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EuGH: Geschmack eines Lebensmittels genießt keinen Urheberrechtsschutz - nicht mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar - Heksenkaas

EuGH
Urteil vom 13.11.2018
C-310/17
Levola Hengelo BV / Smilde Foods BV


Der EuGH hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels (hier: Käse) grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Insbesondere ist ein Geschmack nicht mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar.

Die Pressemitteilung des EuGH:


Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

Der Geschmack eines Lebensmittels ist nämlich nicht als „Werk“ einzustufen

Der „Heksenkaas“ ist ein Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, den ein niederländischer Gemüse- und Frischproduktehändler im Jahr 2007 kreiert hat. Die Rechte des geistigen Eigentums an diesem Erzeugnis hat dieser an die gegenwärtige Rechteinhaberin Levola, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, abgetreten.

Seit 2014 stellt die Gesellschaft niederländischen Rechts Smilde für eine Supermarktkette in den Niederlanden ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Witte Wievenkaas“ her. Da Levola der Auffassung ist, dass die Herstellung und der Verkauf von „Witte Wievenkaas“ ihr Urheberrecht am Geschmack des „Heksenkaas“ verletze, beantragte sie vor den niederländischen
Gerichten, Smilde zur Unterlassung u. a. der Herstellung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses zu verurteilen. Sie trug hierzu vor, dass der Geschmack des „Heksenkaas“ ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und der Geschmack des „Witte Wievenkaas“ eine Vervielfältigung dieses Werks darstelle.

Der in der Berufungsinstanz mit dem Rechtsstreit befasste Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Geschmack eines Lebensmittels Schutz nach der Urheberrechtsrichtlinie genießen kann.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie geschützt sein kann, wenn er als „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Sie verlangt darüber hinaus einen
„Ausdruck“ dieser eigenen geistigen Schöpfung.

Nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angenommen worden und dem die Union beigetreten ist, und nach dem Vertrag der Weltorganisation (WIPO) für geistiges Eigentum über das Urheberrecht, zu dessen Vertragsparteien die Union gehört, erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche, sondern auf Ausdrucksformen.

Folglich impliziert der Begriff „Werk“, auf den die Richtlinie abzielt, notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.
In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende
Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.

Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht als „Werk“ einzustufen ist und daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






LG München: Posten von Fotografien der Werke einer Ausstellung in Facebook Gruppe ist Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen

LG München
Urteil vom 31.01.2018
37 O 17964/17


Das LG München hat entschieden, dass das Posten von Fotografien der Werke einer Ausstellung in einer Facebook Gruppe eine Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Die Verfügungsbeklagte hat das Recht der Verfügungskläger auf öffentliche Zugänglichmachung ihres Werks aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt, indem sie einhundertneunzehn Fotografien von der Ausstellung in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook gepostet hat.

1) Das Posten der Fotografien in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook stellt eine öffentliche Zugänglichmachung einer – fotografischen – Umgestaltung (§ 23 UrhG) der Ausstellung i.S.d. § 19a UrhG dar. Dabei ist die Facebook Gruppe trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu qualifizieren.

Der Begriff der Öffentlichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 3 UrhG. Maßgeblich ist danach, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist. Von einer Mehrzahl ist bei einer Gruppenstärke von ca. 390 Mitgliedern ohne weiteres auszugehen. Aber auch das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt. Zwar ist auch eine Personenmehrzahl nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Dies kann bei einer geschlossenen Facebook Gruppe, bei welcher der Administrator über die Aufnahme entscheidet, der Fall sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern besteht (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Davon ist nach der glaubhaften Darlegung der Verfügungskläger bei der Gruppe „Hi.“ nicht auszugehen, denn der Zugang zur Gruppe wird von der Antragsgegnerin auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben, wobei sie allenfalls nach dem konkreten Interesse des Beitretenden fragt. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger (ASt 23) und der Verfügungsklägerin zu1) (ASt 18). Von einem engen gegenseitigen Kontakt, der auch angesichts der Gruppenstärke ausgeschlossen erscheint, ist daher nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien in der Gruppe reicht daher als öffentliche Zugänglichmachung aus.

2) Mit der öffentlichen Zugänglichmachung greift die Verfügungsbeklagte in das ausschließliche Recht der Verfügungskläger an ihrem Sammelwerk ein. Der Schutz des Sammelwerks hat seinen Grund in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente (§ 4 I UrhG). Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk ist anzunehmen, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 4 UrhG ausweisen (BGH GRUR-RR 2012, 325). Der Verfügungsbeklagten mag es also möglicherweise nicht gänzlich verwehrt sein, einzelne Fotografien von ihrem Ausstellungsbesuch innerhalb der Facebookgruppe zu teilen. Wenn jedoch die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk i. S. des § 4 UrhG angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1213, 1219).

So liegt der Fall hier. Bereits nach den eigenen Worten der Verfügungsbeklagten decken die Fotografien „so ziemlich alle Exponate“ der Ausstellung ab. Die Auswahl der Exponate geht folglich nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Aber auch ihre Anordnung lassen die Fotografien erkennen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht maßgeblich darauf an, ob die Reihenfolge der Fotos die genaue Reihenfolge der Exponate in der Ausstellung abbildet, zumal die Verfügungsbeklagte selbst vorträgt, die Ausstellung folge keiner festen Reihenfolge. Denn zur Anordnung gehört zum einen nicht nur die Aufteilung auf die verschiedenen Räume, obgleich auch diese aus einzelnen Fotos der Verfügungsbeklagten, die einen Blick in den Raum erlauben, durchaus hervorgeht. Vielmehr gehört hierzu auch die thematische und inhaltliche Aufteilung und Anordnung des Stoffes auf die verschiedenen Schautafeln. Zum anderen wird eine Ausstellung maßgeblich auch durch die Präsentationsart und –weise geprägt (vgl. auch LG München I ZUM-RD 2003, 492, 499). Das Wesen der vorliegenden Ausstellung liegt maßgeblich in der Perspektive der Darstellung (ermittelnder Polizist) und der hieraus folgenden Schwerpunktsetzung bei der Auswahl von Inhalt und Darstellung und zeitgenössischem Anschauungsmaterial sowie der einheitlichen grafischen Gestaltung. All dies geben auch die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Fotos, die fast die Gesamtheit der Ausstellung abbilden, wieder.

d) Ob die Ausstellung auch als Werk der bildenden Kunst schutzfähig ist oder einzelne Bestandteile der Ausstellung urheberrechtlichen Schutz genießen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung des Sammelwerks zu bejahen ist."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG München: Zur fehlenden Schöpfungshöhe einer Jahrmarketanpreisung - "Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste ..."

LG München I
Urteil vom 12.12.2017
33 O 15792/16


Das LG München hat entschieden, dass die als Jahrmarktanpreisung verwendete Wortfolge "Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ mangels Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG ist. Die Verwendung dieser Textpassage in dem Lied " Schwung in die Kiste" der HipHop-Band "Die Orsons" stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorbehaltlich der grundsätzlichen Bedenken der Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Rechteinhaberschaft der Beklagten bezüglich der fraglichen Sprachaufnahme ergäben sich auch im Übrigen auf materiell-rechtlicher Ebene erhebliche Bedenken im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche: Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 UrhG sei das Vorliegen einer Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten (Leistungsschutzrechte). Die Klägerin müsste demnach als Urheber eines nach den §§ 2 ff. UrhG geschützten Werkes in ihren Rechten verletzt worden sein. Vorliegend behaupte die Klägerin allerdings nicht einmal, Urheberin der fraglichen Textpassage zu sein, sondern alleine - und dies in unsubstantiierter Art und Weise - diese gesprochen zu haben. Selbst wenn die Klägerin die Textpassage jedoch selbst verfasst hätte, was vorsorglich ausdrücklich bestritten werde, ergäben sich schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines in urheberrechtlicher Hinsicht geschützten Werkes, wobei die Klägerin wohl davon ausgehe, dass die streitgegenständliche Textpassage ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Der von der Klägerin vorgelegte Text sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk, insbesondere kein allein in Betracht kommendes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheiterten daher bereits am Vorliegen eines schutzfähigen Werkes im Sinne des UrhG. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Text handele es sich um die Niederschrift einfacher, wohl spontan und situativ vorgetragener Anfeuerungs- und Stimmungsparolen. Sie habe insofern bereits keine eigene individuelle Leistung erbracht. Inwiefern die Klägerin schöpferisch tätig geworden sein solle, sei nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise lasse die Klägerin zu diesem Punkt auch nahezu nichts vortragen, sondern beziehe sich im Wesentlichen auf ihre „einzigartige Stimme“ als „erotischste Stimme der Wies'n“. Die Stimme stelle jedoch keinerlei Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne und somit kein Werk dar. Bei der Bewertung des Sachverhalts in urheberrechtlicher Hinsicht komme es allein darauf an, ob die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht worden sei. Auch hierzu trage die Klägerin nichts vor, außer dem pauschalen Verweis, dass „Wortkreation“ und „Betonung“ der streitgegenständlichen Textpassage unverwechselbar seien. Aus welchem Grund bei der lösen Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ah geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" eine „Unverwechselbarkeit“ gegeben sein solle, erschließe sich nicht. Vielmehr könnte diese Wortfolge in jeder beliebigen anderen Reihenfolge, auch unter Austausch einzelner Worte zusammengesetzt werden, ohne dass irgendein inhaltlicher Unterschied entstünde. Die Wortfolge sei deswegen gerade nicht unverwechselbar. Selbst die geringen Anforderungen der „kleinen Münze“ seien vorliegend nicht erfüllt. Der erforderliche geistige Gehalt könne der hier in Rede stehenden Textpassage nicht unterstellt werden. Insofern unterschieden sich die „Darbietungen“ der Klägerin, so sie denn von ihr stammten, nicht von denen anderer Betreiber von Fahrgeschäften, die ihre Fahrgäste beim Benutzen ihres Karussells mit aufmunternden Phrasen anfeuerten. Die Äußerungen der Klägerin beschränkten sich sowohl in Inhalt als auch in der Formgestaltung vielmehr auf die Wiedergabe des Banalen und Alltäglichen. Zudem mangele es auch an jeglicher, für die Annahme eines Werkes erforderlichen Individualität, denn der Textpassage mangele es an einer für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Ausgestaltung, einer erkennbaren Struktur oder anderen schöpferischen Eigenheiten oder Besonderheiten, die vom Banalen abwichen und insofern das Alltägliche zu überragen imstande seien. Die reine „Betonung“, auf die die Klägerin weiterhin abstelle, sei urheberrechtlich wiederum denkbar irrelevant, da es sich bei einer Betonung nicht um ein Werk handele.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. §§ 73, 77 Abs. 2 UrhG, denn sie sei bereits keine ausübende Künstlerin und außerdem bestehe kein Werkschutz.

Die Klägerin habe,auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. § 85 UrhG. Dass sie sich hier auf das Recht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG berufe, sei vollkommen abwegig, da die streitgegenständliche Aufnahme der Textpassage nicht - noch nicht einmal von.ihr behauptet - von der Klägerin hergestellt worden sei.

Selbst wenn ein Werkschutz einmal unterstellt werden sollte, schieden die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen - sowohl in urheberrechtlicher als auch in leistungsschutzrechtlicher Hinsicht - jedenfalls aufgrund des Eingreifens urheberrechtlicher Privilegierungstatbestände aus. Eine Rechtsverletzung komme hier bereits nicht in Betracht, da sich die Beklagten wegen der Verwendung der Textausschnitte auf das Recht zur freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten und insofern eine Verwendung der streitgegenständlichen Textstellen innerhalb eines musikalischen Werkes auch ohne Zustimmung der Klägerin habe erfolgen dürfen. Denn die genutzte Vorlage verblasse gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Musikwerkes in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht. Auch nach den insoweit verallgemeinerbaren Erwägungen des BVerfG in der Entscheidung „Metall auf Metall“ sei hier eine freie Benutzung im Sinne von. § 24 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Da die Klägerin durch die Nutzung der von ihr vermeintlich gesprochenen Textpassage mangels deren anderweitiger Verwertungsmöglichkeit keinerlei wirtschaftlichen Nachteil erleide, habe ihr Interesse daran zugunsten der künstlerischen Auseinandersetzung der Beklagten zu 1) bis 4) zurückzutreten. Zudem sei die Verwendung der fraglichen Textpassage auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG privilegiert.

Aufgrund fehlenden Urheber- und Leistungsschutzrechts bliebe allenfalls ein Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 BGB aus dem Gesichtspunkt des „Rechts am gesprochenen Wort“ als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da sie sich mit dem gesprochenen Text - unterstellt, sie habe die streitgegenständlichen Textpassagen überhaupt gesprochen - selbst an einen nicht näher eingrenzbaren Kreis interessierter gewandt habe. Jedenfalls ergebe die hier zwingend vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden auf der einen und der Kunstfreiheit (der Beklagten) auf der anderen Seite keine Widerrechtlichkeit. Der potentielle Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden sei bei der hier gegenständlichen Veröffentlichung von nur einem Satz, der zudem keinerlei Rückschlüsse auf die bürgerliche Identität des Sprechenden zulasse, sehr gering, zumal die Sprechende selbst die Öffentlichkeit suche (siehe dazu im Einzelnen S. 29/31 der Klageerwiderung, Bl. 51/53 d. A.). Zudem verweise die Klägerin selbst auf die Einbindung ihrer Sprechpassagen in andere Musikstücke, die jeweils ihr Einverständnis gefunden hätten und in Bezug auf die Auswertbarkeit auch immer noch finden, da diese nach wie vor abrufbar/käuflich erhältlich seien. Allein dieser Umstand für sich genommen belege, dass die Klägerin keinerlei Vorbehalte gegen die Darbietung ihrer Stimme und Sprech-Textfragmenten sowie der hier gegenständlichen konkreten Aufnahme in der Öffentlichkeit hege, insofern könne sie auch hier nicht die angebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts reklamieren. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag durch die zielgerichtete und bewusste Verbreitung ihrer Stimme und Textfragmente sowie der Aufnahme selbst auf nach ihrer Behauptung verschiedenen Jahrmärkten sowie Musikstücken freiwillig den Schutz ihrer Intim-, Privat- und Individualsphären aufgegeben und damit ihre Persönlichkeit, einschließlich ihrer Stimme, der Öffentlichkeit unwiderruflich und eigenverantwortlich preisgegeben. Insofern habe es die Klägerin auch hinzunehmen, dass sich Dritte in künstlerischer Form hiermit auseinandersetzten."


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OLG Hamburg: Private DIN-Normen sind bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt - kein amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG

OLG Hamburg
Urteil vom 27.07.2017
3 U 220/15 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass private DIN-Normen bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich dabei nicht um ein gemeinfreies amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146).

(2) Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich auch um private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, die den in § 5 Abs. 1 UrhG angeführten Gesetzen etc. gleichgestellt sind und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, ist nicht zu folgen.

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BGH: Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 UrHG

BGH
Urteil vom 16.06.2016
I ZR 222/14
Geburtstagskarawane
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3,Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 - OLG Schleswig - LG Lübeck

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BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer Parodie - es gilt der unionsrechtliche Parodie-Begriff - auf fett getrimmt

BGH
Urteil vom 28.07.2016
I ZR 9/15
auf fett getrimmt
UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 13, 14, 23, 24 Abs. 1; §§ 50, 97 Abs. 1 und 2;
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. k


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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Volltext der BGH-Entscheidung in Sachen Bushido vs Dark Sanctuary zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke liegt vor

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 23 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 97
Abs. 1 und 2; ZPO § 286 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber
das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare
Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.

BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gemälde in einem Möbelkatalog - Zur Frage, wann ein Werk ein unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG ist - Vorschrift umfasst auch Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

BGH
Urteil vom 17. November 2014
I ZR 177/13
Möbelkatalog
UrhG § 57

Leitsätze des BGH:


a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend
oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper


Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper

LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08

OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10"


BGH: Es liegt ein Vervielfältigungsstück eines Werkes vor, wenn dieses ins Internet gestellt wird - Unterlassungsschuldner muss auf Dritte einwirken um Verbreitung zu verhindern

BGH
Urteil vom 18.09.2014
I ZR 76/13
CT-Paradies
UrhG § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1


Der BGH hat in dieser Entscheidung zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet entschieden und die herrschende Meinung in der Rechtsprechung bestätigt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken
üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Urheberrechtsschutz von Spielwaren als Werk der angewandten Kunst - Geburtstagszug

BGH
Urteil vom 13.11.2013
I ZR 143/12
Geburtstagszug



Aus der Pressemitteilung des BGH:


"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind."

BGH: Zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei Urheberrechtsverletzungen - nicht immer auf konkrete Lichtbilder beschränkt

BGH
Urteil vom 20.06.2013
Restwertbörse II
UrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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OLG Karlsruhe: Keine urheberrechtlichen Ansprüche des Architekten eines funktional gestalteten Mehrfamilienhauses - kein Werk der Baukunst

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.06.2013
6 U 72/12


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz von Wohnhäusern als Werk der Baukunst gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG befasst. Im vorliegenden Fall hat das Gericht ein urheberrechtliche Ansprüche des Architekten eines funktional gestalteten Mehrfamilienhauses verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; OLG Oldenburg GRUR-RR 2009, 6 - Blockhausbauweise; OLG Hamm ZUM 2006, 641, 644). Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984, 986 - St. Gottfried; GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).
[...]
Dies ist hier nicht der Fall. Die Gestaltung des Gebäudes, für das die Klägerin Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt, weicht vom Üblichen nicht in einem solchen Maß ab, dass von einer persönlichen geistigen Schöpfung des Entwerfers gesprochen werden kann. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin hervorgehobenen Elemente das Gebäude nicht aus dem Kreis vergleichbarer, gefällig gestalteter Mehrfamilienhäuser herausheben. Es handelt sich in seinem Gesamtgepräge um ein überwiegend funktional gestaltetes Mehrfamilienhaus, wie es in vergleichbarer Form seit vielen Jahren in einer Fülle von Neubaugebieten zu finden ist "



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LG Frankfurt: XML-Datei ist weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt

LG Frankfurt
Urteil vom 08.11.2012
2-03 O 269/12


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine XML-Datei weder als Sprachwerk noch als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt ist. Eine XML-Datei wird - so das Gericht - von einem Computerprogramm generiert, ist aber selbst keines. Auch ein urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk scheitert daran, da eine XML-Datei im Regelfall nicht Ergebnis einer schöpferischen Leistung ist.

BGH: Auch Synchronsprecher können für Synchronisationsleistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32a UrhG haben - Fluch der Karibik

BGH
Urteil vom 10.05.2012
I ZR 145/11
Fluch der Karibik
UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242

Leitsätze des BGH:


a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelas-tet werden.

b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.

c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: