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OLG Köln nochmals: Jedenfalls im journalistischen Bereich gelten Vorgaben des KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin fort

OLG Köln
Beschluss vom 08.10.2018
15 U 110/18


Das OLG Köln hat nochmals bekräftigt, dass jedenfalls im journalistischen Bereich die Vorgaben des KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Verfügungsklägerin steht - mit dem Landgericht – in der Sache ein Unterlassungsanspruch gegen die streitgegenständliche Bildberichterstattung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zu.

a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (Senat v. 18.06.2018 – 15 W 27/18, BeckRS 2018, 12712; v. 25.06.2018 – 15 U 51/17, n.v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Frey, in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 10, 33). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (vgl. auch Senat v. 06.02.2017 – 15 U 183/16, n.v. - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08, 6/09, 2538/08, GRUR 2011, 255 Rn. 52; BGH v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, GRUR 2011, 261 Rn. 8 ff. - Party-Prinzessin; v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 29 f.). Die – wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 9; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 10; v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 11 ff.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Rn. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben können so der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 12 f.; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 12 ff. m.w.N.). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt bereits dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 14; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 15 m.w.N.). Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 15; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 16 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 16; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (BGH, a.a.O.); erst recht gilt dies, wenn die Berichterstattung sogar lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Betroffenen und die Veröffentlichung der ihn zeigenden Fotos zu bewerten wäre. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (st. Rspr. vgl. EGMR v. 10.07.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 54 - Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2). Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (st. Rspr., vgl. EGMR v. 07.02.2012 − 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 Rn. 110 - von Hannover/Deutschland Nr. 2). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 17; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 19 m.w.N.) Bei Personen des öffentlichen Interesses kann ein öffentliches Berichterstattungsinteresse insbesondere mit Blick auf deren Vorbild- und Leitbildfunktion bestehen. Denn soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie oben bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Rn. 60). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zur öffentlichen Selbstdarstellung zu tatsächlichen Handlungen gelten (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Rn. 37 – „Wilde Kerle“; BGH v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Rn. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten auch selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen (Senat v. 26.04.2018 – 15 U 120/17, BeckRS 2018, 9264 Rn. 16).


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BGH: Weder zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch Werbevideo sind audiovisueller Mediendienst - Werbevideo für Personenkraftwagen erfordert Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV

BGH
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii


Der BGH hat entschieden, dass weder ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch ein Werbevideo bei YouTube ein audiovisueller Mediendienst sind. Bei einem Werbevideo für Personenkraftwagen müssen daher die erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV vorgehalten werden.

Leitsatz des BGH:

Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln - LG Köln

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OLG Oldenburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat damit Verbraucher Stromanbieter wechselt

OLG Oldenburg
Urteil vom 29.06.2018
6 U 184/17

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Werbeanruf ein unrealistisch niedriger Abschlag genannt wird, damit Verbraucher zum Wechsel des Stromanbieters zu bewegen.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Wechsel des Stromanbieters - KANN EIN MONATLICHER ABSCHLAGSBETRAG „IRREFÜHREND“ SEIN?

Vergleichsportale im Internet können dabei helfen, einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal werden die Kunden aber auch ganz konkret beworben. Dabei dürfen die Anbieter jedoch keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls Ein Wechsel des Stromanbieters ist heutzutage für viele Leute ganz normal. nicht getroffen hätte (§ 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht; so auch der 6. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Urteil.

Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Der Senat folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 184/17, Urteil vom 29.06.2018



BGH: Zum Gewährleistungsrecht beim Anteilskauf - Zur Störung der Geschäftsgrundlage wenn beide Vertragsparteien irrtümlich von Solvenz der Gesellschaft ausgehen

BGH
Urteil vom 26.09.2018 - VIII ZR 187/17
BGB § 313 Abs. 1, 2 § 453 Abs. 1 Alt. 1

Leitsätze des BGH:


a) Zur Mängelgewährleistung beim Rechtskauf nach § 453 BGB (hier: Kauf von Gesellschaftsanteilen).

b) Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH, Urteile vom 27. Februar 1970 - I ZR 103/68, WM 1970, 819 unter II; vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom 25. März 1998 - VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204; vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF).

c) Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.

d) Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen.

BGH, Urteil vom 26. September 2018 - VIII ZR 187/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Konstanz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Wuppertal: Zusicherung des Verkäufers auf Online-Portal mobile.de "Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen" umfasst nicht nur Karosserieschäden sondern auch Schäden an Motor und Getriebe

LG Wuppertal
Urteil vom 17.05.2018
9 S 7/18


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Zusicherung des Verkäufers auf Online-Portal mobile.de "Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen" nicht nur Karosserieschäden sondern auch Schäden an Motor und Getriebe umfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.04.2015, mit welchem er die Rückzahlung des bislang geleisteten Kaufpreises verlangt hat, konkludent einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dass der Kläger den Beklagten nicht auch zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert hat, ist unschädlich, da sich das Fahrzeug ab dem 13.04.2015 zunächst in einer Werkstatt befunden hat und danach in den Besitz des Beklagten gelangt ist.

2. Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.

a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich – erst nach Übergabe der Maschine eingetretenen – Folge eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der, sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.

b) Dieser Mangel ist eine „sonstige Beschädigung“ im Sinne von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:

(1) Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ hat, umfasst der Begriff „sonstige Beschädigungen“ nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).

Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt: „Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.“

Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.

Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift – sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 – diese auch vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der Zusicherung und des Begriffs „Beschädigungen“ als zu weitgehend beanstandet, weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.

(2) Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2018 ist der Berufung auch nicht aus dem Grund der Erfolg zu versagen wegen eines vermeintlichen, bei 100% liegenden Mitverschuldens des Klägers am Motorschaden, weil er das Motorrad trotz eindeutiger Indikation nicht hätte weiter fahren dürfen. Eine Verschlechterung führt indes nicht zum Ausschluss eines Rücktrittsrechtes, sondern ggf. zu einem Anspruch auf Wertersatz i.S.d. § 346 Abs. 2 1 Nr. 3 BGB, welchen der Beklagte aber weder in erster noch in zweiter Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Das Bestehen eines solchen Anspruchs dürfte zudem zweifelhaft sein, weil der vom Beklagten angeführte Motorschaden letztlich auf dem Mangel einer nur unzureichenden Ölzufuhr beruht, für welchen er selbst einzustehen hat. Dass der Kläger den (weitergehenden) Schaden hätte vorhersehen können und müssen, so dass ihm insofern ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte, ist angesichts des Vortrags des Beklagten, selbst über kein Problembewusstsein verfügt zu haben, fragwürdig; ein Anspruch dürfte gem. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB vielmehr ausgeschlossen sein.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Münster: 15.000 EURO Streitwert bei fehlender Angabe des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen eBay-Händlers

LG Münster
Beschluss vom 08.01.2018
026 O 3/18


Das LG Münster hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Streitwert bei fehlender Angabe des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen eBay-Händlers auf 15.000 EURO festgesetzt.

Tenor der Entscheidung:

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 03.01.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende, gem. §§ 8 Abs. 1,3, 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG angeordnet:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes (bis zu 250.000,00 €) oder einer Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten, Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren), zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet den Abschluss von Verträgen für Verladerampen anzubieten und dabei keine Angaben zum Registergericht und der entsprechenden Registernummer zu machen, wie am 14.12.2017 auf www.ebay.de zur Artikelnummer [...] geschehen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

BGH: Auch falsche Angabe der Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie kann Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware begründen

BGH
Urteil vom 21.06.2018
I ZR 157/16
Vollsynthetisches Motorenöl
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1

Der BGH hat entschieden, dass auch die falsche Angabe der Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware darstellen kann.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsynthetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen.

b) Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue
sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Ferrero Raffaello - Süßwarenhersteller muss nach LMIV angeben wie viele Einzelverpackungen in Umverpackung enthalten sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.10.2018
6 U 175/17


Das OLG Frankfurt hat im Rechtsstreit um Ferrero Raffaello entschieden, dass der Süßwarenhersteller nach den Vorgaben der LMIV angeben muss, wie viele Einzelverpackungen in der Umverpackung enthalten sind

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Geheimnis um Pralinenanzahl

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.

Die Beklagte ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt „Raffaello“. Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er begehrt von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen. Das Landgericht hat der KIage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des OLG als „Einzelpackung“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2017, Az. 2-06 O 245/17)

Erläuterungen:
Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:...

(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.

(3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011
Angabe der Nettofüllmenge
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
a) ...

2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.

3. ...

4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden...




BVerfG: Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich Presserecht bzw Äußerungsrecht muss Antragsgegner vorab regelmäßig rechtliches Gehör gewährt werden

BVerfG
Beschluss vom 30.09.2018
1 BvR 1783/17, 1 BvR 2421/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich Presserecht bzw Äußerungsrecht dem Antragsgegner vorab regelmäßig rechtliches Gehör gewährt werden muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in Pressesachen

Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG stattgegeben und dabei klargestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssen daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.

Sachverhalt:

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1783/17 betrifft eine Entscheidung des Landgerichts Köln, in der der Beschwerdeführerin die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde, ohne dass sie zuvor vorprozessual abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört worden war. Die Beschwerdeführerin ist ein journalistisches Recherchenetzwerk und veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel über den Verlauf einer Aufsichtsratsitzung eines Unternehmens, welche Korruptionsvorwürfe zum Inhalt hatte. Dieses Unternehmen beantragte beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweilen Verfügung mit dem Inhalt, der Beschwerdeführerin aufzugeben, die Veröffentlichung der Protokolle ihrer Aufsichtsratssitzung zu unterlassen. Dem Antrag, von dem die Beschwerdeführerin zunächst nichts erfuhr, war keine Abmahnung der Beschwerdeführerin vorausgegangen. Das Landgericht Köln erließ die einstweilige Verfügung, ohne sie zu begründen oder die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Von dem Inhalt des Verfügungsantrags und seiner Begründung erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Zustellung und Akteneinsicht Kenntnis.

2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2421/17 betrifft eine Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin, ein Presseverlag, zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde, ohne dass über die Sache mündlich verhandelt oder ihr durch das Gericht Gehör gewährt wurde. Im Mai 2017 veröffentlichte ein von der Beschwerdeführerin herausgegebenes Magazin einen Artikel über einen Fernsehmoderator, inwieweit dieser als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Der Moderator (im Folgenden Antragsteller) machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin im Eilverfahren Gegendarstellungsansprüche geltend. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg wies seine Anträge zurück. Die Beschwerdeführerin wusste weder von den Verfügungsanträgen noch wurden ihr die Zurückweisungen mitgeteilt. Auf den vierten Antrag des Antragstellers erging im Beschwerdeverfahren am 5. Oktober 2017 dann ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Dabei wurden dem Antragsteller wiederholt telefonisch rechtliche Hinweise erteilt, die der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin erfuhr mit der Zustellung des Beschlusses erstmals von dem gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. a) Aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit - der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter - folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn in Pressesachen häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solche der Gegenseite verborgen bleibt. Ebenso wenig gilt dies im Gegendarstellungsrecht. Jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine bereits veröffentlichte Äußerung geht, besteht regelmäßig kein Grund, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen.

b) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Insbesondere dürfen sie davon ausgehen, dass das Presserecht von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine Berichterstattung vorzugehen. Dies gilt vor allem im Gegendarstellungsrecht, für welches das Bundesverfassungsgericht stets betont hat, dass es von einer grundsätzlichen Eilbedürftigkeit gekennzeichnet ist. Angesichts der durch das Internet ständig aktualisierten Online-Angebote und die sozialen Medien beschleunigten Möglichkeiten der Weiterverbreitung von Informationen kann es im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen.

Die Annahme einer Dringlichkeit setzt sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine zügige Verfahrensführung voraus. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es gebietet. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden.

c) Über eine einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen der Presse oder über den Abdruck einer Gegendarstellung wird deshalb nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag ganz aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei kann nach Art und Zeitpunkt der Gehörsgewährung differenziert und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.

Danach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren gegen Medienunternehmen auch vorprozessuale Möglichkeiten einbezieht, die es ihnen erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden.

Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen solche vorprozessuale Erwiderungsmöglichkeiten allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Erwiderungen dem Gericht vorliegen. Der Verfügungsantrag hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens muss dafür in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein und der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Im Gegendarstellungsrecht müssen sowohl das Abdruckverlangen als auch die Begründung für die begehrte Gegendarstellung identisch sein und muss der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht haben. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern.

Demgegenüber ist dem Antragsgegner prozessuales Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde beziehungsweise wenn ihm das Abdruckverlangen nicht in der gehörigen Form zugeleitet wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird als in der Abmahnung beziehungsweise dem Abdruckverlangen. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt. Alle Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Rechtsauskünfte darauf zielen, einen Antrag nachzubessern, oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abgeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen.

2. Diesen Grundsätzen genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.

a) Das Landgericht Köln hat über den Antrag auf einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung entschieden, sondern auch ohne eine vorherige ordnungsgemäße Abmahnung durch die Antragstellerin und ohne eine Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dadurch hatte die Beschwerdeführerin, die von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis hatte, keine Möglichkeit, vor der Entscheidung des Gerichts ihre Sicht der Dinge darzulegen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass eine Überraschungsentscheidung erforderlich gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel nicht zu gefährden.

b) Dass das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, als das Gericht dem Antrag auf Erlass der beantragten Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung stattgab, ohne das vorprozessuale Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass ein Gegendarstellungsanspruch unberechtigt sei. Dies gilt erst recht für einen Verfahrensablauf, bei dem die Beschwerdeführerin in einem über vier Monate währenden Verfahren mit mehreren Anträgen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich überhaupt zu äußern.

Auch einseitig erteilte Hinweise haben die prozessuale Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche Hinweise überhaupt mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen diesen Grundsatz, dass diese der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und nicht erkennbar ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde. Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“ genügen den Dokumentationsanforderungen nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17



Volltext BGH: Vorlagebeschluss zur Haftung von Sharehosting-Diensten im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vor

BGH
Beschluss vom 20.09.2018
I ZR 53/17
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RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1, Art. 15; RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 1, Art. 13


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zur Haftung von Sharehosting-Diensten im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vor über die Entscheidung berichtet.

Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Nimmt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, über den Nutzer Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn

- der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

- der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

- er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,

- der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,

- der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Linksammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,

- er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und

- durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden?

b) Ändert sich diese Beurteilung, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Fällt die Tätigkeit des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG?

3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:

Muss sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen?

4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:

Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist?

5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:

Ist der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen?

6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird:
Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen?

BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Keine Milch im Eierlikör - Nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile dürfen enthalten sein

EuGH
Urteil vom 25.10.2018
C‑462/17
Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof KG


Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nicht als Eierlikör bezeichnet werden darf, wenn diese Milch enthält. Es dürfen nur die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthalten sein.


Tenor der Entscheidung:

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

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OLG Frankfurt: Gestaltung eines Produkts kann wettbewerbswidrige Irreführung über Produkteigenschaften darstellen

OLG Frankfurt
Urteil vom 16.08.2018
6 U 40/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch die Gestaltung eines Produkts eine wettbewerbswidrige Irreführung über Produkteigenschaften darstellen kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies für eine Schuhsohle jedoch verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Einem Verstoß gegen § 5 UWG steht allerdings nicht entgegen, dass die genannte Produkteigenschaft von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich behauptet wird. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, kann eine "Angabe" im Sinne von § 5 I 2 UWG auch konkludent erfolgen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Rn. 1.39 zu § 5 m.w.N.).

Unerheblich für die Beurteilung nach § 5 UWG ist auch, ob und in welchem Umfang die von der Antragstellerin X-Technologie tatsächlich technische Vorteile gegenüber herkömmlichen Sohlen aus anderen Kunststoffen hat. Wenn der angesprochene Verkehr auch nur meint, eine besondere Technologie biete solche Vorteile, und deswegen seine Kaufentscheidung davon abhängig macht, führt die unzutreffende Angabe, diese Technologie ebenfalls einzusetzen, zu einer relevanten Irreführung.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann jedoch nach der Glaubhaftmachungslage nicht davon ausgegangen werden, dass ausreichende Teile des angesprochene Verkehrs mit der Oberflächengestaltung dieser Sohle die unzutreffende Vorstellung verbinden, diese Sohle bediene sich - ebenso wie die "Y"-Sohle der Antragstellerin mit einer ähnlichen Oberflächenstruktur - einer bestimmten Technologie (X) und weise daher besondere Produkteigenschaften auf."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs kann nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigert werden

BGH
Urteil vom 24. Oktober 2018
VIII ZR 66/17


Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigert werden. Ob etwa ein Mangel, wie in diesem Fall, durch ein Software-Update endgültig behoben werden kann, muss ggf. durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38.265 € einen von dieser hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kläger schließlich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Die Beklagte hat einen Mangel in Abrede gestellt. Sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abkühlen könne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.

Das Oberlandesgericht hat der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB beschäftigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wies das dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel auf. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn - wie hier behauptet - der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (wie die Beklagte) zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Weiterhin steht dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass er – wie vorliegend der Kläger - gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts, vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 87/2018) nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.

Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird. Insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte - wie sie behauptet - den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.

Nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (alte Fassung [aF]; nunmehr § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beklagte hat diese Einrede erhoben und meint, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) würde im Vergleich zur anderen Art (Aufspielen eines Software-Update) unverhältnismäßige Kosten verursachen. Die damit eingewandte sogenannte relative Unverhältnismäßigkeit hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF genannten Kriterien beurteilen.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verneint. Dabei hat es zunächst zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Kosten der Ersatzlieferung zwar deutlich höher seien als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, dem Mangel aber erhebliche Bedeutung (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB aF) zukomme, weil er die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke. Insoweit ist wiederum ohne Einfluss, ob die Beklagte (wie sie behauptet), die Einblendung der irreführenden Warnmeldung im Oktober 2014 durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt hat. Denn für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens maßgebend (hier: Juli 2013).

Nicht tragfähig ist allerdings – jedenfalls auf Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen – die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB aF). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Ob dies vorliegend allerdings der Fall ist, lässt sich (noch) nicht beurteilen. Insoweit hätte das Berufungsgericht - im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens - der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird und nicht – wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat - schlicht abgestellt worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 30. Dezember 2015 - 9 O 8893/13

Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 20. Februar 2017 - 14 U 199/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

[…]

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung […] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.



VG Berlin: BILD darf Livestreams vorläufig weiter ohne Rundfunkzulassung verbreiten - Die richtigen Fragen - BILD live - BILD-Sport

VG Berlin
Beschluss vom 18.10.2018
VG 27 L 364.18


Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass BILD seine Livestreams vorläufig weiterhin ohne Rundfunkzulassung verbreiten darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung (Nr. 20/2018)

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten.

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 18. Oktober 2018 (VG 27 L 364.18)




LG Köln: Irreführende Werbung des Vergleichsportals check24 mit "Nirgendwo Günstiger Garantie“ im Bereich Kfz-Versicherungen wenn es günstigere Angebote gibt

LG Köln
Urteil vom 18.09.2018
31 0 376/17


Das LG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung des Vergleichsportals check24 vorliegt, wenn der Portalbetreiber mit einer "Nirgendwo Günstiger Garantie“ im Bereich Kfz-Versicherungen wirbt, es aber tatsächlich günstigere Angebote gibt. Geklagt hatte die HUK Coburg die teilweise günstigere Tarife anbietet.