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LG Amberg: Anspruch gegen SEO auf Entfernung eigenmächtig erstellter Backlinks und erfundener Kommentaren auf fremden Seiten

LG Amberg
Urteil vom 22.08.2012
14 O 417/12


Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.



Twitter veröffentlicht Transparency Report - Statistiken über Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten und Entfernung von Inhalten

Nach Google (siehe hier und hier) hat nun auch Twitter einen Transparency Report veröffentlicht, welcher Statistiken über Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten und Entfernung von Inhalten enthält.

Google: Zunehmende Zensuranfragen durch staattliche Stellen - auch aus demokratischen Ländern

Google berichtet in dem Blog-Post "More transparency into government requests" über die zunehmenden staatlichen Zensuranfragen. Internetzensur ist dabei kein typisches Problem undemokratischer Staaten. Vielmehr weist Google darauf hin, dass es zahlreiche Anfragen zur Löschung von Inhalten und Links aus dem Suchindex auch von westlichen Staaten gibt.

LG München: Google haftet nicht für rechtswidrige Inhalte in der Trefferliste von Suchergebnisseiten

OLG München
Urteil vom 29.09.2011
29 U 1747/11


Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für rechtswidrige Inhalte in den Suchergebnissen haftet. Das OLG München führt aus, dass ein Suchmaschinenbetreiber lediglich fremde Inhalte automatisiert auffindbar und sich diese nicht zu Eigen macht. Dies gilt auch, wenn der eigentliche Seiteninhalt verkürzt in der Trefferliste wiedergegeben wird. Es ist - so das OLG München - auch nicht erforderlich, dass sich der Suchmaschinenbetreiber ausdrücklich von den fremden Inhalten distanziert.

LG Köln: Suchmaschinenoptimierte Produktbeschreibungen sind urheberrechtlich geschützt

LG Köln
33 O 267/11
Beschluss vom 02.05.2011
Suchmaschinenoptimierte Produktbeschreibung


Viele Shopbetreiber, die Ihre Seiten für Suchmaschinen optimiert haben, klagen darüber, dass Mitbewerber Produktbeschreibungen übernehmen und so ebenfalls auf den vorderen Plätzen bei Google & Co. gelistet werden.

Das LG Köln hat in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren nochmals bekräftigt, dass suchmaschinenoptimierte Produktbeschreibungen und -texte urheberrechtlich geschützt sind. Dabei muss es sich nicht um besonders lange Texte handeln. Entscheidend ist, dass die Produktbeschreibung dazu führt, dass der Online-Shop bei einer Google-Suchanfrage unter den ersten Suchergebnissen gelistet wird.

Rechteinhaber haben im Fall von Content-Klau die Möglichkeit den "Textdieb" zunächst per Abmahnung auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch zu nehmen und ggf. diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Für Webseitenbetreiber gilt der immer wieder gültige Grundsatz: "Finger weg von fremden Inhalten".

BGH: Haftung für suchmaschinenoptimierte Texte, wenn die von Google vorgenommenen Verknüpfungen der Begriffe ausgenutzt werden - POWER BALL

BGH
Urteil vom 04.02.2010
POWER BALL
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3


Dieses Urteil befasst sich mit einem klassischen Bereich der Suchmaschinenoptimierung. Der BGH führt aus, dass auch das Geschehenlassen von Verknüpfungen einzelener Keywords durch Suchmaschinen unzulässig sein kann. Der Seitenbetreiber muss Kenntnis davon haben, dass Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte eines Dritten betroffen sind. Diese Kenntnis dürfte bei vielen speziell optimieren Texten stets anzunehmen sein. Es ist daher nach dieser Entscheidung bei derartigen Optimierungsmaßnahmen erst Recht größte Vorsicht geboten.

Leitsatz des BGH:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: