiber unterliegt nicht der genannten Richtlinie. Bei der Abwägung ist zudem zu sehen, dass die "Gefahr einer Perpetuierung und Streuung" bei einem Suchdienst erheblich größer ist als bei einem einzelnen Homepage-Betreiber."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Mahnbescheide in Filesharing-Sachen zur Weihnachtszeit und zum Jahresende - Ruhe bewahren - Fristen beachten

Jedes Jahr werden zur Weihnachtszeit und zum Jahresende zahlreiche gerichtliche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten verschickt. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Wer einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, sollte Ruhe bewahren. Auch wer bislang noch keinen anwaltlichen Rat eingeholt hatte, sollte sich juristisch beraten lassen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat.

Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt 14 Tage. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden. Andernfalls wird die Sache rechtskräftig, auch wenn an sich kein Anspruch besteht.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"


Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wurde am 12.10.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit heute am 13.10.2017 in Kraft getreten. Danach haften Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots nicht mehr auf Grundlage der Störerhaftung für Rechtsverletzungen der Nutzer.

In § 8 Abs. 1 TMG wird Satz 2 eingefügt:

„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“

Im Gegenzug können Rechteinhaber nach § 7 Abs. 4 TMG Netzsperren verlangen, sofern die verhältnismäßig und zumutbar ist.

Die Änderungen werden nach 2 Jahren vom Gesetzgeber evaluiert.


OLG Düsseldorf: TOR-Exit-Node-Betreiber haftet für als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

OLG Düsseldorf
Urteil vom 16.03.2017
I-20 U 17/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein TOR-Exit-Node-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben eines Tor-Exit-Node durch den Beklagten, wobei allein die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B. Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werden auch von der Klägerin nicht verlangt: Insofern hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit P2P-Saftware zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.
"

LG Leipzig: YouTube muss TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen - Störerhaftung ab Kenntnis von Rechtsverletzung

LG Leipzig
Urteil vom 19.05.2017
05 O 661/15


Das LG Leipzig hat entschieden, dass YouTube eine TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den Filmdaten um fremde Informationen gem. § 10 S. 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 21 - Alone in the dark). Das fragliche Filmwerk ist über die von der Beklagten betriebenen Portalseite auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich gemacht worden; dieses öffentliche Zugänglichmachen ist widerrechtlich.

Dahinstehen kann, ob die Beklagte durch die Aufhebung der Sperre, nachdem sie im Rahmen des genannten Notice-and-take-down - Verfahrens die Antwort der Klägerin nicht zuordnen konnte, als Täterin oder Teilnehmerin einer fremden Urheberrechtsverletzung anzusehen sein könnte, immerhin wurde dieser Gesichtspunkt - ohne auf diesen konkreten Umstand allerdings abzustellen - vom OLG München in der Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 - allegro barbaro (zit. n. Juris) ausdrücklich verneint.

c)
Die Beklagte ist aber als Störerin anzusehen. Sie hat ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis der Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke zu verhindern (vgl. BGHZ, 194, 339, Tz. 31 - Alone in the dark). Hierfür hätte die Beklagte unverzüglich mit dem Ziel tätig werden müssen, die Darstellung des Werkes zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald sie die erforderliche Kenntnis erlangt hatte (OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 24/14).

LG Frankfurt: Google muss Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ab Kenntnis löschen - Providerprivileg in § 8 TMG gilt nicht für Suchmaschinen

LG Frankfurt
Urteil vom 09.02.2017
2-03 S 16/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Google verpflichtet ist, Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte ab Kenntnis von der Rechtsverletzung zu löschen. Das Gericht ist der Ansicht, dass sich Suchmaschinenbetreiber nicht auf das Providerprivileg in § 8 TMG berufen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22, 23 KUG verlangen, dass diese es künftig unterlässt, die angegriffenen Verlinkungen anzuzeigen, da die Veröffentlichung in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingreift und die Beklagte insoweit als Störerin für die durch die Bildveröffentlichung vorliegende Rechtsverletzung haftet.

a. Als mittelbarer Störer ist anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2016, 104 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14]). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] - Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Dies gilt auch für den Betreiber einer Suchmaschine (vgl. BGH GRUR 2010, 628 [BGH 29.04.2010 - I ZR 69/08] - Vorschaubilder I; OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 51).

b. Insoweit greift eine Haftung allerdings erst, wenn der Betreiber einer Suchmaschine konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und für den Betreiber hierdurch die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Auf Grund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene folglich nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch die Inhalte auf den durch die Links nachgewiesenen Seiten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70).

c. Dies war vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers der Fall.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] - Ärztebewertungsportal III m.w.N.).

Hierbei sind auf Seiten des Betreibers einer Suchmaschine die durch diese gewährleisteten Rechte der Autoren und Seiteninhaber zu berücksichtigen, deren Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG auch den Anspruch beinhaltet, mit ihrer Meinung gehört bzw. gefunden zu werden. Weiter sind die Ansprüche der Nutzer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen ihrer Suche über im Netz vorgehaltene Inhalte informieren wollen.

d. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen ist allerdings auch die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung der §§ 22, 23 KUG zu berücksichtigen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einer Einwilligung bedarf es u.a. nicht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, soweit nicht wiederum entsprechend § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Zu berücksichtigen sind insoweit die Gesamtumstände der Bildnis-Veröffentlichung, insbesondere in welchem Rahmen das Bildnis durch die Veröffentlichung steht (Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 135 m.w.N.). Eine Befugnis zur Veröffentlichung liegt daher nur vor, wenn die Interessen- und Güterabwägung der Gewährleistungen von Art. 5 Abs. 1, 3 GG mit den Grundrechten des Betroffenen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt, dass das Interesse der Öffentlichkeit an dem Bildbericht nicht hinter den Interessen des Betroffenen zurückstehen muss (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 203). §§ 22, 23 KUG sehen daher in Form eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses (vgl. BVerfG NJW 2012, 756; BGH NJW 2011, 744; OLG Köln AfP 2016, 160 Rn. 11; Diederichsen, AfP 2012, 217, 221) im Zweifel den Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten vor.

aa. Der Kläger ist vorliegend aus dem Bildnis unschwer erkennbar.

bb. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 23 KUG trifft grundsätzlich denjenigen, der ein Bildnis verwendet (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 33 m.w.N.). Zwischen dem Kläger und der hiesigen Beklagten kann die Frage, wer den Umstand der fehlenden Einwilligung zu beweisen hat, allerdings offen bleiben. Denn es ist jedenfalls von einer fehlenden Einwilligung des Klägers auszugehen.

Hier hat der Kläger vorgetragen, dass er keine Einwilligung erteilt habe. Es handele sich um ein privates Foto, das nicht habe veröffentlicht werden dürfen. Die Beklagte beruft sich hingegen darauf, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage.

Insoweit ist aber zunächst einzustellen, dass es sich bei der Tatsache einer fehlenden Einwilligung um eine negative Tatsache handelt, was die Darlegungslast des Klägers grundsätzlich reduziert. Zum Beweis dieser negativen Tatsache steht dem Kläger daher ein Beweis grundsätzlich nur durch den Verfasser des angegriffenen Beitrages zur Verfügung. Dieses Beweismittel ist aber sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte nicht ohne Weiteres greifbar. Diesbezüglich befindet sich der Kläger nicht in einer besseren Situation als die Beklagte.

Darüber hinaus ist aufgrund der konkreten Berichterstattung, die den Kläger jedenfalls in ein schlechtes Bild rückt, nicht ohne Weiteres von einer Einwilligung des Klägers in die konkrete Berichterstattung mit seiner Bebilderung auszugehen. Dies konnte auch die Beklagte nach Hinweis auf den angegriffenen Bericht erkennen.

cc. Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf eine Ausnahme nach § 23 KUG berufen. Insbesondere ist ein Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegeben, da ein zeitgeschichtliches Ereignis, das die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers rechtfertigen würde, nicht vorliegt.

Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit auszulegen und auf alle Vorgänge von gesellschaftlicher Relevanz anzuwenden (BGH NJW 2010, 3025 [BGH 13.04.2010 - VI ZR 125/08] - Galadiner im Centre Pompidou; BGH NJW 2011, 844 [BGH 11.01.2011 - II ZR 157/09] - Party-Prinzessin; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 - VI ZR 190/08] - Rosenball in Monaco; Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 2h). Es kommt daher darauf an, ob Gegenstand einer Bildberichterstattung eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, eine Person im Blickpunkt des öffentlichen Interesses oder keines der beiden steht.

Dafür, dass der Kläger als Persönlichkeit des öffentliches Lebens anzusehen ist, ist vorliegend nichts ersichtlich.

Personen im Blickpunkt der Öffentlichkeit können solche sein, die nicht durch ihre eigene Stellung in der Gesellschaft und/oder politische bzw. berufliche Leistungen aus der Masse hervorragen, sondern die erst aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und auf diese Weise zum Gegenstand des Informationsinteresses werden (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Rn. 5). Auch hier ist aber maßgeblich, ob eine thematische Bindung der Person an ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt und dadurch situationsbedingt ein legitimes Berichterstattungsinteresse besteht. Entscheidend ist, dass das Thema des Artikels von öffentlichem Interesse ist und die Berichterstattung mit Foto einen noch ausreichenden Bezug hierzu aufweist (Diederichsen, AfP 2012, 217, 221 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 120/10]).

Dies ist hier nicht der Fall. Ein zeitgeschichtliches Ereignis, aufgrund dessen die Rechte der Verfasser des streitgegenständlichen Beitrages und der Nutzer das Recht des Klägers am Eigenbild überwiegen (vgl. Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 23 KUG Rn. 10), ist nicht erkennbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger im Rahmen einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis dargestellt wird. Die Berichterstattung enthält hauptsächlich Kritik an Herrn A.... Der Kläger wird insoweit - ohne jeden konkreten Bezug zu einer konkreten Handlung oder zu einem konkreten Anlass - dargestellt als jemand, der dem Herrn A... hilft. Die geschäftliche Beziehung zu Herrn A... allein, die hier vorliegend seit Jahren unstreitig nicht mehr besteht, stellt aber ohne weitere Erläuterung kein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das eine Abbildung des Klägers rechtfertigen würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Abbildung des Klägers selbst ebenfalls keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis darstellt, sondern allein seine Person zu erkennen ist, wobei das Foto nach dem Vortrag des Klägers in privatem Rahmen aufgenommen worden ist. Außerdem wurde das Foto erkennbar bearbeitet und der Hintergrund entfernt, so dass nur noch der Kläger zu sehen ist. Auch der angegriffene Beitrag stellt einen Bezug zu einem konkreten Ereignis nicht her, sondern stellt vorangehend lediglich die Frage, wie der Kläger aussieht ("What does B... look like?").

Eine andere Bewertung rechtfertigt im Übrigen auch nicht der Vortrag der Beklagten, der Kläger trete selbst aktiv mit Meinungen und Berichterstattung an die Öffentlichkeit.

Zwar kann grundsätzlich bei der Abwägung Berücksichtigung finden, wenn die abgebildete Person selbst in die Öffentlichkeit drängt (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Rn. 7c). Hier ist zwischen den Parteien jedoch streitig, ob es sich bei der von der Beklagten angeführten Person tatsächlich um den Kläger oder nur um einen Namensvetter handelt. Die Beklagte hat insoweit aber nicht hinreichend darlegen können, dass tatsächlich der Kläger in der Vergangenheit in der dargestellten Form an die Öffentlichkeit getreten ist.

e. Der Hinweis des Klägers an die Beklagte war auch hinreichend, um eine Prüfung sowie die anschließende Entfernung der angegriffenen Links zu ermöglichen. Denn der Kläger hat in seiner anwaltlichen Aufforderung darauf hingewiesen, dass die Bildnisveröffentlichung ihn in seinen Rechten verletze und ein Ausnahmetatbestand nach den §§ 22, 23 KUG nicht vorliege. Dies eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, anhand des angegriffenen Artikels zu prüfen, ob Hinweise auf eine Einwilligung des Klägers oder ein die Bildnisveröffentlichung rechtfertigendes Ereignis vorlagen, was wie oben dargelegt nicht der Fall ist.

f. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Bildnisveröffentlichung sei neutral und verletze den Kläger aus diesem Grunde nicht in seinen Rechten, folgt die Kammer dem nicht. Nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG kann die Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen wird, zulässig sein (BVerfG NJW 2006, 2835 Rn. 13 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvR 565/06]; BGH NJW 2012, 763 Rn. 30 [BGH 22.11.2011 - VI ZR 26/11] - INKA-Story). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt und vorgetragen, dass der Kläger und dessen Bildnis unabhängig von der angegriffenen Berichterstattung weithin bekannt sind. Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall würde im Ergebnis dazu führen, dass praktisch jede Bebilderung eines ansonsten zulässigen Textbeitrages, die den Abgebildeten nicht in ungünstiger Position zeigt, zulässig wäre. Dies widerspräche der klaren Wertung der §§ 22, 23 KUG.

g. Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ist nicht aufgrund einer Privilegierung nach den §§ 8-10 TMG ausgeschlossen.

aa. Insoweit konnte im Ergebnis offenbleiben, ob die Privilegierungen nach den §§ 8-10 TMG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Der BGH hat dies in ständiger Rechtsprechung verneint (BGH GRUR 2007, 724 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]; BGH GRUR 2009, 1093 [BGH 30.06.2009 - VI ZR 210/08]; BGH GRUR 2012, 311 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10]). Der EuGH hat diese Auffassung im Hinblick auf die auch §§ 8-10 TMG zu Grunde liegenden Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich bestätigt (EuGH EuZW 2016, 821 [EuGH 15.09.2016 - C-484/14] - McFadden). Dass "gerichtliche Anordnungen" durch Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie nicht gesperrt werden, wird allerdings maßgeblich auf Normen der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG und der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG gestützt, die u.a. urheberrechtliche Ansprüche betreffen (vgl. BGH NJW 2016, 794 Rn. 22 [BGH 26.11.2015 - I ZR 174/14] - Access Provider). Für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen fehlt es an ähnlichen europarechtlichen Normen. Von daher ist die Entscheidung "McFadden" des EuGH auf den vorliegenden Fall für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten nicht übertragbar (vgl. Spindler, GRUR 2016, 451, 460). Insoweit könnte grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass der deutsche Gesetzgeber jedenfalls die Privilegierung für Access Provider nach § 8 TMG auch auf Unterlassungsansprüche anwenden will (BT-Drs. 18/8645 v. 01.06.2016, Anlage BE2, Bl. 544 d.A., S. 10).

bb. Diesbezüglich kann weiter offen bleiben, ob sich der Suchmaschinenbetreiber überhaupt auf die Privilegierung der §§ 8-10 TMG berufen kann (für eine Anwendung OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 91 ff.; KG Berlin MMR 2010, 495; a.A. Spindler/Schuster-Mann/Smid, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, Kap. PresseR Rn. 79 m.w.N.; Spindler/Schuster-Hoffmann, a.a.O., § 8 TMG Rn. 24).

cc. Diese Fragen konnten im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einschlägigen Privilegierung nicht gegeben sind.

Auf Suchmaschinenbetreiber ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht die Privilegierung des § 8 TMG anwendbar.

Access Provider nach § 8 TMG ist, wer fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu diesen den Zugang vermittelt und die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Grundlage für die Privilegierung ist, dass der Access Provider sich im Hinblick auf die betroffenen Informationen in einer neutralen Rolle befindet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 109).

Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung zu solchen Informationen. Vielmehr werden die von der Beklagten in ihren Suchindex aufgenommenen Seiten als Kopie im "Cache" gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (vgl. OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 56). Die Beklagte steht den Inhalten daher nicht ähnlich neutral gegenüber wie der Internetzugangsanbieter, der Daten lediglich übermittelt bzw. durchleitet und aus diesem Grunde praktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die von seinen Nutzern abgerufenen oder übermittelten Informationen hat.

Die Beklagte hat über die bei ihr gespeicherten, wenn auch fremden Informationen jedenfalls dahingehend Kontrolle, dass sie durch Nichtaufnahme in ihren Suchindex oder durch Sperrung deren Anzeige verhindern kann. Dem Internetzugangsanbieter, der zuvorderst von § 8 TMG erfasst werden soll, steht diese Möglichkeit hingegen nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Ein weiterer Unterschied der Beklagten zum Internetzugangsanbieter besteht darin, dass die Beklagte zwar nicht unmittelbar Kenntnis von den in ihren Suchindex aufgenommenen Inhalten nehmen mag. Sie wertet die von ihr aufgenommenen Informationen jedoch auch im Hinblick auf deren Relevanz für künftige Suchanfragen aus, wohingegen dem Internetzugangsanbieter solche Auswertungen der übermittelten Informationen in der Regel praktisch nicht möglich und im Übrigen aufgrund des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG untersagt sein dürften.

Die Tätigkeit der Beklagten fällt daher lediglich unter die Tatbestände der §§ 9 bzw. 10 TMG (vgl. auch OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 62; OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15, BeckRS 2016, 18916 Rn. 93). Auf §§ 9, 10 TMG kann sich die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen, da deren jeweilige Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die §§ 9, 10 TMG sehen nämlich eine Handlungspflicht des Betreibers bei Inkenntnissetzung von einer konkreten Rechtsverletzung vor, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Rechtsverletzung für die Beklagte offenkundig und leicht erkennbar sein muss (OLG Köln NJOZ 2016, 1814 Rn. 70). Dieser Handlungspflicht hat die Beklagte nicht genügt.

Die gerügte Rechtsverletzung war für die Beklagte auch offenkundig und leicht erkennbar, da der Kläger die Beklagte auf die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild hingewiesen hatte und es für die Beklagte unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers und des angegriffenen Beitrages offenkundig war, dass eine Rechtfertigung der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers nach den §§ 22, 23 KUG nicht gegeben war (siehe oben).

h. Der Anspruch ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass der Kläger zunächst den Host Provider der angegriffenen Webseite hätte in Anspruch nehmen müssen. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Beklagten, dass sie gegenüber dem Betreiber der Webseite oder dem Host Provider nur subsidiär hafte. Eine Subsidiarität der Störerhaftung besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 2016, 794 Rn. 82 [BGH 26.11.2015 - I ZR 174/14] - Access-Provider). Eine Ausnahme hiervon macht der BGH ausdrücklich nur für Access Provider (BGH a.a.O. Rn. 83). Da die Beklagte nicht als Access Provider nach § 8 TMG anzusehen ist (siehe oben), findet diese Ausnahme auf sie keine Anwendung.

i. Die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung rechtfertigt vorliegend auch die Stattgabe des gesamten klägerischen Antrages. Der Kläger hat vorliegend zwei konkrete Links in Bezug genommen (vgl. zur Problematik, ob Suchmaschinen nur konkrete Links sperren müssen OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2016 - 6 U 2/15 (Pressemitteilung)). Dem steht hier auch nicht entgegen, dass einer der Links die Hauptseite des streitgegenständlichen Blogs betrifft. Denn das Blog enthält nur wenige Einträge, sämtlich aus dem Jahr 2012. Das hier rechtswidrig veröffentlichte Bildnis ist sowohl in dem Blogeintrag zu sehen als auch auf dem insoweit vollständig auf der Hauptseite wiedergegebenen Blogeintrag. Von daher sind beide streitgegenständlichen Links zu entfernen.

j. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Haftung des Werbenden für Google-Adwords wenn fremde Unternehmensbezeichnung durch Google in Überschrift verwechslungsfähig verwendet wird

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 22.03.2017
6 U 29/15


Das OLG Schleswig-Holtsein hat entschieden, dass der Werbende für Google-Adwords als Störer haftet, wenn eine fremde Unternehmensbezeichnung durch eine von Google in der Adwords-Anzeige formulierte Überschrift verwechslungsfähig verwendet wird.

Die Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein:

Google-Adword-Kampagne: Weitreichende Haftung des Werbenden als "Störer"

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W… C… T…". Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs "W… C… T…" im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "W… C…T… unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des Suchbegriffs "W… C… T…" im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w…c…t…" überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine - tatsächlich nicht bestehende - geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "W… C… T…" ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15)


LG Würzburg: Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im Zusammenhang mit Foto eines Flüchtlings mit Angela Merkel - Eilbedürfnis fehlt

LG Würzburg
Urteil vom 07.03.2017
11 O 2338/16


Das LG Würzburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook wenig überraschend abgelehnt. So fehlt es - wie das Gericht ausführt - bereits am Eilbedürfnis, da die Inhalte bereits seit geraumer Zeit weltweite Verbreitung gefunden haben.

In der Pressemitteilung führt das Gericht weiter aus, dass Facebook grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer für die über Facebook verbreiteten Inhalte haftet. Der Betreiber des sozialen Netzwerks muss erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung tätig werden und verleumderische Inhalte löschen. Allerdings könne - so das Gericht - bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Pflicht zur proaktiven Suche und Löschung bestehen, soweit dies technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Dies könne jedoch nicht im Eilverfahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren mitunter der falsche Weg ist, um Ansprüche durchzusetzen. Gerade im vorliegenden Fall war dies abzusehen. Ein Hauptsacheverfahren kann nach wie vor eingeleitet werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urteil vom 07.03.2017 im „Facebook-Verfahren“

Das Landgericht Würzburg hat am 07.03.2017 im Verfahren 11 O 2338/16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook zurückgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal Facebook weder Täter noch Teilnehmer der hier unstreitigen Verleumdungen sei. Damit liege weder ein „Behaupten“ noch ein „Verbreiten“ durch Facebook selbst vor. Facebook habe sich die streitgegenständlichen Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht, da eine Veränderung des Inhalts jedenfalls nicht vorgenommen worden sei. Es handele sich somit um fremde Inhalte der Nutzer
des Portals.

Für fremde Inhalte sei Facebook als Host-Provider erst nach Meldung und Kenntnis gemäß § 10 Telemediengesetz verantwortlich. Die Kenntnis sei in vorliegendem Verfahren unstreitig. Streitig sei, in welchem Umfang der HostProvider
tätig werden müsse. Nach § 10 TMG müsse der Inhalt entweder entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Allerdings beschränke sich ein solcher Anspruch auf das Bundesgebiet.

Die Kammer vertrete die Ansicht, dass sich Facebook jedenfalls bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung, wie hier durch Verleumdung geschehen, unter Umständen nicht darauf berufen könne, dass ihr der Verletzte jede einzelne Fundstelle nachweisen müsse, an der sich der beanstandete Inhalt weiterhin befinde. Dies könne für den Verletzten unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar sein.

Nach der E-Commerce Richtlinie der EU sei ein Host Provider zwar nicht zur „proaktiven Suche“ möglicher künftiger zu beanstandender Inhalte verpflichtet. Hier erscheine jedoch bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich
ein erhöhter Suchaufwand gerechtfertigt. Der BGH habe allerdings eine solche Verpflichtung nur dann bejaht, wenn diese technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Diese Frage sei zwischen den Parteien
streitig und letztlich in einem Eilverfahren nicht aufklärbar. Diese Frage könne gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren durch Sachverständigengutachten beantwortet werden.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei zudem nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die gemeldeten Inhalte weiter in Deutschland von einem Durchschnittsnutzer abgerufen werden können.

Darüber hinaus bestehe keine Eilbedürftigkeit, welche für die beantragte einstweilige Verfügung notwendig sei. Die streitgegenständlichen Inhalte hätten bereits bis zur mündlichen Verhandlung, initiiert von den Prozessbevollmächtigten
des Klägers, weltweite Verbreitung gefunden. Damit entfiele zwar ein Beseitigungsanspruch nicht, es sei aber andererseits nicht erkennbar, dass durch Weiterverbreitung der Inhalte dem Kläger ein weiterer Schaden drohe und ihm insoweit nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils an den Klägervertreter mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg angefochten
werden.


OLG Hamburg: Hotelbetreiber und Hotelbewertungsportal sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - Hotel muss falsche Tatsachenbehauptungen in Bewertung konkret wiederlegen

OLG Hamburg
Urteil vom 30.06.2016
5 U 58/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Hotelbetreiber und Hotelbewertungsportal Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, so dass ggf. auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Entfernung unberechtigter negativer Bewertungen wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 UWG bestehen können. Ein Bewertungsportal haftet regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung. Dabei muss der Betroffene falsche Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung konkret wiederlegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien sind auch Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, BGHZ 168, 314 Tz. 14 - Kontaktanzeigen; BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 1114 - nickelfrei). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Tz. 32 - nickelfrei). Hiernach ist vorliegend von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis auszugehen. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die Attraktivität ihres Online-Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2015, 1129 Tz. 20- Hotelbewertungsportal).

[...]

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht feststellen. Auf Grundlage der E-Mail der Klägerin vom 7.5.2012 ließ sich aus Sicht der Beklagten die Unwahrheit der von der Nutzerin „...“ aufgestellten Behauptungen nicht unschwer erkennen. Wie bereits ausgeführt, war der Inhalt der E-Mail unter Berücksichtigung des Nutzerbeitrags vielmehr erläuterungsbedürftig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Nutzerin nach erhobener Beschwerde ein anderes Zimmer zugeteilt worden war. Aus Sicht des Beklagten blieb nach Lektüre der E-Mail deshalb unklar, ob die Kritikpunkte hinsichtlich eines der Zimmer möglicherweise doch berechtigt waren. Von der Klägerin war gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hausleiter offenbar noch eine gute Erinnerung an die Reisegruppe hatte, zu welcher die Nutzerin „...“ gehörte, zu erwarten, dass sie hinreichend konkret auf die einzelnen Vorhaltungen erwidert. Denn hierzu war sie nach den besonderen Umständen in diesem Fall in der Lage. Der Inhalt der E-Mail vom 7.5.2012 ermöglichte der Beklagten nicht, eine konkrete Nachfrage an die Nutzerin „...“ zu richten und diese unter Überreichung einer abweichenden Darstellung der Sachlage zu einer Stellungnahme aufzufordern und einen Prüfprozess einzuleiten. Die noch am selben Tag nach Erhalt der E-Mail gehaltene, erfolglos gebliebene Nachfrage der Beklagten war somit nachvollziehbar und plausibel. Die Beklagte war zu einer sofortigen Löschung des Beitrags der Nutzerin „...“ nach Erhalt der E-Mail vom 7.5.2012 nach allem somit nicht verpflichtet. Denn die in der E-Mail vom 7.5.2012 behauptete Rechtsverletzung war nicht offenkundig, sondern bedurfte hinsichtlich ihres Vorliegens einer eingehenden tatsächlichen Überprüfung.

Die Beklagte hat mithin keine spezifischen Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt und damit keine unwahren Tatsachen gemäß § 4 Nr. 8 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 2 UWG n.F. verbreitet.

ee. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten folgt keine Haftung der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (BGH GRUR 2015, 1129 Tz. 42 - Hotelbewertungsportal m.w.N.). Wie ausgeführt, fehlt es an dem erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: