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BGH: Wettbewerbsrechtliches Verbot der Fruchtziehung aus vorangegangener Verletzung von Betriebsgeheimnissen betrifft keine eigenständigen Nachfolgeprodukte

BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 161/16
Knochenzement I
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtliches Verbot der Fruchtziehung aus vorangegangener Verletzung von Betriebsgeheimnissen keine eigenständigen Nachfolgeprodukte, die ohne der Verletzung von Betriebsgeheimnissen entwickelt wurden, betrifft.

Leitsätz des BGH:

a) Ein auf § 3a UWG i.V. mit § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden.

b) Die Ausnutzung der Auswirkungen eines vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist nicht per se, sondern nur dann nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unmittelbar mit dem vorangegangenen Wettbewerbsverstoß zusammenhängt und ihrerseits die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG erfüllt.

c) Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verbieten.

BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 161/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Auch Spieltürme bzw. Spielgerüste können wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein.

OLG Köln
Urteil vom 20.12.2017
6 U 110/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass auch Spieltürme bzw. Spielgerüste wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 a, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG zu, so dass auch ein Verfügungsanspruch besteht. Auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgendes auszuführen:

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, juris), kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 – Sandmalkasten; Urteil vom 24.01.2013, GRUR 2013, 951 – Regalsystem; Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III; Senat, Urteil vom 10.07.2013 – 6 U 209/12, GRUR-RR 2014, 25 – Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils mwN).

aa) Die Antragstellerin ist als Herstellerin unstreitig aktivlegitimiert, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen.

bb) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Spieltürme der Antragstellerin in ihrer konkreten Form bezogen auf die Endverbraucher eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, auch wenn diese als unterdurchschnittlich angesehen werden könne.

Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III; Senat, Urteil vom 10.08.2012 – 6 U 17/12, GRUR-RR 2013, 24 – Gute Laune Drops, jeweils mwN). Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da dieser von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, Urteil vom 15.09.2005 – I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 – Jeans I; Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 – ICON). Abzustellen ist nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; Senat, Urteil vom 26.07.2013 – 6 U 28/13, GRUR-RR 2014, 65, 66 – Pandas).

Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher technisch notwendiger Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich (außerhalb eines Sonderrechtsschutzes) nicht zu beanstanden. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen (BGH, Urteil vom 10.01.2008 – I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 – Baugruppe; Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 – Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; Urteil vom 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 – Sandmalkasten). Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht kein Anlass, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung im Sinne des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes von vornherein abzusprechen (BGH, GRUR 2013, 951 – Regalsystem).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Produkten der Antragstellerin in ihrer konkreten Gestaltung wettbewerbliche Eigenart zuerkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Auch die Antragsgegner haben nicht aufgezeigt, dass zum Zeitpunkt der Markteinführung Wettbewerber Produkte mit einer auch nur ähnlichen Gesamtwirkung angeboten haben. Vielmehr hebt sich die Gestaltung deutlich von den auf dem Markt befindlichen üblichen Gestaltungen ab. Dies hat das Landgericht ausführlich und zutreffend dargestellt.

Für das Design der Produkte der Antragstellerin sind – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – zahlreiche Designelemente prägend. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner, weil die vom Landgericht genannten Bestandteile in zahlreichen Klettergerüsten von Wettbewerbern zu finden seien. So erweckten die Produkte der Firma Jungle Gym alle den Eindruck, stabil zu sein. Bei den Produkten der Firma Karibu fänden sich die vermeintlich prägenden Merkmale, nämlich ein Spitzdach, eckige Balken und ein A-förmiger Stützträger. Bei den Produkten der Firma Winnetoo werde deutlich, das auch diese über A-förmige Stützträger wie auch eckige Balken als Tragelemente und breite Bretter für die Ausgestaltung der Stufen fänden. Bei den Produkten der Firma Carol falle das Spitzdach, der A-förmige Stützträger, eckige Balken als Tragelement und breite Bretter im Bereich der Ausgestaltung der Stufen, Geländer, Böden und Flächen auf. Vor diesem Hintergrund wiesen sämtliche Produkte die Merkmale auf, die auch die Produkte der Klägerin hätten.

Damit kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Antragsgegner verkennen, dass sich die wettbewerbliche Eigenart nicht aus den einzelnen Elementen ergibt, die das Produkt ausmachen, sondern aus dem Gesamteindruck, der durch das Zusammenspiel der Elemente begründet wird. Auch nach dem dargelegten Vortrag der Antragsgegner weisen die jeweiligen Produkte aus dem wettbewerblichen Umfeld (soweit der Vortrag teilweise im Rahmen des Berufungsverfahrens neu ist, hat die Antragstellerin nicht bestritten, dass die Angebote auf dem Markt sind, so dass dieser Vortrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist) nur in Teilen Übereinstimmungen zu dem Produkt der Antragstellerin auf. Insgesamt ergeben sich aber auch erhebliche Abweichungen. So sind beispielsweise die Kletterwände bei den Produkten der Firma Jungle Gym geschlossen gestaltet, während bei dem Produkt der Klägerin eine Leiter zusätzlich mit Griffelementen versehen ist. Zahlreichen Produkten fehlt auch das Spitzdach. Entweder haben die Produkte kein Dach, haben ein schräges, einteiliges Dach oder auch ein rundes Dach. Auch zahlreiche weitere Elemente unterscheiden sich maßgeblich.

Vor diesem Hintergrund ist die wettbewerbliche Eigenart durch Produkte des Umfelds auch nicht maßgeblich geschwächt worden. Selbst wenn die Produkte aus dem Umfeld – entgegen der Ansicht des Senats – aufgrund ihrer Gestaltung zu einer Schwächung führen könnten, wäre folgendes zu berücksichtigen:

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 – Gartenliege). Der Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG aF bzw. § 4 Nr. 3 UWG nF entfällt aber nicht bereits dadurch, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, Urteil vom 24.03.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen, mwN).

Es ist Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, Urteil vom 06.11.1997 – I ZR 2102/95, GRUR 1998, 477 – Trachtenjanker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3.78). Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN). Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen können, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN)

Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner die Schwächung der wettbewerblichen Eigenart nicht hinreichend dargelegt. Denn der Vortrag der Antragsgegner beschränkt sich darauf, Produkte von Wettbewerbern zu benennen, bei denen aufgrund des Gesamteindrucks eine Nachahmung fernliegt. Weiter tragen die Antragsgegner selbst vor, dass sie keine Verkaufszahlen oder weitere Einzelheiten vorgetragen könne, weil sie über keine weiteren Informationen verfügten.

Damit wird schon aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegner deutlich, dass sie selbst keine Vorstellung von der Marktpräsenz der jeweiligen Klettergerüste oder Spieltürme haben. Wenn aber bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner nicht ansatzweise deutlich wird, welche Marktpräsenz ein Produkt aus dem Umfeld aufweist, kann auch nicht von einer tatsächlichen Schwächung oder dem Verlust der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin ausgegangen werden.

Soweit die Antragsgegner geltend machen, zahlreiche Elemente und Größen seien durch Sicherheitsvorschriften vorgegeben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Gesamteindruck wird – wie dargelegt – nicht durch die einzelnen Elemente bestimmt. Dass es unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften möglich ist, eine Gestaltung von Klettergerüsten zu entwickeln, die einen anderen Gesamteindruck aufweisen, zeigt sich besonders deutlich an den Produkten aus dem wettbewerblichen Umfeld, das die Antragsgegner umfassend und unter Beifügung zahlreicher Abbildungen darlegen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch diese Produkte die Sicherheitsvorschriften einhalten. Dennoch stellt sich der Gesamteindruck anders dar, als der Gesamteindruck der Produkte der Antragstellerin.

Soweit die Antragsgegner meinen, das Landgericht habe eine Verkehrsgeltung der Produkte oder jedenfalls eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart angenommen, ergibt sich dies aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht hat lediglich angenommen, dass die wettbewerbliche Eigenart nicht geschwächt wurde. Weiter geht das Landgericht aufgrund des geringen Gestaltungsspielraums sogar von eher unterdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart aus. Ob diese aufgrund von Umsätzen oder Werbeaufwendungen gesteigert wurde, kann offenbleiben.

Dies entspricht auch den Feststellungen des Senats in dem Urteil vom 10.01.2014 (6 U 61/13) für ähnliche Produkte der Antragstellerin."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wer für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht muss wettbewerbliche Eigenart konkret darlegen und beweisen

BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 91/16
Handfugenpistole
UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass derjenige der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, die wettbewerbliche Eigenart konkret darlegen und beweisen muss. Zudem hat sich der BGH zu weiteren Fragen zur Darlegungs- und Beweislast in derartigen Rechtsstreitigkeiten geäußert.

Leitsätze des BGH:

a) Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.

b) Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre
Darlegungslast.

c) Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, bei der Fremdmarke
handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.

BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Übernahme technischer Lösung nach dem Stand der Technik und zumutbarer Maßnahmen zur Abgrenzung

BGH
Urteil vom 14.09.2017
I ZR 2/16
Leuchtballon
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a


Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei der Übernahme einer technischen Lösung nach dem Stand der Technik vorliegt, wenn der Nachahmer alle zumutbaren Maßnahmen zur Abgrenzung trifft, um der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

Leitsatz des BGH:

Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16 - OLG Köln LG Köln

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OLG Schleswig: Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung ist nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 30.11.2016
6 U 39/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c. Die weitere beanstandete Äußerung ist nicht unzulässig, weil nicht unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG alter wie neuer Fassung. Wann Unlauterkeit vorliegt, wird durch den Katalog des § 4 UWG konkretisiert.

aa. Nach § 4 Nr. 1 UWG, welcher § 4 Nr. 7 UWG a.F. ohne inhaltliche Änderung abgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, juris Rn. 35 - Im Immobiliensumpf), handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ob diese Vorschrift vorliegend durch den spezielleren Tatbestand der vergleichenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verdrängt werden könnte (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 4 Rn. 1.7), kann dahin stehen, da keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt und somit im Ergebnis beide Vorschriften nicht greifen.

Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises. Dies kann durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung erfolgen. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung in Gestalt eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen unwahren Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016, aaO, Rn. 38; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 1.12; Jänich, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Allerdings ist nicht jede negative Äußerung als Herabsetzung zu qualifizieren. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Aussage im geschäftlichen Verkehr einen Mitbewerber herabsetzt, bedarf es einer Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es weder auf die Intention des Äußernden noch darauf an, wie der Betroffene die Aussage versteht. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74, 76 Rn. 22 m.w.N.- Coaching-Newsletter; Köhler aaO. § 4 Rn. 1.13). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, aaO, 77 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rdnr. 7, 16). Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen gleichwohl nicht in jedem Falle. Betrifft die angegriffene Äußerung einen Gegenstand, an dessen Klärung die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, so ist eine im wesentlichen wahrheitsgemäße, in sachlicher Form gehaltene Darstellung in der Regel aber durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 - Ib ZR 108/62, GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl). Stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, 77 Rn. 27 - Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 7.15). Auch im Falle von Werturteilen ist zu differenzieren. Nicht mehr vom Grundrecht des Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und damit stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (BVerfGE 86, 1, 13). In den übrigen Fällen ist auch hier eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des Geschäftsrufs des Betroffenen nach Art 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter).

Nach diesen Grundsätzen ist die Aussage, der „Schleifisch“ sei eine Nachahmung des "Kielfisches", im konkreten Einzelfall aus maßgeblicher Sicht eines durchschnittlich informierten Adressaten in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, die Wertschätzung der Leistung des Beklagten zu verringern."


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OLG Düsseldorf: Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.12.2016
14c O 73/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

[...]

5. Der Antragsgegner zu 2. ist schließlich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II).

Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris – Armbanduhr). Gegenteiliges vorzutragen hätte mithin den Antragsgegnern oblegen, was indes nicht erfolgt ist.


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LG Köln: Haribo Goldbären nach § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

LG Köln
Urteil vom 23.08.2016
33 O 82/16


Das LG Köln hat entschieden, dass Haribo Goldbären nach § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3 b), 8 UWG. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des Vertriebs von Fruchtgummiprodukten in der im Tenor der Beschlussverfügung vom 01.06.2016 wiedergegebenen Gestaltung verlangen, wenn dies in der dort ebenfalls wiedergegebenen Verpackung geschieht, da die Antragsgegnerin damit § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt gem. § 4 Nr. 3 b) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt.

Gem. § 4 Nr. 3 UWG kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn der Mitbewerber mit der Nachahmung die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt , § 4 Nr. 3 lit. b) UWG. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LiKEaBIKE).

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Fruchtgummiprodukte in der verfahrensgegenständlichen Verpackung als wettbewerbswidrig.

Die von der Antragstellerin unter der Bezeichnung „H“ vertriebenen Fruchtgummiprodukte sind wettbewerblich eigenartig. Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte – auch technische - Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 – Gartenliege).

Zur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des nachgeahmten Erzeugnisses vermitteln. Dieser Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE).

Dabei ist zu beachten, dass eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts nicht voraussetzt, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verkehr unter Umständen gerade durch die Verwendung eines schlichten, an der Grundform eines Produkts orientierten Designs auf die Herkunft oder die Besonderheiten eines Erzeugnisses hingewiesen wird. In diesem Fall kann von einem Allerweltserzeugnis oder Dutzendware, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt, keine Rede sein (BGH GRUR 2012, 1155, Tz. 34 – Sandmalkasten).

Insoweit gilt bezüglich der von der Antragstellerin vertriebenen Gummibärchen Folgendes:

Der Gesamteindruck dieser Produkte wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Gestaltungselemente:

spitz nach vorn zulaufende und geradlinig nach vorn weisende Extremitäten, die vor dem Körper bzw. sich seitlich unmittelbar an den Körper anschließend angeordnet sind;
eine spitz nach vorne zulaufende Nase;
spitz und vom Kopf nach oben diagonal weg laufende Ohren;
durch ovale Einkerbungen angedeutete Brusthaare.

Dies führt zu einer charakteristischen Formgebung der H unabhängig von Farbe bzw. Geschmacksrichtungen, bei der die Bärendarstellung stark abstrahiert ist und die das Vorbild in der Natur nur noch andeutungsweise erkennen läßt. Zugleich bewirken die schemenhafte Darstellung und die stark reduzierten Außenformen, dass das Produkt einen eher kantigen und kompakten Eindruck vermittelt. Dabei wird das Produkt stets in sechs verschiedenen Farben angeboten (Dunkelrot, Gelb, Grün, Orange, Hellrot, Weiß), die jeweils einer bestimmten Geschmacksrichtung zugeordnet sind (Himbeere, Zitrone, Apfel, Orange Erdbeere, Ananas).

Dass im Produktumfeld Fruchtgummiprodukte in Form sog. Gummibärchen vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin nicht dargetan. Zwar hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es im Umfeld zahlreiche weitere Angebote von Gummibärchen gibt. Die Kammer vermag allerdings nicht der Einschätzung der Antragsgegnerin zu folgen, dass diese sich in der Formgebung praktisch nicht von den H der Antragstellerin unterscheiden lassen. Nach den vorgelegten Abbildungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Sämtliche Konkurrenzprodukte – mit Ausnahme des vorliegend beanstandeten Produkts - weisen nämlich deutlich ausgeprägtere Körperformen insbesondere im Bereich des Kopfes und der Ohren auf, wodurch diese dem Vorbild in der Natur näher kommen. Dabei wird durch die betonten Rundungen die Figürlichkeit des stilisierten Bärchens erkennbar herausgearbeitet. Dies ist bei allen vorgestellten Umfeldprodukten derart signifikant, dass sich nach Auffassung der Kammer eine Erörterung jedes einzelnen dieser Produkte erübrigt.

Die Kammer vermag auch nicht der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Auffassung zu folgen, dass der Verkehr angesichts der geringen Größe des einzelnen Produktes und der Verzehrgewohnheiten („mehrere Gummibärchen gleichzeitig“) die Formgebung nicht wahrnimmt bzw. hierauf keinen Wert legt. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin, dass gerade im Bereich der Nahrungsmittel der Verkehr daran gewöhnt ist, aus der individuellen Formgebung von Produkten auch auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu schließen. Denn an solchen individuellen Erkennungsmerkmalen werden regelmäßig Güte- und Qualitätsvorstellungen angeknüpft, die wiederum häufig auch mit bestimmten Geschmackserwartungen verbunden sind. Erst recht gilt dies für den sog. Süsswarenbereich, in dem die Formgebung sehr oft vom Hersteller nahezu frei wählbar ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass der Verkehr bei Gummibärchen regelmäßig von einem Allerweltserzeugnis oder von Dutzendware ausgeht, bei denen er auf die betriebliche Herkunft oder Qualität der Ware keinen Wert legt.


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BGH: Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung umfasst auch Kosten für Rückruf der Produkte aus Vertriebswegen

BGH
Urteil vom 19.11.2015
I ZR109/14
Hot Sox
UWG § 4 Nr. 9; ZPO § 945


Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen einer unberechtigten einstweiligen Verfügung auch die Kosten für Rückruf der streitgegenständlichen Produkte aus den Vertriebswegen umfasst.

Leitsätze des BGH:

a) Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.

b) Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

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BGH: Schadensersatz bei falscher Auskunft über Lieferanten von Plagiaten nach Verpflichtung zur Auskunftserteilung - Rillenkoffer

BGH
Urteil vom 17.09.2015
I ZR 47/14
Irreführende Lieferantenangabe
BGB § 280 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der
Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 47/14 - OLG Köln - LG Köln

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EuGH: Adidas kann Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke verhindern - auch bei anderer Anzahl und Länge der Streifen

EuGH
Urteil vom 17.02.2016
C 396/15 P


Der EuGH hat entschieden, dass der Sportartikelhersteller die Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke verhindern und damit auch gegen die entsprechende Kennzeichnung von Sportschuhen verbieten kann. Dies gilt auch bei anderer Anzahl und Länge der Streifen, wobei das Bestehen einer Verwechslungsgefahr stets eine Frage des Einzelfalls ist.


Die Pressemitteilung des EuGH:

adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen

2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten links abgebildeten Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten rechts abgebildete Marke:

[Abbildung der von Shoe Branding Europe angemeldete Marke]

[Abbildung der Von adidas entgegengehaltene Marke]

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 20162 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts. Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken
bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.

Die Pressemitteilung mit Abbildungen der Marken finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Trachtenschuh der nicht speziell beworben und nur 1000 mal verkauft wurde

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.10.2015
6 U 108/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Trachtenschuh keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießt, wenn dieser nicht speziell beworben und lediglich 1000 mal verkauft wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (ständige Rechtsprechung; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE, Tz. 22). Die Merkmale in ihrer Kombination müssen dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht; es muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt. Dabei schließt die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Schutzes für Modeneuheiten es nicht aus, dass dem Verkehr die besonders originelle Gestaltung eines Modeerzeugnisses als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dient (BGH GRUR 2006, 79 - Jeans I, Tz. 20; GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker).

Bei dem von der Klägerin angebotenen Schuh handelt es sich, was die Grundform angeht, um einen klassischen Pumps, der einerseits modern wirkt, weil er mit einer Plateausohle versehen ist, andererseits aber zugleich eine rustikale Note aufweist, weil er mit einem relativ breiten Riemchen versehen ist, das eine Schnalle aufweist, wie sie typischerweise auf Trachtenschuhen zu finden ist. Diese Kombination von klassisch-elegantem Pumps mit Elementen der Trachtenmode verleiht dem Schuh eine besondere Originalität, die geeignet ist, dem Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.

Vergebens verweisen die Beklagten auf einen von A bereits 1955 designten Schuh, der ebenfalls über ein Riemchen verfügt (Schriftsatz vom 29.11.2013, Bl. 213 oben d. A.). Denn dieser Schuh erzeugt, ebenso wie der weiter von den Beklagten in dem Prozess eingeführte Schuh "... mit Pünktchenmuster" (Bl. 214 d. A.) einen völlig anderen Gesamteindruck.

Jedoch setzt der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus, weil ansonsten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann. Zwar ist insoweit eine Verkehrsgeltung nicht erforderlich. Ausreichend, aber erforderlich, ist es, dass das wettbewerbliche eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 600, 602 -Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 - Jeans I, Tz. 35; GRUR 2007, 339 - Stufenleitern, Tz. 39; GRUR 2007, 984 - Gartenliege, Tz. 34; GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse, Tz. 35; GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; Tz. 36).

Dabei folgt der Senat der Argumentation der Klägerin, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht sämtliche Käuferinnen von Trachtenartikeln gehören. Denn es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Käuferin eines "Party-Dirndls" für eine Oktober-Fest-Veranstaltung oder ähnliches sich für einen Trachtenpumps interessiert, der fast 200,-€ kostet. Andererseits weisen die Beklagten überzeugend darauf hin, dass Trachtenmode nicht nur im süddeutschen Raum von Anhängerinnen der bayerischen Trachtenkultur nachgefragt wird, sondern es durchaus auch im übrigen Bundesgebiet Interessentinnen für hochwertige Trachtenmode gibt.

Bezogen auf diesen Verkehrskreis der Interessentinnen für hochwertige Trachtenmode ist der Absatz von 1087 Paar Schuhen in der Zeit vom 27. August 2010 bis zum Kollisionszeitpunkt, das heißt der Markteinführung des Nachahmermodells am 01.04.2013, nicht ausreichend, um den Schluss auf eine gewisse Bekanntheit des klägerischen Erzeugnisses zuzulassen. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage BK 23 vorgelegten Excel-Tabelle erfolgte die Auslieferung der Schuhe ausschließlich an Schuhgeschäfte im süddeutschen Raum. Man kann zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die von ihr an Einzelhändler gelieferten Schuhe im Ladengeschäft, vielleicht in gewissem Umfang auch im Schaufenster ausgestellt waren und zum weit überwiegenden Teil auch abverkauft wurden. Dennoch ist die Zahl von 1087 Paar gelieferten Schuhen über eine Zeitraum von fast 3 Jahren an süddeutsche Einzelhändler zu gering, um, bezogen auf einen sich bundesweit befindlichen angesprochenen Verkehrskreis eine gewisse Bekanntheit zu dokumentieren. Soweit die Klägerin des Weiteren auf einen am ...09.2011 an eine Moderatorin des ... Rundfunks ausgelieferten Schuh in lilafarbener Ausgestaltung abstellt, überzeugt dies nicht. Die Moderatorin hat diesen Schuh nach dem klägerischer Vortrag im Rahmen einer über zweistündigen Aufzeichnung der Sendung "..." am ...09.2011, also zum Auftakt des Oktoberfestes, getragen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuhe der Moderatorin im Zuge dieser Aufzeichnung gezeigt und gar in einer prominenten Art und Weise gezeigt worden wären, die geeignet gewesen wäre, die Bekanntheit des Schuhs zu steigern.

Kataloge hat die Klägerin im fraglichen Zeitraum nur an Fachhändler sowie Messekunden und Vertreter aus Deutschland verteilt, nicht aber an Endkunden, so dass diese Kataloge in die Beurteilung der Bekanntheit nicht einbezogen werden können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Empfänger der Kataloge diese an Endkunden weitergereicht hätten.

Da nicht festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin vertriebenen Pumps über eine für eine vermeidbare Herkunftstäuschung erforderliche gewisse Bekanntheit verfügten, scheiden auch Ansprüche wegen unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des klägerischen Erzeugnisses (§ 4 Nr. 9 b UWG) aus.

Ob jedenfalls bei den Einzelhändlern eine gewisse Verkehrsbekanntheit des Schuhs angenommen werden kann (vgl. allgemein zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung auf den einzelnen Vertriebsstufen BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne, Tz. 15, 44), kann dahinstehen. Denn diese Abnehmer wissen, von wem sie ihre Schuhe beziehen und werden daher allein wegen der Produktähnlichkeit keiner Herkunftstäuschung unterliegen oder den Ruf des einen Schuhs auf den anderen übertragen."


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OLG Köln: Verzierung des Schraubenkopfes bei Armbanduhren regelmäßig kein Herukunftshinweis auf Markeninhaber - Montblanc

OLG Köln
Urteil vom 14.08.2015
6 U 9/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verzierung des Schraubenkopfes bei Armbanduhren regelmäßig keinen Herkunftshinweis auf den Markeninhaber darstellt. Vorliegend ging es um Schraubenkopfverzierungen, die dem Montblanc-Logo nachgebildet war. Das Gericht lehnte eine Markenrechtsverletzung ab,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verkehr erwartet bei Armbanduhren in der unauffälligen Ausgestaltung eines (Schein-)Schraubenkopfes keinen Herkunftshinweis. Ein Schraubenkopf ist keine übliche Stelle für ein Herkunftszeichen, auch nicht bei Armbanduhren. Herkunftshinweise befinden sich dort in aller Regel auf dem Ziffernblatt, dem Boden der Lünette und/oder der Krone.

Soweit die Klägerin Hersteller aufzählt, die ihrer Ansicht nach schraubenartige Elemente auf dem Gehäuse von Armbanduhren als Herkunftshinweis einsetzen, bleibt offen, warum der Verkehr aus der Gestaltung dieser Schraubenköpfe tatschlich auf eine bestimmte Herkunft schließen soll. So sind z.B. die Schraubenköpfe am Gehäuserand einer Uhr von Oris (s. Abb. Bl. 403 GA) in Anordnung und Gestalt denen der Beklagten sehr ähnlich. In der Ausgestaltung ähnlich sind ferner die Schrauben auf den Lünetten von Uhren von Chopard (s. Abb. Bl. 404 GA - möglicherweise mit "echter" Torx-Schraube), TW Steel, AirField, LindeWerdelin und Ingersoll (s. Abb. Bl. 404, 406, 408, 411, 414 GA, - jeweils möglicherweise mit "echten" Inbusschrauben). Diese zahlreichen ähnlichen Schraubengestaltungen sprechen gerade dagegen, dass der Durchschnittsabnehmer von Armbanduhren Schraubenköpfe als einen Herkunftshinweis wahrnimmt.

Selbst auffallende und "besonders" gestaltete Schraubenköpfe auf den Lünetten einiger anderer Armbanduhren (wie z.B. die H-Köpfe von Hublot, s. Abb. Bl. 403, 669, 670 GA, oder das nach Ansicht der Klägerin stilisierte Steuerrad von Rebellion, s. Bl. Abb. 402, 410 GA) werden vom Verkehr jedenfalls zunächst nur als technisch funktionale und/oder dekorative Elemente wahrgenommen. Die Vorstellung, es bestehe eine Verbindung zu einem bestimmten Hersteller, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine auffallende Besonderheit in der Schraubenkopfgestaltung sich in einem unmittelbar daneben angebrachten Herstellerkennzeichen widerspiegelt. Nur bei einer solchen unmittelbaren Bezugnahme kann der Betrachter möglicherweise auf den Gedanken kommen, dass die Schraubenkopfgestaltung ein Herstellerkennzeichen aufgreift.

Unabhängig von der Frage einer markenmäßigen Benutzungshandlung ist aber auch Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellbar. Abzustellen ist dabei auf die Wechselbeziehung insbesondere der Zeichenähnlichkeit, der Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hier liegt Warenidentität vor. Davon, dass die Marken DE ...387 und DE...391 (weißer bzw. schwarzer Stern) wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt von hoher Kennzeichnungskraft sind, kann nicht ausgegangen werden (s.o.). Die Zeichenähnlichkeit ist gering. Das durch die Marken DE...387 und DE...391 geschützte Bild eines Sterns mit schwarzer Umrisslinie in weißem Kreis bzw. mit einer weiße Umrisslinie in einem schwarzen Kreis ergibt sich bei Betrachtung der Schraubenkopf-Attrappen nicht. Die durch die Einsenkung gebildete Umrisslinie eines Sterns ist aufgrund der perspektivischen Verzerrung im monochromen Material mit unregelmäßigen Schattenkanten nur unklar zu erkennen. Es fehlt die für die beiden Bildmarken typische scharfe Umrisslinie im schwarzweiß-Kontrast.


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EuG: Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen können eingetragen werden - ähnliche H&M-Taschen haben ein abweichendes Gesamterscheinungsbild

EuG
Entscheidung vom 10.09.2015
T‑525/13
H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG
Yves Saint Laurent SAS


Das EuG hat entschieden, dass zwei Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen eingetragen werden können. H&M scheiterte mit dem Versuch die Eintragung zu verhindern. Die Modekette hatte eingewandt, dass die beantragten Geschmackmuster denen von ihr länger vertriebenen Taschen zu sehr ähneln. Das Gericht sah aber ein abweichendes Gesamterscheinungsbild, da es Unterschiede in Form, Struktur und der Oberflächengestaltung gebe.

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OLG Hamm: Le-Pliage-Taschen des Hersteller Longchamp weisen wettbewerbliche Eigenart auf und sind so durch das Wettbewerbsrecht vor Nachahmungen geschützt

OLG Hamm
Urteil vom 16.06.2015
4 U 32/14

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Le-Pliage-Taschen des Hersteller Longchamp wettbewerbliche Eigenart aufweisen und so durch das Wettbewerbsrecht vor Nachahmungen geschützt sind. Ähnliche Taschen und Plagiate dürfen daher nicht angeboten werden.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Le-Pliage"-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden

Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen verkaufen, die Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches Tochterunternehmen unter der Bezeichnung "Le-Pliage" seit langen Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist Presseberichten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des britischen Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der Handtaschen der "Le-Pliage"-Serie darstellen. Die dies bestreitende Beklagte lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen einzustellen.

Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte den Verkauf der streitgegenständlichen Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen seien, so der Senat, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen. Mit den "LePliage"-Handtaschen
sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deutschen Markt vertreten. Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart
begründeten. Das habe die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden
Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.

Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit 24,95 EUR liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe, dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde, es handele sich um eine günstigere Modellvarianteaus dem Hause der Klägerin oder um ein günstiges Lizenzprodukt.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.2015 (4 U 32/14), nicht rechtskräftig."



OLG Köln: Mit Airbrush-Technik verschönerte Urnen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein und sind dann vor Nachahmungen geschützt

OLG Köln
Urteil vom 20.02.2015
6 U 131/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass mit Airbrush-Technik verschönerte Urnen als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können und dann ein rechtlicher Schutz vor Nachahmungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das beanstandete Produkt der Beklagten stellte eine unfreie Bearbeitung der Urne „Hirsch“ der Klägerin dar, so dass diese entsprechend §§ 97 Abs. 1, 23 S. 1 UrhG der Beklagten die Verwertung untersagen lassen kann. Die Urne „Hirsch“ ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Es handelt sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinn des § 2 Abs. 2 UrhG. Eine solche setzt eine individuelle Prägung voraus, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Tz. 15 – Geburtstagszug m. w. N.).

[...]

Völlig vernachlässigt wird schließlich seitens der Beklagten, dass die Klägerin nicht Schutz für eine grafische Darstellung „Landschaft mit Hirschen“ begehrt, sondern für eine mit dieser Darstellung versehene Urne als Werk der angewandten Kunst. Auch die Beklagte hat keine einzige Urne aufzuzeigen vermocht, die mit einem auch nur entfernt ähnlichen Motiv versehen worden ist, obwohl ihr das Landgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2014 förmlich aufgegeben hat, zum wettbewerblichen Umfeld der streitgegenständlichen Produkte vorzutragen (im Hinblick auf die hilfsweise auf § 4 Nr. 9 UWG gestützten Ansprüche der Klägerin). Insgesamt weist daher das Produkt der Klägerin die erforderliche Schöpfungshöhe auf."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: